Bestattung
Hinweise für Schauenburg: Bestattung
Beerdigung / Beisetzung auf den Friedhöfen in der Gemeinde Schauenburg - Beratung und Beantragung
Beerdigung / Beisetzung auf den Friedhöfen in der Gemeinde Schauenburg - Beratung und Beantragung
Beschreibung
Bei einem Todesfall haben Sie als Angehöriger die Pflicht, umgehend eine Ärztin/einen Arzt zu verständigen, der die Leichenschau durchführt und den Leichenschauschein ausstellt. Der Ärztin oder dem Arzt müssen Sie das Betreten von Grundstücken und Räumen zur Durchführung der Leichenschau gestatten. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt.
Der Todesfall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag beim Standesamt des Ortes, in dem der Tod eingetreten ist, anzuzeigen. Dabei ist der nichtvertrauliche Teil des Leichenschauscheines abzugeben (siehe auch Sterbeurkunde). Als Angehöriger haben Sie die Bestattung zu veranlassen, die frühestens 48 Stunden und nicht später als 96 Stunden nach Eintritt des Todes stattfinden soll. Es gibt die Möglichkeit der Erd-, Feuer- oder Seebestattung. Die Bestattungsart richtet sich nach dem Willen der verstorbenen Person. Ist der Wille der verstorbenen Person nicht bekannt, bestimmen Sie als Angehöriger die Bestattungsart.
Sorgepflichtige Angehörige
Sorgepflichtige Angehörige sind der Ehegatte oder der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel und Geschwister, Adoptiveltern und -kinder.
Hinweise für Schauenburg: Bestattung
Die Gemeinde Schauenburg verfügt über insgesamt fünf Friedhöfe, bzw. jeweils einen Friedhof in den Ortsteilen Breitenbach, Elgershausen, Elmshagen, Hoof und Martinhagen.
Wir beraten in allen Friedhofsangelegenheiten
· Bestattungen,
· Grabmalanträge,
· Einebnen von Grabstätten,
· Bestattungs- und Friedhofsunterhaltungsgebühren,
· Überprüfung der Friedhöfe,
· Berechtigungskarten für Gewerbetreibende
Grabarten:
Reihengrabstätte (Einzelgrab)
Grabstätte für eine Sargbestattung eines Verstorbenen über 5 Jahre, die der Reihe nach belegt werden.Kindergrabstätte (Einzelgrab)
Grabstätte für die Bestattung eines Kindes nicht älter als 5 Jahre in einem Kindergrabfeld, welche der Reihe nach belegt werden.Wahlgrabstätte (einstellig)
Grabstätte für eine Sargbestattung. Zusätzlich können in derselben Grabstelle bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.Wahlgrabstätte (zweistellig)
Grabstätte für zwei Sargbestattungen. Zusätzlich können jeweils 4 Urnen pro Grabstelle, mithin bis zu 8 Urnen, beigesetzt werden.Urnenwahlgrabstätte (zweistellig)
Grabstätte für zwei Urnenbeisetzungen.Urnenreihengrabstätte (Urneneinzelgrab)
Grabstätte für eine Urnenbeisetzung.Rasenurnenreihengrabstätte (Urneneinzelgrab)
Grabstätte für eine Urnenbeisetzung in einem Rasenfeld, welches durch den gemeindlichen Bauhof gepflegt wird.
Hinweis: Die Ablage von Grabschmuck ist nur an einer ausgewiesenen, zentralen Stelle möglich! Die Ablage oder Befestigung von Gegenständen auf den Liegeplatten ist nicht gestattet.Anonyme Urnenreihengrabstätte (Urneneinzelgrab)
Grabstätte für eine Urnenbeisetzung ohne Kennzeichnung in einem separaten Rasenfeld. Die Beisetzungsart wird nur auf dem Friedhof im Ortsteil Hoof angeboten.
Wichtigste Verhaltensweisen auf den Friedhöfen:
Jeder Besucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
Es wird darauf hingewiesen, dass es nicht gestattet ist, Tiere auf den Friedhof mitzubringen, ausgenommen sind Blinden- und Assistenzhunde.
Des Weiteren ist das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen aller Art untersagt, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist.
Abraum und Abfälle aller Art sind innerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen.
Friedhofsunterhaltungsgebühren:
Seit dem 01.01.2017 sind die Friedhofsunterhaltungsgebühren für die gesamte Ruhefrist bei einem Bestattungsfall in einer Summe mit den Bestattungsgebühren zu zahlen.
Grabmalanträge:
Anträge auf Errichtung von Grabmalen- und Einfassungen sowie sonstigen baulichen Anlagen auf den Grabstätten sind vor Errichtung durch den jeweiligen Steinmetzbetrieb bei der Friedhofsverwaltung zu stellen und werden nach Entrichtung der entsprechenden Genehmigungsgebühr durch die Friedhofsverwaltung genehmigt.
Einebnung von Grabstätten:
Die Räumung einer Grabstätte kann durch die Gemeinde Schauenburg vorgenommen werden. Die Einebnung umfasst die Entfernung von Grabmal, -einfassung und der Fundamente, das Verfüllen mit Mutterboden und das Einsäen.
Berechtigungskarten für Gewerbetreibende:
Gewerbetreibende auf den Friedhöfen bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung. Die Zulassung erfolgt auf Antrag und durch Ausstellung einer sog. Berechtigungskarte.
Die notwendigen Antragsformulare werden Ihnen bereit gestellt.
Die Gemeinde Schauenburg verfügt über insgesamt fünf Friedhöfe, bzw. jeweils einen Friedhof in den Ortsteilen Breitenbach, Elgershausen, Elmshagen, Hoof und Martinhagen.
Wir beraten in allen Friedhofsangelegenheiten
· Bestattungen,
· Grabmalanträge,
· Einebnen von Grabstätten,
· Bestattungs- und Friedhofsunterhaltungsgebühren,
· Überprüfung der Friedhöfe,
· Berechtigungskarten für Gewerbetreibende
Grabarten:
Reihengrabstätte (Einzelgrab)
Grabstätte für eine Sargbestattung eines Verstorbenen über 5 Jahre, die der Reihe nach belegt werden.Kindergrabstätte (Einzelgrab)
Grabstätte für die Bestattung eines Kindes nicht älter als 5 Jahre in einem Kindergrabfeld, welche der Reihe nach belegt werden.Wahlgrabstätte (einstellig)
Grabstätte für eine Sargbestattung. Zusätzlich können in derselben Grabstelle bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.Wahlgrabstätte (zweistellig)
Grabstätte für zwei Sargbestattungen. Zusätzlich können jeweils 4 Urnen pro Grabstelle, mithin bis zu 8 Urnen, beigesetzt werden.Urnenwahlgrabstätte (zweistellig)
Grabstätte für zwei Urnenbeisetzungen.Urnenreihengrabstätte (Urneneinzelgrab)
Grabstätte für eine Urnenbeisetzung.Rasenurnenreihengrabstätte (Urneneinzelgrab)
Grabstätte für eine Urnenbeisetzung in einem Rasenfeld, welches durch den gemeindlichen Bauhof gepflegt wird.
Hinweis: Die Ablage von Grabschmuck ist nur an einer ausgewiesenen, zentralen Stelle möglich! Die Ablage oder Befestigung von Gegenständen auf den Liegeplatten ist nicht gestattet.Anonyme Urnenreihengrabstätte (Urneneinzelgrab)
Grabstätte für eine Urnenbeisetzung ohne Kennzeichnung in einem separaten Rasenfeld. Die Beisetzungsart wird nur auf dem Friedhof im Ortsteil Hoof angeboten.
Wichtigste Verhaltensweisen auf den Friedhöfen:
Jeder Besucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
Es wird darauf hingewiesen, dass es nicht gestattet ist, Tiere auf den Friedhof mitzubringen, ausgenommen sind Blinden- und Assistenzhunde.
Des Weiteren ist das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen aller Art untersagt, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist.
Abraum und Abfälle aller Art sind innerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen.
Friedhofsunterhaltungsgebühren:
Seit dem 01.01.2017 sind die Friedhofsunterhaltungsgebühren für die gesamte Ruhefrist bei einem Bestattungsfall in einer Summe mit den Bestattungsgebühren zu zahlen.
Grabmalanträge:
Anträge auf Errichtung von Grabmalen- und Einfassungen sowie sonstigen baulichen Anlagen auf den Grabstätten sind vor Errichtung durch den jeweiligen Steinmetzbetrieb bei der Friedhofsverwaltung zu stellen und werden nach Entrichtung der entsprechenden Genehmigungsgebühr durch die Friedhofsverwaltung genehmigt.
Einebnung von Grabstätten:
Die Räumung einer Grabstätte kann durch die Gemeinde Schauenburg vorgenommen werden. Die Einebnung umfasst die Entfernung von Grabmal, -einfassung und der Fundamente, das Verfüllen mit Mutterboden und das Einsäen.
Berechtigungskarten für Gewerbetreibende:
Gewerbetreibende auf den Friedhöfen bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung. Die Zulassung erfolgt auf Antrag und durch Ausstellung einer sog. Berechtigungskarte.
Die notwendigen Antragsformulare werden Ihnen bereit gestellt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
- Für die Durchführung der Leichenschau an eine Ärztin/einen Arzt.
- Für die Ausstellung der Sterbeurkunde an das zuständige Standesamt.
- Für die Bestattung an die Friedhofsverwaltung des Ortes, an dem bestattet werden soll.
- Für die Überführung vom Sterbeort zum Friedhof/Krematorium an ein Bestattungsunternehmen.
Wichtiger Hinweis
Im Allgemeinen beauftragen die Angehörigen ein Bestattungsunternehmen mit der Durchführung der Bestattung. Dieses kann auch die Sterbeanzeige beim Standesamt sowie die weiteren Behördengänge für Sie erledigen.
Ansprechpartner
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Schauenburg: Bestattung
Rechtliche Grundlagen:
Friedhofsordnung der Gemeinde Schauenburg in der jeweils gültigen Fassung.
Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Schauenburg in
der jeweils gültigen Fassung.
Rechtliche Grundlagen:
Friedhofsordnung der Gemeinde Schauenburg in der jeweils gültigen Fassung.
Gebührenordnung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Gemeinde Schauenburg in
der jeweils gültigen Fassung.
Kosten
Für die Prüfung der Zulässigkeit einer Bestattung fällt eine Rahmengebühr zwischen 12,00 Euro und 48,00 Euro an.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 05.01.2017
Stichwörter
Beerdigung, Sterben, Verstorben, Bestattungen, Bestatter, Tod, Begräbnis, Todesfall, Beisetzung, Bestattung