Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Beschreibung
Bedürftige Asylsuchende erhalten unmittelbar Leistungen für Unterkunft, Ernährung, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgüter für den Haushalt (notwendiger Bedarf). Hinzu kommen Leistungen bei Schwangerschaft, Krankheit und ggf. bei anderen möglichen Lebenssituationen mit erhöhtem finanziellen Bedarf. Des Weiteren erhalten Asylsuchende Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (notwendiger persönlicher Bedarf, sog. Taschengeld).
Das regelt § 3 AsylbLG und unterscheidet dabei zwischen der Phase, in der Asylsuchende in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Landes und derjenigen, in der sie in Kommunen untergebracht sind.
• § 3 Abs. 1 AsylbLG: Während der Unterbringung in einer Erstaufnahmeeinrichtung wird der notwendige Bedarf in Form von Sachleistungen gedeckt. Der notwendige persönliche Bedarf soll ebenfalls soweit wie möglich durch Sachleistungen gedeckt werden.
• § 3 Abs. 2 AsylbLG: Bei einer Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft oder Wohnung in den Kommunen wird der notwendige Bedarf in der Regel durch Geldleistungen gedeckt – das hängt von der jeweiligen Kommune ab. Der notwendige persönliche Bedarf wird als Geldleistung erbracht. Der Vorrang von Sachleistungen besteht nicht mehr.
Die Höhe der Geldsätze und der Wert der Sachleistungen orientieren sich überwiegend an den Regelbedarfsstufen der Sozialhilfe und den Leistungen für Arbeitslosengeld Il Empfänger (SGB II und XII) und werden wie diese nach einem Verfassungsgerichtsurteil regelmäßig angepasst.
Nach Ablauf von 18 Monaten des Aufenthalts stehen Asylsuchenden grundsätzlich dieselben Leistungen wie Sozialhilfeempfängern nach dem SGB XII zu – sie werden „Analogleistungen" genannt, weil sie den Leistungen des SGB XII entsprechen, also analog zu diesen sind.
Zu beachten ist jedoch, dass Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann vor dem Eintritt von Leistungen nach dem AsylbLG aufgebraucht werden müssen.
Hinweise für Wetteraukreis: Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsybLG)
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsybLG)
Alle weiteren Informationen finden Sie unter dem angegebenen Link.
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsybLG)
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Online-Dienste
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Zuständigkeit
Zuständig sind in Hessen die Landkreise und kreisfreien Städte. Bitte informieren Sie sich vor Ort, welche Behörde im Einzelfall zuständig ist (im Regelfall die Sozialbehörde).
Ansprechpartner
Wetteraukreis - Migration Leistung
Adresse
Postanschrift
Postfach 10 06 61
61146 Friedberg (Hessen)
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag geschlossen
Dienstag 08:00 – 12:30 Uhr, 13:30 – 16:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 08:00 – 12:30 Uhr, 13:30 – 16:00 Uhr
Freitag 08:00 – 12:30 Uhr
Kontakt
Telefon: 06031 83-3503
Telefon: 06031 83-3557
Telefax: 06031 83-928007
E-Mail: Migration.Leistung@wetteraukreis.de
E-Mail: krankenhilfe@wetteraukreis.de
Internet
Stichwörter
Asyl, Migrationsamt, Migrationsbehörde, Sozialamt
erforderliche Unterlagen
Bitte bringen Sie Ihr jeweilig aktuelles Dokument der Ausländerbehörde bzw. des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit.
Voraussetzungen
Folgende Personen sind grundsätzlich berechtigt, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu beziehen:
Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
2. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
a) wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes,
b) nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
c) nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer
Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
4. eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr
vollziehbar ist,
6. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind,
ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
7. einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen ablehnende Bescheide stehen Widerspruch und Klage zur Verfügung.
Verfahrensablauf
Eine Antragstellung bei der örtlich zuständigen Behörde ist zwingend erforderlich.
Fristen
Keine.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 19.10.2016
Stichwörter
Einwanderung, Flüchtlingsangelegenheiten, Migration, Behandlungsscheine, Asyl, Einbürgerung, Flüchtlinge, Nebenkosten