Fundsachen
Beschreibung
Wenn Sie einen Wertgegenstand (d.h. mit einem Wert von mehr als 10,00 Euro) gefunden haben, müssen Sie diesen abgeben. Es wird eine Fundanzeige aufgenommen. Dabei werden die Fundsache, der Fundort und die Fundzeit sowie ihre Personalien festgehalten.
Aufbewahrung und Versteigerung
Das Fundbüro ist verpflichtet, Fundsachen mindestens 6 Monate lang aufzubewahren. Meldet sich der Besitzer innerhalb dieser Zeit nicht, so haben Sie als Finder/in Anspruch auf den gefundenen Gegenstand. Wird dieses Recht von Ihnen nicht wahrgenommen oder handelt es sich bei den Fundsachen um in öffentlichen Gebäuden oder Verkehrsmitteln gefundene Gegenstände, wird die Stadt oder die Gemeinde selbst Eigentümerin der Sachen.
Diese Fundsachen werden dann in größeren zeitlichen Abständen nach vorheriger Ankündigung durch das Fundbüro öffentlich versteigert. Die Einnahmen der Versteigerung fließen in den Haushalt der Gemeinde.
Hinweise für Waldeck: Fundsachen
Wenn Sie etwas verloren oder gefunden haben, können Sie sich an das Fundbüro wenden!
Wenn Sie selbst etwas verloren haben, können Sie natürlich bei uns telefonisch erfragen, ob hier der Gegenstand als Fundsache registriert ist. Je genauer Sie den verlorenen Gegenstand beschreiben können, desto einfacher ist es für die Mitarbeiter/innen des Fundbüros unter den Fundsachen zu suchen und hoffentlich auch den vermissten Gegenstand zu finden.
Es wird empfohlen alle 3 bis 4 Wochen nachzufragen, ob jetzt eventuell die verloren gegangene Sache aufgefunden worden ist.
Pflichten des Finders
Sie sind als Finder verpflichtet, eine Fundsache der zuständigen Ordnungsbehörde, also dem Fundbüro der Nationalparkstadt Waldeck, zu melden.
Wo werden die Fundsachen aufbewahrt?
- Fundgegenstände werden im Fundbüro des Rathauses der Nationalparkstadt Waldeck im Stadtteil Sachsenhausen, aufbewahrt.
Wie ist das Verfahren, wenn Verlierer und Fundsache wieder „Zueinander finden“?
Der Verlierer wird umgehend von hier benachrichtigt, wenn dieser ermittelt werden konnte.
Gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 6,- Euro erhält der Verlierer den verlorenen Gegenstand zurück.
Der Finder hat gegenüber dem Eigentümer der Fundsache einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung eines Finderlohnes. Es handelt sich hierbei aber um einen privatrechtlichen Anspruch. Die Höhe des Finderlohnes ergibt sich aus dem BGB.
Finder, die Anspruch auf Eigentumserwerb erhoben haben, werden nach Ablauf der 6-monatigen Aufbewahrungsfrist schriftlich aufgefordert, die Fundsache ebenfalls gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr (siehe oben) abzuholen.
Rechtliche Grundlagen
§§ 965 – 977 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Wenn Sie etwas verloren oder gefunden haben, können Sie sich an das Fundbüro wenden!
Wenn Sie selbst etwas verloren haben, können Sie natürlich bei uns telefonisch erfragen, ob hier der Gegenstand als Fundsache registriert ist. Je genauer Sie den verlorenen Gegenstand beschreiben können, desto einfacher ist es für die Mitarbeiter/innen des Fundbüros unter den Fundsachen zu suchen und hoffentlich auch den vermissten Gegenstand zu finden.
Es wird empfohlen alle 3 bis 4 Wochen nachzufragen, ob jetzt eventuell die verloren gegangene Sache aufgefunden worden ist.
Pflichten des Finders
Sie sind als Finder verpflichtet, eine Fundsache der zuständigen Ordnungsbehörde, also dem Fundbüro der Nationalparkstadt Waldeck, zu melden.
Wo werden die Fundsachen aufbewahrt?
- Fundgegenstände werden im Fundbüro des Rathauses der Nationalparkstadt Waldeck im Stadtteil Sachsenhausen, aufbewahrt.
Wie ist das Verfahren, wenn Verlierer und Fundsache wieder "Zueinander finden"?
Der Verlierer wird umgehend von hier benachrichtigt, wenn dieser ermittelt werden konnte.
Gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 6,- Euro erhält der Verlierer den verlorenen Gegenstand zurück.
Der Finder hat gegenüber dem Eigentümer der Fundsache einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung eines Finderlohnes. Es handelt sich hierbei aber um einen privatrechtlichen Anspruch. Die Höhe des Finderlohnes ergibt sich aus dem BGB.
Finder, die Anspruch auf Eigentumserwerb erhoben haben, werden nach Ablauf der 6-monatigen Aufbewahrungsfrist schriftlich aufgefordert, die Fundsache ebenfalls gegen Zahlung einer Verwaltungsgebühr (siehe oben) abzuholen.
Rechtliche Grundlagen
§§ 965 - 977 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Das Ordnungsamt (Fundbüro) Ihrer Gemeinde oder Stadt.
Ansprechpartner
Waldeck, Stadt - Ordnungsamt
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
von 07:00 bis 12:00 Uhr
und 13:00 bis 15:00 Uhr
Dienstag:
von 07:00 bis 12:00 Uhr
und 13:00 bis 15:00 Uhr
Mittwoch:
von 07:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag:
von 07:00 bis 12:00 Uhr
und 13:00 bis 18:00 Uhr
Freitag:
von 07:00 bis 12:00 Uhr
Kontakt
Internet
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Hinweise für Waldeck: Fundsachen
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Stichwörter
Verlorene Sachen, Fundsachen, Fundbüro, Wertsachen, Verloren, Fundamt, Gefunden, Finderlohn