Anzeige eines Sterbefalls Entgegennahme von Personen bzw. beauftragte Bestattungsunternehmen

    Sterbefall anzeigen

    Wenn jemand beispielsweise in Ihrer Familie verstorben ist, dann müssen Sie dies beim Standesamt anzeigen.

    Beschreibung

    Der Tod eines Menschen muss beim Standesamt angezeigt werden.

    Anzeigepflichtige
    Die Anzeigepflicht trifft bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen den Träger der Einrichtung. Ansonsten sind zur Anzeige eines Sterbefalles in nachstehender Reihenfolge verpflichtet

    1. jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
    2. die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
    3.  jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigener Wissenschaft unterrichtet ist. (Dazu gehören auch die Bestatter, die nach den Kliniken in der Regel die Anzeige übernehmen.)

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Wenn weder die Klinik noch der Bestatter die Anzeige vornimmt, wenden Sie sich an das Standesamt Ihrer Gemeinde bzw. Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich der Tod eingetreten ist.

    Ansprechpartner

    Friedhofswesen, Gewerbewesen, Anmeldung Kindergarten, Ordnungsamt, Einbürgerungen, Meldewesen, Wahlen

    Adresse

    Hausanschrift

    Burgstraße 4

    65594 Runkel

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    MO: 08:00 -12:00 DI: 08:00 - 12:00 MI: 08:00 - 12:00 DO: 08:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 FR: 08:00 - 12:00

    Kontakt

    Kontaktperson

    • Herr Alexander Colle'e
    • Frau Heidi Lindner
    • Frau Elke Gabb
    • Frau Nicole Keiper
    • Frau Andrea Fuhrmann

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 02.01.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Stadt Runkel

    Adresse

    Hausanschrift

    Burgstraße 4

    65594 Runkel

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    MO: 08:00 - 12:00 DI: 08:00 - 12:00 MI: 08:00 - 12:00 DO: 08:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 FR: 08:00 - 12:00

    Kontakt

    Internet

    Weitere Informationen

    Diese Dienstelleninformation wird durch die Zentralredaktion gepflegt.
    Hinweis der Zentralredaktion: Für die von Ihnen angefragte Leistung konnte noch keine direkte Zuständigkeit ermittelt werden. Informationen zur zuständigen Stelle erhalten Sie bei der angezeigten Adresse.

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Ein Sterbefall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag beim zuständigen Standesamt anzuzeigen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen erhalten sie auch unter der Leistungsbeschreibung "Sterbeurkunde" im Hessen-Finder.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 05.02.2016

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Sterbefall, Sterbefall-anzeige, Trauerfall, Todesfall

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de