Elementarschäden, finanzielle Hilfen
Beschreibung
Zur Milderung außergewöhnlicher Notlagen in Folge von nicht versicherbaren Schäden von mehr als 5.000,00 Euro, die durch Elementarereignisse (zum Beispiel Extremwetterlagen, Erdbeben, Erdsenkungen, Erdrutsche, Waldbrände, Hochwasser), die die Betroffenen weder aus eigener Kraft noch durch sachlich gebotene Eigenvorsorge beseitigen können, können aufgrund der Entscheidung des zuständigen Regierungspräsidiums staatliche Finanzhilfen bei Schäden an Gebäuden und Hausrat bei Privateigentum, an landwirtschaftlichen und gärtnerischen sowie an gewerblichen Betrieben gewährt werden.
Ausnahmen von diesem Grundsatz bedürfen der Zustimmung des Hessischen Ministeriums der Finanzen. Bei besonders dringenden Notlagen können Soforthilfen bis zu 10.000,00 Euro geleistet werden.
Zuständigkeit
An den Kreisausschuss des Landkreises oder den Magistrat der Kreisfreien Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich der Schaden entstanden ist.
Ansprechpartner
Bitte geben Sie im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein um den zuständigen Ansprechpartner zu sehen
erforderliche Unterlagen
Es werden die zur Überprüfung der Vermögensverhältnisse erforderlichen Unterlagen (z.B. Einkommensteuerbescheide, Rentenbescheide, Kreditverträge und sonstige Unterlagen) benötigt. Sie sind dem Antrag beizufügen.
Die Antragsvordrucke sind den Elementarschädenrichtlinien als Muster A (landwirtschaftliche und gärtnerische Betriebe), Muster B (Gewerbebetriebe) und Muster C (Privatgeschädigte) beigefügt.
Rechtsgrundlage(n)
Richtlinien für die Gewährung staatlicher Finanzhilfen bei Elementarschäden, in Kraft gesetzt zum 01.07.2008 durch Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 26.06.2008 (Staatsanzeiger für das Land Hessen, 2008, S. 1855).
Rechtsbehelf
In Nr. 1.3 der Richtlinie wird darauf hingewiesen, dass die staatliche Finanzhilfe eine Billigkeitsmaßnahme und keine Entschädigung ist und deshalb kein Rechtsanspruch auf Ausgleich des erlittenen Schadens besteht.
Fristen
Der Antrag ist binnen eines Monats (Ausschlussfrist) nach Bekanntgabe der Finanzhilfeaktion durch das zuständige Regierungspräsidium zu stellen.
Das Regierungspräsidium muss zuvor - innerhalb einer Woche - über einen binnen einer Woche nach dem Schadensereignis zu stellenden Antrag des Kreisausschusses oder des Magistrats - im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport - entscheiden, ob eine Finanzhilfeaktion einzuleiten ist.
Dies wird in geeigneter Weise bekanntgegeben.
Spätestens am nächsten Tag nach der Entscheidung unterrichtet das Regierungspräsidium das Hessische Ministerium der Finanzen sowie die zuständigen Fachministerien.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Stichwörter
Elementarschäden, Hochwasserhilfe, Finanzielle Hilfen, Hochwasser, Erdbeben, HMUKLV, Sturm, Waldbrand, Tornado