Biotop Schutz

    Biotopschutz und Biotop-Pflege

    Beschreibung

    Viele besondere Lebensräume besonders geschützter Pflanzen- und Tierarten sind gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) oder § 13 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG). Diese Lebensräume verdienen besonderen Schutz, weil sie entweder äußerst selten sind, einen hohen ökologischen Wert haben oder von Zerstörung bedroht sind.

    Intensive Bewirtschaftung, Baumaßnahmen sowie Schadstoffeinträge und andere Einflüsse können solche Lebensräume zerstören. Beeinträchtigungen bedürfen deshalb einer Genehmigung. Auch aus Unkenntnis erfolgte Schädigungen und Zerstörungen besonders geschützter Biotope sind rechtswidrig. Der Verursacher kann zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichtet werden.

    Beim Biotopschutz stehen die Lebensgemeinschaften und Lebensräume der verschiedenen Arten im Zentrum der Bemühungen. Von besonderer Bedeutung für den Naturschutz sind sowohl die

    naturnahen Biotope:

    •  z. B.: natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Gewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche; Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen; offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte; Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder oder offene Felsbildungen

    als auch die typischen Elemente der extensiv genutzten Kulturlandschaft

    • wie Heiden, Magerrasen, Alleen oder Streuobstbestände im Außenbereich.

    Hinweise auf gesetzlich geschützte Biotope enthalten auch die Landschaftspläne ihrer Städte und Gemeinden sowie die landesweite Biotopkartierung (https://natureg.hessen.de/Main.html).

    Die Naturschutzbehörde entscheidet, ob ein geschütztes Biotop vorliegt.

    Bei der Naturschutzbehörde können Sie erfragen, ob sie für die naturschutzgerechte Pflege dieser Flächen als Flächenbewirtschafter eine Förderung nach Förderprogrammen des Landes beantragen können.

    Zuständigkeit

    die untere Naturschutzbehörde: Kreisverwaltung oder – bei Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern, - die Stadtverwaltung

    Ansprechpartner

    Stadt Obertshausen - Fachbereich 6 - Umwelt, Planen und Bauen

    Adresse

    Hausanschrift

    Schubertstraße 11

    63179 Hausen

    Parkmöglichkeiten

    Parkplatz: Parkplätze vor und hinter dem Rathaus - Parkdauer max. 2 Stunden
    Anzahl der Stellplätze: 30
    Gebührenfrei

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Barrierefrei nur im Erdgeschoss

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr,
    Mittwochs von 15:00 bis 18:30 Uhr,

    sowie Terminvereinbarung nach Absprache

    Kontakt

    Internet

    Bankverbindung

    Stadt Obertshausern - Der Magistrat

    Empfänger: Stadt Obertshausern - Der Magistrat

    IBAN: DE37 5019 0000 0000 0202 22

    BIC: FFVBDEFF

    Bankinstitut: Frankfurter Volksbank eG

    Stadt Obertshausen - Der Magistrat

    Empfänger: Stadt Obertshausen - Der Magistrat

    IBAN: DE74 5065 2124 0003 0161 69

    BIC: HELADEF1SLS

    Bankinstitut: Sparkasse Langen Seligenstadt

    Stichwörter

    Bauabteilung, Bauamt, Bauen

    Version

    Technisch geändert am 11.09.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    In der Ausnahme vom Biotopschutz ist in der Regel auch über einen Eingriff in Natur und Landschaft zu entscheiden. Im Antrag ist deshalb nach der Kompensationsverordnung ein Eingriffs-Ausgleichsplan vorzulegen. Hinweise finden Sie auch auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bereich Naturschutz.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Wird über eine beantragte Ausnahme vom Biotopschutz nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 15.01.2010 (GVBl. I S. 18). Die Naturschutzbehörde prüft die Antragsunterlagen und teilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags mit, ob die Unterlagen vollständig sind oder welche weiteren Auskünfte sie zur vollständigen Würdigung des Sachverhalts benötigt. (§3 Abs. 2 HAGBNatSchG)

    Kosten

    Amtshandlungen nach dem Naturschutzrecht sind i. d. R. kostenpflichtig. Die Höhe der Ausnahmegenehmigung vom Biotopschutz richtet sich nach dem Umfang der Maßnahme.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 22.05.2017

    Version

    Technisch erstellt am 19.11.2008 (von: Elke Brendgen)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Umwelt, HMUKLV, Naturschutz, Biotopschutz, Pflanzenschutz, Tierschutz, Biotop, Biotoppflege, Lebensraumschutz, Landschaftsschutz

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)