• Villmar (Landkreis Limburg-Weilburg, Hessen)
Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Auskunftssperre

Melderegister - Eintragen einer Auskunftssperre

Wenn Sie eine Auskunftssperre im Melderegister eintragen lassen wollen, müssen Sie schutzwürdige Interessen glaubhaft machen.

Beschreibung

Eine Auskunftssperre im Melderegister wird nur unter strengen Voraussetzungen eingetragen.

Hierzu müssen Sie glaubhaft machen, dass Ihnen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann. 

Online-Dienste

Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

zuständige Stelle

die Meldebehörde Ihres Wohnortes

Zuständigkeit

die Meldebehörde Ihres Wohnortes

Ansprechpartner

Gemeinde Villmar

Adresse

Hausanschrift

Peter-Paul-Straße 30

65606 Villmar

Parkmöglichkeiten

Parkplatz: Peter-Paul-Straße Kurzzeitparkzone
Anzahl der Stellplätze: 12
Gebührenfrei

Parkplatz: Alter Schulhof König-Konrad-Str. 12
Anzahl der Stellplätze: 80
Gebührenfrei

Behindertenparkplatz: Peter-Paul-Straße / Ecke Weilburger Straße
Anzahl der Stellplätze: 1
Gebührenfrei

Kein Aufzug vorhanden

Ist nicht rollstuhlgerecht

Öffnungszeiten

Montag - Donnerstag 8.00 bis 12.00 Uhr Donnerstag zusätzlich 14.00 bis 18.00 Uhr Freitag 8.00 bis 12.30 Uhr

Kontakt

Internet

Weitere Informationen

Diese Dienstelleninformation wird durch die Zentralredaktion gepflegt.
Hinweis der Zentralredaktion: Für die von Ihnen angefragte Leistung konnte noch keine direkte Zuständigkeit ermittelt werden. Informationen zur zuständigen Stelle erhalten Sie bei der angezeigten Adresse.

Version

Technisch geändert am 10.02.2025

Sprachversion

de-DE

Sprache: de-DE

erforderliche Unterlagen

  • ggf. Nachweise für die Gefährdung

Formulare

Es ist in der Regel ein formloser Antrag nötig.

Voraussetzungen

  • Für eine Auskunftssperre müssen Sie triftige Gründe, die eine Gefährdung Ihrer oder anderer Personen deutlich machen, gegenüber der örtlichen Meldebehörde glaub-haft machen.
  • Eine Überprüfung Ihrer Angaben muss die von Ihnen angeführte Gefahr bestätigen.

Rechtsgrundlage(n)

Verfahrensablauf

Es empfiehlt sich, dass Sie vor der Beantragung mit der zuständigen Stelle Kontakt aufnehmen und sich informieren, ob eine Sperre in Ihrem Fall in Betracht kommt.

Die Auskunftssperre wird auf Antrag eingetragen. Mit der Antragsabgabe müssen Sie Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, weshalb Ihnen durch eine Auskunftserteilung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange entstehen kann. Der Antrag kann schriftlich oder persönlich durch Vorsprache in der Behörde gestellt werden.

Anschließend werden Ihre Angaben durch die zuständige Stelle überprüft. Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, so wird im Melderegister eine Auskunftssperre für 2 Jahre vermerkt, die sich auf alle Arten der Melderegisterauskunft an Privatpersonen und nicht öffentliche Stellen bezieht.

Die Sperre gilt nur für die Wohnung, für die sie beantragt wurde.

Sie können die Auskunftssperre nach Ablauf der Zeit verlängern lassen.

Fristen

Die Auskunftssperre endet nach 2 Jahren und kann auf Antrag verlängert werden.

Gültigkeitsgebiet

Hessen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 10.12.2020

Version

Technisch erstellt am 18.11.2008

Technisch geändert am 08.07.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 26.11.2019