Anzeige eines Sterbefalls Entgegennahme von Personen bzw. beauftragte Bestattungsunternehmen
    99101011261001

    Sterbefall anzeigen

    Wenn jemand beispielsweise in Ihrer Familie verstorben ist, dann müssen Sie dies beim Standesamt anzeigen.

    Beschreibung

    Der Tod eines Menschen muss beim Standesamt angezeigt werden.

    Anzeigepflichtige
    Die Anzeigepflicht trifft bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen den Träger der Einrichtung. Ansonsten sind zur Anzeige eines Sterbefalles in nachstehender Reihenfolge verpflichtet

    1. jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
    2. die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
    3.  jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigener Wissenschaft unterrichtet ist. (Dazu gehören auch die Bestatter, die nach den Kliniken in der Regel die Anzeige übernehmen.)

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Wenn weder die Klinik noch der Bestatter die Anzeige vornimmt, wenden Sie sich an das Standesamt Ihrer Gemeinde bzw. Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich der Tod eingetreten ist.

    Ansprechpartner

    Gemeinde Hohenahr - Standesamt

    Beschreibung

    Fachdienst 12

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 6

    35644 Hohenahr

    Kontakt speichern

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postfachadresse

    Postfach 1153

    35642 Hohenahr

    Öffnungszeiten

    Montag bis Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
    Dienstag 13:30 - 16:30 Uhr
    Donnerstag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
    Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr

    Das Standesamt ist zu den genannten Öffnungszeiten für Sie erreichbar. Wenn Sie jedoch sichergehen möchten, eine bestimmte Ansprechpartnerin im Rathaus anzutreffen, empfehlen wir eine vorherige telefonische Rücksprache.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 06446 9230-10

    Telefon Festnetz: 06446 9230-12

    Fax: 06446 9230-49

    Kontaktperson

    Weitere Informationen

    Personenstandsangelegenheiten

    Version

    Technisch geändert am 28.04.2025

    Sprachversion

    de

    Sprache: de

    Handlungsgrundlage(n)

    Fristen

    Ein Sterbefall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag beim zuständigen Standesamt anzuzeigen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen erhalten sie auch unter der Leistungsbeschreibung "Sterbeurkunde" im Verwaltungsportal Hessen.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 05.02.2016

    Version

    Technisch erstellt am 18.11.2008

    Technisch geändert am 13.05.2025

    Stichwörter

    Trauerfall, Sterbefall, Todesfall, Sterbefall-anzeige

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ:

    English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 26.11.2019