Schutz vor Tierseuchen

    Schutz vor Tierseuchen - Tierseuche anzeigen

    Beschreibung

    Nach dem Tiergesundheitsgesetz müssen Sie bestimmte Tierseuchen sofort anzeigen.

    Dadurch sollen Seuchen rechtzeitig erkannt und bekämpft werden können, damit sie sich nicht weiter ausbreiten.

    Tipp: Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft stellt Ihnen eine Auflistung der anzeigepflichtigen Tierseuchen zur Verfügung.

    Sie müssen nicht nur den Ausbruch einer Seuche anzeigen, sondern auch bereits den Verdacht auf einen Ausbruch.

    Nach dem Tiergesundheitsgesetz müssen Sie eine Tierseuche anzeigen, wenn Sie

    • der Halter oder die Halterin des Tieres sind
    • den Halter oder die Halterin vertreten
    • zeitweilig das Tier beaufsichtigen
    • beruflich mit Tieren zu tun haben, beispielsweise
      • Beschäftigte im Viehhandel, Viehtransporteure
      • Fischzüchter oder Fischzüchterinnen,
      • Hufschmiede und Klauenpfleger,
      • Beschäftigte in der Jagd, Fischerei oder Schäferei,
      • mit der Ausübung der Tierheilkunde Beschäftigte
      • Leiter  oder Leiterinnen einer Untersuchungsstelle oder
      • Personen, die Tiere künstlich besamen, deren Leistung prüfen, Tiere kastrieren, die gewerbsmäßig schlachten

    Achtung: Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie den Verdacht auf eine Tierseuche nicht sofort anzeigen oder ihn sogar verheimlichen. Die Tierseuche kann sich dann zum Beispiel über den Tierhandel oder Personen weiterverbreiten. In diesem Fall müssen Sie mit einer Geldbuße von bis zu 30.000,00 Euro rechnen. Zudem werden Ihnen keine Entschädigungen für eigene Tierverluste gezahlt.

    Hinweise für Marburg-Biedenkopf: Schutz vor Tierseuchen - Tierseuche anzeigen

    Zuständigkeit

    Wenn Sie den Verdacht haben, dass eine Tierseuche ausgebrochen sein könnte, melden Sie dies unverzüglich telefonisch oder persönlich dem zuständigen Veterinäramt Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.

    Ansprechpartner

    Organisationen Marburg-Biedenkopf - Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz

    Aktuelles

    Zu den Aufgaben des Fachdienstes gehören u.a. die tierschutzrechtliche Überwachung von Tierhaltungen, Bekämpfung von anzeigepflichtigen Tierseuchen sowie die Fleischhygiene- und Lebensmittelüberwachung.

    Beschreibung

    Die Aufgaben des Fachdienstes Veterinärwesen und Verbraucherschutz sind in drei Fachteams gegliedert. Dem Fachdienst Tierschutz obliegt die tierschutzrechtliche Überwachung von Tierhaltungen im landwirtschaftlichen Nutztierbereich, in Versuchstierhaltungen und im Hobby-Bereich. Der Fachdienst Tierseuchenbekämpfung organisiert die Bekämpfung von anzeigepflichtigen Tierseuchen. Dabei handelt es sich um Erkrankungen, die von hoher wirtschaftlicher Bedeutung und/oder auf Menschen übertragbar sind (sog. Zoonosen). Eng damit verbunden ist die Überwachung der ordnungsgemäßen Beseitigung von Tierkörpern oder Tierkörperteilen, die verendet sind oder bei der Schlachtung und weiteren Verarbeitung anfallen. Ein weiterer Schwerpunkt des Fachdienstes umfasst den gesamten Bereich der Fleischhygiene- und Lebensmittelüberwachung; so ist zum einen die Untersuchung der Tiere im Rahmen der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung zu organisieren; zum anderen werden alle Betriebe, die Lebensmittel herstellen, lagern oder in den Verkehr bringen, hinsichtlich der Einhaltung von lebensmittelrechtlichen Vorschriften überwacht. Ebenfalls gehört zu den Aufgaben des Fachdienstes die Überwachung des Einsatzes von Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind.

    Adresse

    Hausanschrift

    Hermann-Jacobsohn-Weg 1

    35039 Marburg

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag von 08:00 bis 14:00 Uhr und nach Vereinbarung.
    Bitte beachten Sie etwaige Ausnahmen innerhalb einzelner Bereiche bzw. bei bestimmten Leistungen der Kreisverwaltung.
    Für Leistungen der Kfz-Zulassungs- und der Fahrerlaubnisbehörde steht eine Online-Terminvereinbarung zur Verfügung. 

    Kontakt

    Internet

    Weitere Informationen

    Buslinien: Linie 6 (H Weintrautstraße) Linie 8 (Alter Kirchhainer Weg)

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Ordnungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Ritterstraße 5-9

    35279 Neustadt (Hessen)

    Parkmöglichkeiten

    Behindertenparkplatz: Rathausplatz
    Anzahl der Stellplätze: 1
    Gebührenfrei

    Parkplatz: Rathausplatz
    Anzahl der Stellplätze: 10
    Gebührenfrei

    In der Abteilung ist lediglich das Büro Zimmer 1 im Rathausnebengebäude barrierefrei erreichbar.

    Öffnungszeiten

    MO: 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr

    DI: 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:30 Uhr

    MI: geschlossen

    DO: 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr

    FR: 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 26.10.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Tierseuche oder Ihren Verdacht über den Ausbruch einer Tierseuche sofort anzeigen. Benachrichtigen Sie das zuständige Veterinäramt telefonisch oder persönlich. Die Anzeige kann formlos erfolgen.

    Machen Sie Angaben zu:

    • vermutete Seuche
    • auftretende Symptome
    • Art, Anzahl, Standort und Haltungsform der Tiere
    • Besitzer oder Besitzerin der Tiere
    • möglicherweise: Betroffene Nachbarbestände
    • von Ihnen getroffene Maßnahmen
    • wurden die Tiere ge- oder verkauft
    • ggf. Haltung anderer Tierarten

    Sie müssen alles tun, um ein Ausbreiten der Seuche zu verhindern: Sie müssen zum Beispiel die kranken und verdächtigen Tiere von Orten fernhalten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht.

    Das zuständige Veterinäramt geht Ihrer Verdachtsanzeige nach. Es ordnet zunächst an, dass die kranken und verdächtigen Tiere von anderen empfänglichen Tieren abgesondert und soweit erforderlich eingesperrt werden. Der Personen und Fahrzeugverkehr auf Ihrem Betrieb wird eingeschränkt. Bestätigt sich der Verdacht auf eine Tierseuche, leitet das zuständige Veterinäramt die notwendigen Gegenmaßnahmen ein. Dies können zum Beispiel die Untersuchung, die Quarantäne oder die Tötung der Tiere sein.

    Fristen

    Sie müssen Ihren Verdacht sofort anzeigen.

    Kosten

    für die Anzeige: Keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Für Tierverluste durch Tierseuchen können Sie nach dem Tiergesundheitsgesetz Entschädigungen erhalten. Nähere Informationen finden Sie in der Leistungsbeschreibung "Entschädigung bei der Tierseuchenkasse beantragen".

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 19.08.2014

    Version

    Technisch erstellt am 18.11.2008 (von: Elke Brendgen)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Veterinär, Viehseuche, Tiere, HMUKLV, Veterinäramt, Krankheitserreger, Tierseuche, Infektionskrankheit bei Tieren, Tierseuchen, BSE, Tierseuchengesetz

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)