Schutz vor Tierseuchen - Tierseuche anzeigen
Beschreibung
Nach dem Tiergesundheitsgesetz müssen Sie bestimmte Tierseuchen sofort anzeigen.
Dadurch sollen Seuchen rechtzeitig erkannt und bekämpft werden können, damit sie sich nicht weiter ausbreiten.
Tipp: Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft stellt Ihnen eine Auflistung der anzeigepflichtigen Tierseuchen zur Verfügung.
Sie müssen nicht nur den Ausbruch einer Seuche anzeigen, sondern auch bereits den Verdacht auf einen Ausbruch.
Nach dem Tiergesundheitsgesetz müssen Sie eine Tierseuche anzeigen, wenn Sie
- der Halter oder die Halterin des Tieres sind
- den Halter oder die Halterin vertreten
- zeitweilig das Tier beaufsichtigen
- beruflich mit Tieren zu tun haben, beispielsweise
- Beschäftigte im Viehhandel, Viehtransporteure
- Fischzüchter oder Fischzüchterinnen,
- Hufschmiede und Klauenpfleger,
- Beschäftigte in der Jagd, Fischerei oder Schäferei,
- mit der Ausübung der Tierheilkunde Beschäftigte
- Leiter oder Leiterinnen einer Untersuchungsstelle oder
- Personen, die Tiere künstlich besamen, deren Leistung prüfen, Tiere kastrieren, die gewerbsmäßig schlachten
Achtung: Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie den Verdacht auf eine Tierseuche nicht sofort anzeigen oder ihn sogar verheimlichen. Die Tierseuche kann sich dann zum Beispiel über den Tierhandel oder Personen weiterverbreiten. In diesem Fall müssen Sie mit einer Geldbuße von bis zu 30.000,00 Euro rechnen. Zudem werden Ihnen keine Entschädigungen für eigene Tierverluste gezahlt.
- Anzeigepflichtige Tierseuchen(Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft)
Zuständigkeit
Wenn Sie den Verdacht haben, dass eine Tierseuche ausgebrochen sein könnte, melden Sie dies unverzüglich telefonisch oder persönlich dem zuständigen Veterinäramt Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
Bad Sooden-Allendorf, Stadt
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Parkplatz: Rathofplatz
Anzahl der Stellplätze: 10
Gebührenpflichtig
Behindertenparkplatz: Kirchstraße
Anzahl der Stellplätze: 1
Gebührenfrei
Parkplatz: Ladesäulen für E-Fahrzeuge, während Ladevorgang gebührenfrei
Anzahl der Stellplätze: 2
Behindertenparkplatz: Rathofplatz hinter Rathaus
Anzahl der Stellplätze: 1
Gebührenfrei
Parkplatz: Rathofplatz bei Landivisiaupark
Anzahl der Stellplätze: 20
Gebührenpflichtig
Behindertenparkplatz: Rathofplatz bei Landivisiaupark
Anzahl der Stellplätze: 2
Gebührenfrei
Behindertenparkplatz: Ackerstraße
Anzahl der Stellplätze: 1
Gebührenfrei
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Stadtverwaltung:
Mo.bis Fr. 08:00 - 12:00 Uhr (mit Terminvergabe)
Do. 08:00 - 12.00 Uhr und 14:00 - 18;00 Uhr (mit Terminvergabe)
Servicebüro:
Mo.bis Fr. 08:00 - 12:00 Uhr (mit Terminvergabe)
Do. 08:00 - 12.00 Uhr und 14:00 - 18;00 Uhr (mit Terminvergabe)
Sa.10:00 - 13:00 Uhr (mit Terminvergabe, nur Servicebüro, telefonisch erreichbar unter 05652 9585-322 )
Kontakt
Internet
Weitere Informationen
Behindertengerechter Eingang auf der Rückseite des Rathauses
Werra-Meißner-Kreis - Fachbereich 5 - Gesundheit, Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Adresse
Hausanschrift
Haltestellen
- Haltestelle: Kreiskrankenhaus
Linien:- Bus: Linie 2
- Haltestelle: Friedrich-Ebert-Platz
Linien:- Bus: Linie 2
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
täglich 9:30 bis 12:00 Uhr und donnerstags von 14:00 bis 17:00 Uhr Darüber hinaus können Termine individuell vereinbart werden.
Kontakt
Internet
Bankverbindung
Kreiskasse Werra-Meißner-Kreis
Empfänger: Kreiskasse Werra-Meißner-Kreis
IBAN: DE04 5225 0030 0000 0013 47
BIC: HELADEF1ESW
Bankinstitut: Sparkasse Werra-Meißner
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie müssen die Tierseuche oder Ihren Verdacht über den Ausbruch einer Tierseuche sofort anzeigen. Benachrichtigen Sie das zuständige Veterinäramt telefonisch oder persönlich. Die Anzeige kann formlos erfolgen.
Machen Sie Angaben zu:
- vermutete Seuche
- auftretende Symptome
- Art, Anzahl, Standort und Haltungsform der Tiere
- Besitzer oder Besitzerin der Tiere
- möglicherweise: Betroffene Nachbarbestände
- von Ihnen getroffene Maßnahmen
- wurden die Tiere ge- oder verkauft
- ggf. Haltung anderer Tierarten
Sie müssen alles tun, um ein Ausbreiten der Seuche zu verhindern: Sie müssen zum Beispiel die kranken und verdächtigen Tiere von Orten fernhalten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht.
Das zuständige Veterinäramt geht Ihrer Verdachtsanzeige nach. Es ordnet zunächst an, dass die kranken und verdächtigen Tiere von anderen empfänglichen Tieren abgesondert und soweit erforderlich eingesperrt werden. Der Personen und Fahrzeugverkehr auf Ihrem Betrieb wird eingeschränkt. Bestätigt sich der Verdacht auf eine Tierseuche, leitet das zuständige Veterinäramt die notwendigen Gegenmaßnahmen ein. Dies können zum Beispiel die Untersuchung, die Quarantäne oder die Tötung der Tiere sein.
- Schutz vor Tierseuchen - Tierseuche anzeigen(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Fristen
Sie müssen Ihren Verdacht sofort anzeigen.
Kosten
für die Anzeige: Keine
Hinweise (Besonderheiten)
Für Tierverluste durch Tierseuchen können Sie nach dem Tiergesundheitsgesetz Entschädigungen erhalten. Nähere Informationen finden Sie in der Leistungsbeschreibung "Entschädigung bei der Tierseuchenkasse beantragen".
- Entschädigung bei der Tierseuchenkasse beantragen(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 19.08.2014
Stichwörter
Veterinär, Viehseuche, Tiere, HMUKLV, Veterinäramt, Krankheitserreger, Tierseuche, Infektionskrankheit bei Tieren, Tierseuchen, BSE, Tierseuchengesetz