Einbürgerung
Beschreibung
Ausländer können unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Auf die Einbürgerung besteht in der Regel ein Rechtsanspruch, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Antragstellerin oder der Antragsteller
- hat seit fünf Jahren rechtmäßig den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland,
- besitzt ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz, die nicht für einen nur vorübergehenden Zweck erteilt ist,
- ist in der Lage den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen zu bestreiten (Unterhaltsfähigkeit),
- ist nicht vorbestraft,
- verfügt über ausreichende Deutschkenntnisse,
- verfügt über staatsbürgerliches Grundwissen,
- bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung (Verfassungstreue),
- verfügt über eine geklärte Identität und Staatsangehörigkeit und
- bekennt sich zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges.
Für bestimmte Konstellationen bestehen Sonderregelungen: Familienangehörige, Menschen mit überdurchschnittlichen Integrationsleistungen. Auskünfte dazu erteilen die Staatsangehörigkeitsbehörden der Städte und Gemeinden und bei kleineren Gemeinden der Kreisausschuss des Landkreises. Es wird in jedem Falle empfohlen, sich vor einer Antragstellung dort beraten zu lassen.
Hinweise für Marburg: Einbürgerung
Stand: 27.07.2024
Hinweise zu den Einbürgerungsvoraussetzungen für Ausländer/Innen ab 16 Jahren, die die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben möchten:
Ein/e Ausländer/in kann auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erwerben.
Für jede Person ab dem 16. Lebensjahr muss ein eigener Antrag gestellt werden.
Einen kurzen Überblick über die wesentlichen Einbürgerungsvoraus-setzungen können Sie der nachfolgenden, nicht abschließenden Auflistung entnehmen. Ab dem 27. Juni 2024 dürfen Sie bei der Einbürgerung Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten. Dies gilt allerdings nicht, wenn Ihr Herkunftsland dies nicht erlaubt - erkundigen Sie sich dazu ggf. bei Ihrer Auslandsvertretung.
Einbürgerungsvoraussetzungen:
5 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland (kürzere Zeiten in Ausnahmefällen möglich)
- ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (z.B. Schul-, Studien- oder Berufsabschluss, Zertifikat Deutsch B1)
- Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
- Niederlassungserlaubnis, auch mit vielen befristeten Aufenthaltserlaubnissen möglich
- Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
- Sicherung des Lebensunterhaltes durch Erwerbstätigkeit
- Bei Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II oder XII prüft das Regierungspräsidium, ob die Einbürgerung im Einzelfall trotzdem möglich ist
- Unterhaltsfähigkeit
Leider können wir derzeit Ihre Fragen zur Einbürgerung nicht telefonisch entgegennehmen. Bitte nehmen Sie deshalb per E-Mail mit uns Kontakt auf.
einbuergerungen@marburg-stadt.de
Sie erhalten von uns dann per Mail einen link zu einem online-Fragebogen.
Diesen füllen Sie aus und fügen unbedingt die entsprechenden Nachweise bei, die Sie bitte hochladen. Dieser Fragebogen hilft uns, Ihnen zu sagen, ob Unterlagen fehlen oder ob Sie vielleicht gar keinen Anspruch auf Einbürgerung haben. Dieser Fragebogen ist noch nicht der Antrag !
Wir melden uns dann bei Ihnen. Wenn Sie antragsberechtigt sind müssen Sie noch persönlich vorsprechen. Dazu melden wir uns bei Ihnen und sprechen mit Ihnen einen Termin ab.
Wichtig ist, dass Sie bei Ihrer Vorsprache alle Antragsunterlagen gelesen und ausgefüllt haben und dass Sie alle anderen Unterlagen im Original und in Kopien mitbringen, andernfalls müssen wir leider einen neuen Termin vereinbaren. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir hier vor Ort nicht alle Unterlagen kopieren können.
Vorsprachen ohne Termin sind leider nicht möglich.
Aufgrund des enormen Arbeitsaufkommens bitten wir Sie höflich von Nachfragen abzusehen.
Wir bitten um Ihr Verständnis.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Zuständig für die Entgegennahme eines Einbürgerungsantrags sind in Hessen die Magistrate und Gemeindevorstände in Städten und Gemeinden mit 7.500 und mehr Einwohnern, im Übrigen die Kreisausschüsse der Landkreise, die sogenannten unteren Verwaltungsbehörden. Sobald die Antragsunterlagen vollständig sind, leitet die untere Verwaltungsbehörde den Vorgang elektronisch an das jeweilige Regierungspräsidium, die Einbürgerungsbehörde, weiter.
Ansprechpartner
Für Marburg wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
Formulare
Hinweise für Marburg: Einbürgerung
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Die Regelgebühr für eine Einbürgerung beträgt 255,00 EUR, für miteinzubürgernde minderjährige Kinder 51,00 EUR.
Hinweise (Besonderheiten)
Wo finde ich weiterführende Informationen?
Im Internetangebot des Hessischen Ministeriums des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz finden Sie Informationen zu den Einbürgerungsvoraussetzungen, den Rechtsgrundlagen und dem Verfahren einschließlich der erforderlichen Formulare.
- Einbürgerung(Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz)
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Stichwörter
Nationalität, Eigenständige Einbürgerung von Ausländern mit Einbürgerungsanspruch, Staatsbürgerschaft, Eigenständige Einbürgerung von Ausländern, Einbürgerung, Staatsangehörigkeit, Einbürgerung des Ehegatten/Lebenspartners, Verleihung