Bestattung
Beschreibung
Bei einem Todesfall haben Sie als Angehöriger die Pflicht, umgehend eine Ärztin/einen Arzt zu verständigen, der die Leichenschau durchführt und den Leichenschauschein ausstellt. Der Ärztin oder dem Arzt müssen Sie das Betreten von Grundstücken und Räumen zur Durchführung der Leichenschau gestatten. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt.
Der Todesfall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag beim Standesamt des Ortes, in dem der Tod eingetreten ist, anzuzeigen. Dabei ist der nichtvertrauliche Teil des Leichenschauscheines abzugeben (siehe auch Sterbeurkunde). Als Angehöriger haben Sie die Bestattung zu veranlassen, die frühestens 48 Stunden und nicht später als 96 Stunden nach Eintritt des Todes stattfinden soll. Es gibt die Möglichkeit der Erd-, Feuer- oder Seebestattung. Die Bestattungsart richtet sich nach dem Willen der verstorbenen Person. Ist der Wille der verstorbenen Person nicht bekannt, bestimmen Sie als Angehöriger die Bestattungsart.
Sorgepflichtige Angehörige
Sorgepflichtige Angehörige sind der Ehegatte oder der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel und Geschwister, Adoptiveltern und -kinder.
Hinweise für Marburg: Bestattung
Viele Menschen scheuen es, sich mit dem Thema Tod auseinander zu setzen. Niemand rechnet damit, niemand spricht gern darüber. Tritt dann ein Todesfall in der Familie oder im Freundeskreis ein, wissen viele nicht, wie sie damit umgehen sollen.
In dieser Situation ist es oft nicht leicht, sich um all die Dinge zu kümmern, die nun anstehen. Doch trotz Trauer gibt es innerhalb kurzer Zeit viel zu erledigen. Entscheidungen müssen getroffen und Wünsche des Verstorbenen umgesetzt werden.
Erste Ansprechpartner sind Bestattungsinstitute, aber auch wir als Friedhofsverwaltung sind Ihnen gerne behilflich.
Verhalten im Todesfall
Totenschein:
Nach Eintritt des Todes muss eine Ärztin / ein Arzt einen Totenschein, auch Leichenschauschein oder Totenbescheinigung genannt, ausstellen. Tritt der Tod in einem Krankenhaus oder einer Pflegeeinrichtung ein, kümmern sich diese Einrichtungen darum. Bei einem Todesfall zu Hause oder unterwegs ist es erforderlich, eine Ärztin/einen Arzt zu verständigen.
Sterbeurkunde:
Spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag ist der Todesfall bei dem Standesamt anzuzeigen, welches die Sterbeurkunde ausstellt. Die erforderlichen Unterlagen (Totenschein, Geburtsurkunde, ggf. Urkunde der Eheschließung, etc.) sind von den Angehörigen oder dem beauftragten Bestattungsinstitut zu besorgen. Zuständig ist das Standesamt des Ortes, in dem der Tod eingetreten ist.
Bestattung:
Die sorgepflichtigen Angehörigen entscheiden über die Bestattungsart sowie die Grabart und auf welchem Friedhof die Bestattung gewünscht ist. Dabei ist der Wille der verstorbenen Person zu berücksichtigen. Ist dieser nicht bekannt, bestimmen die sorgepflichtigen Angehörigen. Diese Entscheidungen werden durch die Angehörigen oder das beauftragte Bestattungsunternehmen an die Friedhofsverwaltung des Ortes, an dem die Beisetzung stattfinden soll, weitergeleitet, um einen Bestattungstermin festzulegen.
Sorgepflichtige Angehörige sind:
Die Ehepartnerin/Der Ehepartner oder die Lebenspartnerin/der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, sowie Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel und Geschwister, Adoptiveltern und –kinder.
Auf einen Blick - An wen muss ich mich wenden?
Im Allgemeinen beauftragen die Angehörigen ein Bestattungsunternehmen mit der Organisation und Durchführung der Bestattung. Dieses kann auch die Sterbeanzeige beim Standesamt und weitere Behördengänge für Sie erledigen. Sie können die Organisation auch selbst übernehmen.
- Für die Durchführung der Leichenschau an eine Ärztin/einen Arzt
- Für die Ausstellung der Sterbeurkunde an das zuständige Standesamt
- Für die Bestattung oder den Bestattungstermin an ein Bestattungsunternehmen oder die Friedhofsverwaltung des Ortes, an dem die Bestattung stattfinden soll
- Für die Überführung vom Sterbeort zum Friedhof/Krematorium
Viele Menschen scheuen es, sich mit dem Thema Tod auseinander zu setzen. Niemand rechnet damit, niemand spricht gern darüber. Tritt dann ein Todesfall in der Familie oder im Freundeskreis ein, wissen viele nicht, wie sie damit umgehen sollen.
In dieser Situation ist es oft nicht leicht, sich um all die Dinge zu kümmern, die nun anstehen. Doch trotz Trauer gibt es innerhalb kurzer Zeit viel zu erledigen. Entscheidungen müssen getroffen und Wünsche des Verstorbenen umgesetzt werden.
Erste Ansprechpartner sind Bestattungsinstitute, aber auch wir als Friedhofsverwaltung sind Ihnen gerne behilflich.
Verhalten im Todesfall
Totenschein:
Nach Eintritt des Todes muss eine Ärztin / ein Arzt einen Totenschein, auch Leichenschauschein oder Totenbescheinigung genannt, ausstellen. Tritt der Tod in einem Krankenhaus oder einer Pflegeeinrichtung ein, kümmern sich diese Einrichtungen darum. Bei einem Todesfall zu Hause oder unterwegs ist es erforderlich, eine Ärztin/einen Arzt zu verständigen.
Sterbeurkunde:
Spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag ist der Todesfall bei dem Standesamt anzuzeigen, welches die Sterbeurkunde ausstellt. Die erforderlichen Unterlagen (Totenschein, Geburtsurkunde, ggf. Urkunde der Eheschließung, etc.) sind von den Angehörigen oder dem beauftragten Bestattungsinstitut zu besorgen. Zuständig ist das Standesamt des Ortes, in dem der Tod eingetreten ist.
Bestattung:
Die sorgepflichtigen Angehörigen entscheiden über die Bestattungsart sowie die Grabart und auf welchem Friedhof die Bestattung gewünscht ist. Dabei ist der Wille der verstorbenen Person zu berücksichtigen. Ist dieser nicht bekannt, bestimmen die sorgepflichtigen Angehörigen. Diese Entscheidungen werden durch die Angehörigen oder das beauftragte Bestattungsunternehmen an die Friedhofsverwaltung des Ortes, an dem die Beisetzung stattfinden soll, weitergeleitet, um einen Bestattungstermin festzulegen.
Sorgepflichtige Angehörige sind:
Die Ehepartnerin/Der Ehepartner oder die Lebenspartnerin/der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, sowie Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel und Geschwister, Adoptiveltern und -kinder.
Auf einen Blick - An wen muss ich mich wenden?
Im Allgemeinen beauftragen die Angehörigen ein Bestattungsunternehmen mit der Organisation und Durchführung der Bestattung. Dieses kann auch die Sterbeanzeige beim Standesamt und weitere Behördengänge für Sie erledigen. Sie können die Organisation auch selbst übernehmen.
- Für die Durchführung der Leichenschau an eine Ärztin/einen Arzt
- Für die Ausstellung der Sterbeurkunde an das zuständige Standesamt
- Für die Bestattung oder den Bestattungstermin an ein Bestattungsunternehmen oder die Friedhofsverwaltung des Ortes, an dem die Bestattung stattfinden soll
- Für die Überführung vom Sterbeort zum Friedhof/Krematorium
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
- Für die Durchführung der Leichenschau an eine Ärztin/einen Arzt.
- Für die Ausstellung der Sterbeurkunde an das zuständige Standesamt.
- Für die Bestattung an die Friedhofsverwaltung des Ortes, an dem bestattet werden soll.
- Für die Überführung vom Sterbeort zum Friedhof/Krematorium an ein Bestattungsunternehmen.
Wichtiger Hinweis
Im Allgemeinen beauftragen die Angehörigen ein Bestattungsunternehmen mit der Durchführung der Bestattung. Dieses kann auch die Sterbeanzeige beim Standesamt sowie die weiteren Behördengänge für Sie erledigen.
Ansprechpartner
Fachdienst 67 - Friedhofsverwaltung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag: 8.30 - 12 Uhr Dienstag: 8.30 - 12 Uhr Mittwoch: 8.30 - 12 Uhr Donnerstag: 8.30 -12 Uhr & 15 - 16.30 Uhr Freitag: 8.30 - 12 Uhr Telefonische Erreichbarkeit: 06421 201-6712 06421 201-6711 06421 201-6715 06421 201-6714 06421 201-6713
Kontakt
Internet
Weitere Informationen
Formulare
Hinweise für Marburg: Bestattung
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Für die Prüfung der Zulässigkeit einer Bestattung fällt eine Rahmengebühr zwischen 12,00 Euro und 48,00 Euro an.
Hinweise für Marburg: Bestattung
Für die Prüfung der Zulässigkeit einer Bestattung fällt keine Gebühr an.
Für die Prüfung der Zulässigkeit einer Bestattung fällt keine Gebühr an.
Weitere Informationen
Hinweise für Marburg: Bestattung
- Friedhofssatzung der Universitätsstadt Marburg
- Friedhofsgebührenordnung der Universitätsstadt Marburg
- Flyer Hauptfriedhof: Berühmte Persönlichkeiten
- 150 Jahre Hauptfriedhof MarburgBroschüre
- HauptfriedhofBestattungsarten
- Reihengräber
- Wahlgräber
- Wiesengräber
- Tiefgräber
- Kinderreihengräber
- Kinderwahlgräber
- Urnenreihengräber
- Urnenwahlgräber
- Anonyme Urnengräber
- Urnenwand
- Urnenbaumgrab - Friedhof Barfüßertor
- Friedhof Bauerbach
- Friedhof Bortshausen
- Friedhof Cappel, alt
- Friedhof Cappel, neu
- Friedhof Cyriaxweimar
- Friedhof Dagobersthausen
- Friedhof Elnhausen
- Friedhof Ginseldorf
- Friedhof Gisselberg
- Friedhof Gisselberg, alt
- Friedhof Haddamshausen
- Friedhof Hermershausen
- Friedhof Marbach
- Friedhof Michelbach
- Friedhof Moischt
- Friedhof Ockershausen
- Friedhof Ronhausen
- Friedhof Schröck
- Friedhof St. Jost
- Friedhof Wehrda
- Friedhof Wehrshausen
- Jüdischer Friedhof
- Jüdischer Friedhof, neu
- Friedhof Michelbach
- Friedhof Cappel, neu
- Jüdischer Friedhof, neu
- Friedhof Hermershausen
- Friedhofssatzung der Universitätsstadt Marburg
- 150 Jahre Hauptfriedhof MarburgBroschüre
- Friedhof Gisselberg
- Friedhof Ginseldorf
- Friedhof Dagobersthausen
- Friedhof Haddamshausen
- Friedhof Cappel, alt
- Friedhof Ockershausen
- Friedhof Moischt
- Friedhof Cyriaxweimar
- Friedhof Bortshausen
- Friedhof Bauerbach
- HauptfriedhofBestattungsarten- Reihengräber - Wahlgräber - Wiesengräber- Tiefgräber - Kinderreihengräber- Kinderwahlgräber- Urnenreihengräber- Urnenwahlgräber- Anonyme Urnengräber- Urnenwand- Urnenbaumgrab
- Friedhof Barfüßertor
- Friedhof St. Jost
- Friedhofsgebührenordnung der Universitätsstadt Marburg
- Friedhof Wehrshausen
- Friedhof Gisselberg, alt
- Jüdischer Friedhof
- Friedhof Elnhausen
- Friedhof Marbach
- Friedhof Ronhausen
- Friedhof Wehrda
- Flyer Hauptfriedhof: Berühmte Persönlichkeiten
- Friedhof Schröck
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 05.01.2017
Stichwörter
Beerdigung, Sterben, Verstorben, Bestattungen, Bestatter, Tod, Begräbnis, Todesfall, Beisetzung, Bestattung