Biotopschutz und Biotop-Pflege
Beschreibung
Viele besondere Lebensräume besonders geschützter Pflanzen- und Tierarten sind gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) oder § 13 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG). Diese Lebensräume verdienen besonderen Schutz, weil sie entweder äußerst selten sind, einen hohen ökologischen Wert haben oder von Zerstörung bedroht sind.
Intensive Bewirtschaftung, Baumaßnahmen sowie Schadstoffeinträge und andere Einflüsse können solche Lebensräume zerstören. Beeinträchtigungen bedürfen deshalb einer Genehmigung. Auch aus Unkenntnis erfolgte Schädigungen und Zerstörungen besonders geschützter Biotope sind rechtswidrig. Der Verursacher kann zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichtet werden.
Beim Biotopschutz stehen die Lebensgemeinschaften und Lebensräume der verschiedenen Arten im Zentrum der Bemühungen. Von besonderer Bedeutung für den Naturschutz sind sowohl die
naturnahen Biotope:
- z. B.: natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Gewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche; Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen; offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte; Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder oder offene Felsbildungen
als auch die typischen Elemente der extensiv genutzten Kulturlandschaft
- wie Heiden, Magerrasen, Alleen oder Streuobstbestände im Außenbereich.
Hinweise auf gesetzlich geschützte Biotope enthalten auch die Landschaftspläne ihrer Städte und Gemeinden sowie die landesweite Biotopkartierung (https://natureg.hessen.de/Main.html).
Die Naturschutzbehörde entscheidet, ob ein geschütztes Biotop vorliegt.
Bei der Naturschutzbehörde können Sie erfragen, ob sie für die naturschutzgerechte Pflege dieser Flächen als Flächenbewirtschafter eine Förderung nach Förderprogrammen des Landes beantragen können.
- Hessisches Naturschutzinformationssystem (NATUREG)(Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz)
Zuständigkeit
die untere Naturschutzbehörde: Kreisverwaltung oder – bei Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern, - die Stadtverwaltung
Ansprechpartner
Amt für Umwelt und Klima
Aktuelles
Das Amt für Umwelt und Klima nimmt die Behördenfunktionen der Unteren Naturschutzbehörde, Unteren Wasser- und Bodenschutzbehörde wahr und ist Ihr Ansprechpartner in der Stadt Offenbach für Fragen des Umwelt- und Klimaschutzes sowie der Klimaanpassung.
Einzelne Dienstleistungen des Amtes sind unten aufgeführt. Weitere Informationen erhalten Sie mit einem Klick auf die jeweilige Leistung. Unter Links und Downloads gelangen Sie zu unserer Themenseite Umwelt & Klima mit aktuellen Meldungen, weiterführenden Informationen und unseren Veröffentlichungen.
Beschreibung
Das Amt für Umwelt und Klima ist bei städtischen Planungen und privaten Vorhaben mit Umwelteinwirkungen beteiligt, bringt dort die Belange der verschiedenen Themenbereiche ein, berät Bürgerinnen und Bürger zu Umwelt- und Klimafragen und setzt sich mit eigenen Maßnahmen für eine lebenswerte und gesunde Umwelt in Offenbach ein, um die natürlichen Ressourcen zu schützen und die Lebensqualität zu fördern.
Zu unseren Aufgaben gehören:
- Natur- und Landschaftsschutz
- Artenschutz
- Gewässer- und Hochwasserschutz
- Altlasten- und Bodenschutz
- Klimaschutz und Klimaanpassung
- Luftreinhaltung und Lärmschutz
- Mobilitätsmanagement in Kitas und Schulen, Stadtradeln
- Umweltbildungsangebote
Neben dem Erhalt von Grün in der Stadt und der Förderung der Artenvielfalt verfolgen wir die Ziele eines nachhaltigen Bodenmanagements sowie einer wassersensiblen Stadtentwicklung. Dabei achten wir auch auf die Einhaltung der städtischen Grünschutzsatzung und der Niederschlagswassersatzung. Darüber hinaus arbeiten wir an der Erreichung der Ziele des Klimaschutzes und der Klimaanpassung aus dem Klimakonzept 2035 der Stadt Offenbach und der Umsetzung der entsprechenden Maßnahmen gemeinsam mit weiteren städtischen Akteuren.
Ebenfalls werden in unserem Amt die Umweltgremien Umweltkommission und Naturschutzbeirat betreut. Über Mitmachangebote können sich Bürgerinnen und Bürger, Schulen, Kitas und andere Einrichtungen aktiv am Umwelt- und Klimaschutz beteiligen.
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag - Freitag:
09:00 - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
Stichwörter
Umweltamt, Klimaamt
erforderliche Unterlagen
In der Ausnahme vom Biotopschutz ist in der Regel auch über einen Eingriff in Natur und Landschaft zu entscheiden. Im Antrag ist deshalb nach der Kompensationsverordnung ein Eingriffs-Ausgleichsplan vorzulegen. Hinweise finden Sie auch auf der Internetseite des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bereich Naturschutz.
- Eingriffe in die Natur - Kompensationsmaßnahmen(Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz)
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Wird über eine beantragte Ausnahme vom Biotopschutz nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 15.01.2010 (GVBl. I S. 18). Die Naturschutzbehörde prüft die Antragsunterlagen und teilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags mit, ob die Unterlagen vollständig sind oder welche weiteren Auskünfte sie zur vollständigen Würdigung des Sachverhalts benötigt. (§3 Abs. 2 HAGBNatSchG)
Kosten
Amtshandlungen nach dem Naturschutzrecht sind i. d. R. kostenpflichtig. Die Höhe der Ausnahmegenehmigung vom Biotopschutz richtet sich nach dem Umfang der Maßnahme.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 22.05.2017
Stichwörter
Umwelt, HMUKLV, Naturschutz, Biotopschutz, Pflanzenschutz, Tierschutz, Biotop, Biotoppflege, Lebensraumschutz, Landschaftsschutz