Biotopschutz und Biotop-Pflege
Beschreibung
Viele besondere Lebensräume besonders geschützter Pflanzen- und Tierarten sind gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) oder § 13 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG). Diese Lebensräume verdienen besonderen Schutz, weil sie entweder äußerst selten sind, einen hohen ökologischen Wert haben oder von Zerstörung bedroht sind.
Intensive Bewirtschaftung, Baumaßnahmen sowie Schadstoffeinträge und andere Einflüsse können solche Lebensräume zerstören. Beeinträchtigungen bedürfen deshalb einer Genehmigung. Auch aus Unkenntnis erfolgte Schädigungen und Zerstörungen besonders geschützter Biotope sind rechtswidrig. Der Verursacher kann zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichtet werden.
Beim Biotopschutz stehen die Lebensgemeinschaften und Lebensräume der verschiedenen Arten im Zentrum der Bemühungen. Von besonderer Bedeutung für den Naturschutz sind sowohl die
naturnahen Biotope:
- z. B.: natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Gewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche; Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen; offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte; Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder oder offene Felsbildungen
als auch die typischen Elemente der extensiv genutzten Kulturlandschaft
- wie Heiden, Magerrasen, Alleen oder Streuobstbestände im Außenbereich.
Hinweise auf gesetzlich geschützte Biotope enthalten auch die Landschaftspläne ihrer Städte und Gemeinden sowie die landesweite Biotopkartierung (https://natureg.hessen.de/Main.html).
Die Naturschutzbehörde entscheidet, ob ein geschütztes Biotop vorliegt.
Bei der Naturschutzbehörde können Sie erfragen, ob sie für die naturschutzgerechte Pflege dieser Flächen als Flächenbewirtschafter eine Förderung nach Förderprogrammen des Landes beantragen können.
- Hessisches Naturschutzinformationssystem (NATUREG)(Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz)
Zuständigkeit
die untere Naturschutzbehörde: Kreisverwaltung oder – bei Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern, - die Stadtverwaltung
Ansprechpartner
Bitte geben Sie im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein um den zuständigen Ansprechpartner zu sehen
Handlungsgrundlage(n)
Kosten
Amtshandlungen nach dem Naturschutzrecht sind i. d. R. kostenpflichtig. Die Höhe der Ausnahmegenehmigung vom Biotopschutz richtet sich nach dem Umfang der Maßnahme.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 22.05.2017
Stichwörter
Naturschutz, Landschaftsschutz, Biotop, Biotopschutz, Biotoppflege, Lebensraumschutz, HMUKLV, Tierschutz, Pflanzenschutz, Umwelt