Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz Bewilligung

    Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

    Beschreibung

    Bedürftige Asylsuchende erhalten unmittelbar Leistungen für Unterkunft, Ernährung, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgüter für den Haushalt (notwendiger Bedarf). Hinzu kommen Leistungen bei Schwangerschaft, Krankheit und ggf. bei anderen möglichen Lebenssituationen mit erhöhtem finanziellen Bedarf. Des Weiteren erhalten Asylsuchende Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (notwendiger persönlicher Bedarf, sog. Taschengeld).

    Das regelt § 3 AsylbLG und unterscheidet dabei zwischen der Phase, in der Asylsuchende in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Landes und derjenigen, in der sie in Kommunen untergebracht sind.

      § 3 Abs. 1 AsylbLG: Während der Unterbringung in einer Erstaufnahmeeinrichtung wird der notwendige Bedarf in Form von Sachleistungen gedeckt. Der notwendige persönliche Bedarf soll ebenfalls soweit wie möglich durch Sachleistungen gedeckt werden.

      § 3 Abs. 2 AsylbLG: Bei einer Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft oder Wohnung in den Kommunen wird der notwendige Bedarf in der Regel durch Geldleistungen gedeckt - das hängt von der jeweiligen Kommune ab. Der notwendige persönliche Bedarf wird als Geldleistung erbracht. Der Vorrang von Sachleistungen besteht nicht mehr.

    Die Höhe der Geldsätze und der Wert der Sachleistungen orientieren sich überwiegend an den Regelbedarfsstufen der Sozialhilfe und den Leistungen für Arbeitslosengeld Il Empfänger (SGB II und XII) und werden wie diese nach einem Verfassungsgerichtsurteil regelmäßig angepasst.

    Nach Ablauf von 18 Monaten des Aufenthalts stehen Asylsuchenden grundsätzlich dieselben Leistungen wie Sozialhilfeempfängern nach dem SGB XII zu - sie werden "Analogleistungen" genannt, weil sie den Leistungen des SGB XII entsprechen, also analog zu diesen sind.

    Zu beachten ist jedoch, dass Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann vor dem Eintritt von Leistungen nach dem AsylbLG aufgebraucht werden müssen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Zuständig sind in Hessen die Landkreise und kreisfreien Städte. Bitte informieren Sie sich vor Ort, welche Behörde im Einzelfall zuständig ist (im Regelfall die Sozialbehörde).

    Ansprechpartner

    Stadt Groß-Umstadt - Soziales und Familie - Abt. 140

    Adresse

    Postanschrift

    Georg-August-Zinn-Straße 44

    Postfach

    64823 Groß-Umstadt

    Kontakt

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Kreisverwaltung Darmstadt-Dieburg - 541 Zuwanderung und Flüchtlinge

    Adresse

    Postanschrift

    Jägertorstraße 207

    64289 Darmstadt

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 12:00, 13:00 - 16:00
    Dienstag 08:00 - 12:00
    Mittwoch 08:00 - 12:00
    Donnerstag 08:00 - 12:00, 13:00 - 16:00
    Freitag 08:00 - 12:00

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 15.07.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Kreisverwaltung Darmstadt-Dieburg

    Adresse

    Postanschrift

    Jägertorstraße 207

    64289 Darmstadt

    Öffnungszeiten

    Servicestelle: 

    Montag bis Donnerstag, 07:00 Uhr bis 17:30 Uhr

    Freitag, 07:00 Uhr bis 13:00 Uhr

    Telefonzentrale:

    Montag bis Donnerstag, 07:30 Uhr bis 17:00 Uhr

    Freitag, 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 17.10.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Bitte bringen Sie Ihr jeweilig aktuelles Dokument der Ausländerbehörde bzw. des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit.

    Voraussetzungen

    Folgende Personen sind grundsätzlich berechtigt, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu beziehen:

    Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

    1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,

    2. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,

    3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzen

    a) wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes,

    b) nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder

    c) nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer

    Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,

    4. eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,

    5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr

    vollziehbar ist,

    6. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind,

    ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder

    7. einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen ablehnende Bescheide stehen Widerspruch und Klage zur Verfügung.

    Verfahrensablauf

    Eine Antragstellung bei der örtlich zuständigen Behörde ist zwingend erforderlich.

    Fristen

    Keine.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 19.10.2016

    Version

    Technisch geändert am 21.06.2024

    Stichwörter

    Einbürgerung, Flüchtlinge, Nebenkosten, Asyl, Einwanderung, Flüchtlingsangelegenheiten, Behandlungsscheine, Migration

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English