Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz Bewilligung

    Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

    Beschreibung

    Bedürftige Asylsuchende erhalten unmittelbar Leistungen für Unterkunft, Ernährung, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgüter für den Haushalt (notwendiger Bedarf). Hinzu kommen Leistungen bei Schwangerschaft, Krankheit und ggf. bei anderen möglichen Lebenssituationen mit erhöhtem finanziellen Bedarf. Des Weiteren erhalten Asylsuchende Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (notwendiger persönlicher Bedarf, sog. Taschengeld).

    Das regelt § 3 AsylbLG und unterscheidet dabei zwischen der Phase, in der Asylsuchende in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Landes und derjenigen, in der sie in Kommunen untergebracht sind.

    •  § 3 Abs. 1 AsylbLG: Während der Unterbringung in einer Erstaufnahmeeinrichtung wird der notwendige Bedarf in Form von Sachleistungen gedeckt. Der notwendige persönliche Bedarf soll ebenfalls soweit wie möglich durch Sachleistungen gedeckt werden.

    •  § 3 Abs. 2 AsylbLG: Bei einer Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft oder Wohnung in den Kommunen wird der notwendige Bedarf in der Regel durch Geldleistungen gedeckt – das hängt von der jeweiligen Kommune ab. Der notwendige persönliche Bedarf wird als Geldleistung erbracht. Der Vorrang von Sachleistungen besteht nicht mehr.

    Die Höhe der Geldsätze und der Wert der Sachleistungen orientieren sich überwiegend an den Regelbedarfsstufen der Sozialhilfe und den Leistungen für Arbeitslosengeld Il Empfänger (SGB II und XII) und werden wie diese nach einem Verfassungsgerichtsurteil regelmäßig angepasst.

    Nach Ablauf von 18 Monaten des Aufenthalts stehen Asylsuchenden grundsätzlich dieselben Leistungen wie Sozialhilfeempfängern nach dem SGB XII zu – sie werden „Analogleistungen" genannt, weil sie den Leistungen des SGB XII entsprechen, also analog zu diesen sind.

    Zu beachten ist jedoch, dass Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann vor dem Eintritt von Leistungen nach dem AsylbLG aufgebraucht werden müssen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Zuständig sind in Hessen die Landkreise und kreisfreien Städte. Bitte informieren Sie sich vor Ort, welche Behörde im Einzelfall zuständig ist (im Regelfall die Sozialbehörde).

    Hinweise für Limburg-Weilburg: Spezielle Hinweise für Kreis Limburg-Weilburg

    Die Zuständigkeiten im Bereich der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gliedern sich nach den Anfangsbuchstaben Ihres Nachnamens. Aus der nachfolgenden Tabelle können Sie den für Sie zuständigen Mitarbeiter ermitteln (Stand: 01.07.2024).

    Fax: 06431/296-449

    Zuständigkeiten
    SB
    Org.-
    Kennziffer
    Durchwahl:
    06431/296-

    Raum
    A
    Frau Heiland
    51.08
    311
    110
    B - G, I, J
    Frau Leber
    51.09
    521
    110
    H, K, L, O, R, T
    Pauschalisierung
    Frau Reusch
    51.11
    520
    107
    M, N, P,
    SGL
    Herr Nink
    51.13
    446
    105
    Q, S, U, V, W, X, Y, Z
    Frau Böcher
    51.10
    544
    107
    Krankenhilfe
    Frau Jahn
    53.05
    515
    108
    Gebührenmanagement
    Gemeinschafts-unterkünfte
    Herr Jung
    51.04
    514
    109
    Abrechnung
    Gemeinschafts-unterkünfte
    Herr Jalloul
    51.06
    223
    109
    Gebührenmanagement
    Gemeinschafts-unterkünfte
    Frau Feiler
    51.02
    473
    108


    Die Zuständigkeiten im Bereich der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gliedern sich nach den Anfangsbuchstaben Ihres Nachnamens. Aus der nachfolgenden Tabelle können Sie den für Sie zuständigen Mitarbeiter ermitteln (Stand: 01.07.2024).

    Fax: 06431/296-449

    Zuständigkeiten
    SB
    Org.-
    Kennziffer
    Durchwahl:
    06431/296-

    Raum
    A
    Frau Heiland
    51.08
    311
    110
    B - G, I, J
    Frau Leber
    51.09
    521
    110
    H, K, L, O, R, T
    Pauschalisierung
    Frau Reusch
    51.11
    520
    107
    M, N, P,
    SGL
    Herr Nink
    51.13
    446
    105
    Q, S, U, V, W, X, Y, Z
    Frau Böcher
    51.10
    544
    107
    Krankenhilfe
    Frau Jahn
    53.05
    515
    108
    Gebührenmanagement
    Gemeinschafts-unterkünfte
    Herr Jung
    51.04
    514
    109
    Abrechnung
    Gemeinschafts-unterkünfte
    Herr Jalloul
    51.06
    223
    109
    Gebührenmanagement
    Gemeinschafts-unterkünfte
    Frau Feiler
    51.02
    473
    108


    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Limburg-Weilburg - Fachdienst Migration und Integration

    Adresse

    Postanschrift

    Gartenstraße 1

    Postfach

    65549 Limburg a. d. Lahn

    Postanschrift

    Limburger Straße 8 - 10

    Postfach

    35781 Weilburg

    Kontakt

    Kontaktperson

    Formulare

    Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
    Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Kreisverwaltung Limburg-Weilburg - Sachgebiet Unterbringung, Leistungen für Asylbewerber

    Adresse

    Postanschrift

    Gartenstraße 1

    Postfach

    65549 Limburg a. d. Lahn

    Kontakt

    Kontaktperson

    Formulare

    Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
    Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Bitte bringen Sie Ihr jeweilig aktuelles Dokument der Ausländerbehörde bzw. des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit.

    Voraussetzungen

    Folgende Personen sind grundsätzlich berechtigt, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu beziehen:

    Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

    1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,

    2. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,

    3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzen

    a) wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes,

    b) nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder

    c) nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer

    Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,

    4. eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,

    5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr

    vollziehbar ist,

    6. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind,

    ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder

    7. einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen ablehnende Bescheide stehen Widerspruch und Klage zur Verfügung.

    Verfahrensablauf

    Eine Antragstellung bei der örtlich zuständigen Behörde ist zwingend erforderlich.

    Fristen

    Keine.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 19.10.2016

    Version

    Technisch erstellt am 18.11.2008 (von: Elke Brendgen)

    Technisch geändert am 21.06.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Einwanderung, Flüchtlingsangelegenheiten, Migration, Behandlungsscheine, Asyl, Einbürgerung, Flüchtlinge, Nebenkosten

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)