Biotopschutz und Biotop-Pflege
Beschreibung
Viele besondere Lebensräume besonders geschützter Pflanzen- und Tierarten sind gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) oder § 13 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG). Diese Lebensräume verdienen besonderen Schutz, weil sie entweder äußerst selten sind, einen hohen ökologischen Wert haben oder von Zerstörung bedroht sind.
Intensive Bewirtschaftung, Baumaßnahmen sowie Schadstoffeinträge und andere Einflüsse können solche Lebensräume zerstören. Beeinträchtigungen bedürfen deshalb einer Genehmigung. Auch aus Unkenntnis erfolgte Schädigungen und Zerstörungen besonders geschützter Biotope sind rechtswidrig. Der Verursacher kann zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichtet werden.
Beim Biotopschutz stehen die Lebensgemeinschaften und Lebensräume der verschiedenen Arten im Zentrum der Bemühungen. Von besonderer Bedeutung für den Naturschutz sind sowohl die
naturnahen Biotope:
- z. B.: natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Gewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche; Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen; offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte; Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder oder offene Felsbildungen
als auch die typischen Elemente der extensiv genutzten Kulturlandschaft
- wie Heiden, Magerrasen, Alleen oder Streuobstbestände im Außenbereich.
Hinweise auf gesetzlich geschützte Biotope enthalten auch die Landschaftspläne ihrer Städte und Gemeinden sowie die landesweite Biotopkartierung (https://natureg.hessen.de/Main.html).
Die Naturschutzbehörde entscheidet, ob ein geschütztes Biotop vorliegt.
Bei der Naturschutzbehörde können Sie erfragen, ob sie für die naturschutzgerechte Pflege dieser Flächen als Flächenbewirtschafter eine Förderung nach Förderprogrammen des Landes beantragen können.
- Hessisches Naturschutzinformationssystem (NATUREG)(Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz)
Zuständigkeit
die untere Naturschutzbehörde: Kreisverwaltung oder - bei Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern, - die Stadtverwaltung
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Bergstraße - Naturschutz
Adresse
Postanschrift
Walther-Rathenau-Straße 4
64646 Heppenheim (Bergstraße)
Öffnungszeiten
Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Bitte wenden Sie sich schriftlich, telefonisch oder per E-Mail an Ihre Sachbearbeiter/innen.
Kontakt
E-Mail: unb@kreis-bergstrasse.de
Kontaktperson
Herr Otto Weber
Postanschrift
Walther-Rathenau-Straße 4
64646 Heppenheim (Bergstraße)
Telefon Festnetz: 06252 15-5430
E-Mail: unb@kreis-bergstrasse.de
Herr Michael Weidner
Postanschrift
Walther-Rathenau-Straße 4
64646 Heppenheim (Bergstraße)
Telefon Festnetz: 06252 15-5292
E-Mail: unb@kreis-bergstrasse.de
Frau Alena Trendel
Postanschrift
Walther-Rathenau-Straße 4
64646 Heppenheim (Bergstraße)
Telefon Festnetz: 06252 15-5725
E-Mail: unb@kreis-bergstrasse.de
erforderliche Unterlagen
In der Ausnahme vom Biotopschutz ist in der Regel auch über einen Eingriff in Natur und Landschaft zu entscheiden. Im Antrag ist deshalb nach der Kompensationsverordnung ein Eingriffs-Ausgleichsplan vorzulegen. Hinweise finden Sie auch auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bereich Naturschutz.
- Eingriffe in die Natur - Kompensationsmaßnahmen(Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz)
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Wird über eine beantragte Ausnahme vom Biotopschutz nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 15.01.2010 (GVBl. I S. 18). Die Naturschutzbehörde prüft die Antragsunterlagen und teilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags mit, ob die Unterlagen vollständig sind oder welche weiteren Auskünfte sie zur vollständigen Würdigung des Sachverhalts benötigt. (§3 Abs. 2 HAGBNatSchG)
Kosten
Amtshandlungen nach dem Naturschutzrecht sind i. d. R. kostenpflichtig. Die Höhe der Ausnahmegenehmigung vom Biotopschutz richtet sich nach dem Umfang der Maßnahme.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 22.05.2017
Stichwörter
Biotoppflege, Biotopschutz, Tierschutz, Landschaftsschutz, Pflanzenschutz, Umwelt, Lebensraumschutz, HMUKLV, Naturschutz, Biotop