Zulassung als Transportunternehmen beantragen
Wenn Sie Tiere befördern möchten, benötigen Sie vor Tätigkeitsbeginn eine Zulassung als Transportunternehmer vom zuständigen Veterinäramt.
Beschreibung
Wenn Sie Tiere befördern möchten, benötigen Sie vor Tätigkeitsbeginn eine Zulassung als Transportunternehmer vom zuständigen Veterinäramt.
Dabei können zwei Zulassungen unterschieden werden:
Eine Zulassung für Transporte mit einer Dauer bis zu 8 Stunden (Typ 1) und eine Zulassung für Transporte mit einer Dauer über 8 Stunden (lange Beförderung: Typ 2).
Für eine Zulassung des Typ 1 müssen Sie bestimmte Voraussetzungen bezüglich Ihres Standorts/Firmensitzes, qualifiziertem Personal und einen tierschutzrechtlich konformen Umgang erfüllen.
Für eine Zulassung des Typs 2 müssen Sie einige zusätzliche Voraussetzungen erfüllen.
Zu einer Beförderung zählt der gesamte Transportvorgang vom Versand- zum Bestimmungsort, einschließlich des Entladens, Unterbringens und Verladens an Zwischenstationen.
Sollten sich Änderungen an den Informationen oder Papieren, die Sie im Rahmen der Zulassung Ihrem Veterinäramt mitgeteilt haben, ergeben, teilen Sie dies spätestens 15 Arbeitstage nach der Änderung Ihrem Veterinäramt mit.
Wenn Sie Landwirt sind, benötigen Sie für den Transport Ihrer eigenen Tiere in Ihren eigenen Transportmitteln über eine Entfernung von weniger als 50 km ab Ihrem Betrieb keine Zulassung.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Odenwaldkreis - Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Adresse
Hausanschrift
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Kontakt
Telefon: 06062 70-1202
E-Mail: avv@odenwaldkreis.de
Kontaktperson
Tierschutz
Hausanschrift
Besucheranschrift
E-Mail: tierschutz@odenwaldkreis.de
Fax: 06062 70-1999
Telefon Festnetz: 06062 70-1201
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Zulassung als Transportunternehmen
- Folgende Nachweise und Erklärungen sind für eine Zulassung des Typ 1 notwendig:
- Nachweis über ausreichend und geeignetes Personal
- Nachweis über ausreichende und angemessene Ausrüstung
- Erklärung, dass Sie oder Ihre Vertreter in den letzten drei Jahren keine ernsten Verstöße gegen das gemeinschaftliche und/oder einzelstaatliche Tierschutzrecht begangen haben
- Erklärung, dass Sie oder Ihre Vertreter bei keiner anderen zuständigen Behörde in Deutschland oder einem Mitgliedstaat eine Zulassung beantragt haben
- Folgende Nachweise sind zusätzlich für eine Zulassung des Typ 2 notwendig:
- Befähigungsnachweise für sämtliche Fahrer und Betreuer, die für lange Beförderungen eingesetzt werden
- Gültige Zulassungsnachweise für sämtliche Straßentransport mittel, die für lange Beförderungen eingesetzt werden
- Nachweis, dass Sie die Bewegungen Ihrer Straßenfahrzeuge verfolgen und aufzeichnen und ständigen Kontakt zu den Fahrern halten können
- Notfallpläne, die in dringenden Fällen zum Tragen kommen
Bitte erfragen Sie bei Ihrem zuständigen Veterinäramt, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen.
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Voraussetzungen
- Voraussetzungen, die Sie erfüllen müssen, um eine Zulassung des Typ 1 (Transportdauer bis 8 Stunden) zu bekommen:
- Sie sind in Deutschland ansässig oder haben einen Vertreter in Deutschland.
- Sie haben nachgewiesen, dass Sie ausreichend und geeignetes Personal sowie über ausreichende und angemessene Ausrüstungen und Verfahren verfügen.
- Es ist nicht bekannt, dass Sie oder Ihre Vertreter in den letzten drei Jahren ernste Verstöße gegen das gemeinschaftliche und/oder einzelstaatliche Tierschutzrecht begangen haben. Wenn Ihr Veterinäramt der Auffassung ist, dass Sie hinreichend nachgewiesen haben, dass Sie alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, um weitere Verstöße zu vermeiden, kann gegebenenfalls dennoch eine Zulassung erteilt werden.
- Voraussetzungen die Sie erfüllen müssen, um eine Zulassung des Typ 2 (Transportdauer länger als 8 Stunden) zu bekommen:
- Sie erfüllen alle Voraussetzungen für eine Zulassung des Typ 1.
- Sie haben gültige Befähigungsnachweise für sämtliche Fahrer und Betreuer die für lange Beförderungen eingesetzt werden eingereicht.
- Sie haben gültige Zulassungsnachweise für sämtliche Straßen transportmittel, die für lange Beförderungen eingesetzt werden sollen, eingereicht.
- Sie haben Einzelheiten über Ihre Verfahren zur Aufzeichnung und Verfolgung Ihrer Straßenfahrzeuge eingereicht.
- Sie haben Einzelheiten über Ihre Verfahren zur ständigen Kontaktmöglichkeit mit Ihren Fahrern eingereicht.
- Sie haben Notfallpläne, die in dringenden Fällen zum Tragen kommen, eingereicht
Rechtsgrundlage(n)
Kostenverordnung für Amtshandlungen der Veterinärverwaltung
- Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV)
- Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammen-hängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
Nachdem Sie die erforderlichen Unterlagen und Dokumente eingereicht haben, werden diese im Veterinäramt gesichtet und Ihre Angaben dokumentiert. Anschließend erhalten Sie bei Erfüllung der Voraussetzungen Ihre Zulassung.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer richtet sich je nach Auslastung des jeweils zuständigen Veterinäramtes.
Kosten
Die Kosten richten sich nach der Gebührenziffer 1.6.25 der jeweils gültigen der Veterinärverwaltungskostenverordnung.
Bemerkungen
- Tiertransporte unterliegen Anforderungen, um den Tierschutz während des Transports zu gewährleisten. Gemäß Art. 3 der VO (EG) Nr. 1/2005 darf niemand eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten.
- Darüber hinaus müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Vor der Beförderung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten und den Bedürfnissen der Tiere während der Beförderung Rechnung zu tragen.
- Die Tiere sind transportfähig.
- Die Transportmittel sind so konstruiert, gebaut und in Stand gehalten und werden so verwendet, dass den Tieren Verletzungen und Leiden erspart werden und ihre Sicherheit gewährleistet ist.
- Die Ver- und Entladevorrichtungen sind so konstruiert, gebaut und in Stand gehalten und werden so verwendet, dass den Tieren Verletzungen und Leiden erspart werden und ihre Sicherheit gewährleistet ist.
- Die mit den Tieren umgehenden Personen sind hierfür in angemessener Weise geschult oder qualifiziert und wenden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit weder Gewalt noch sonstige Methoden an, die die Tiere unnötig verängstigen oder ihnen unnötige Verletzungen oder Leiden zufügen könnten.
- Der Transport zum Bestimmungsort erfolgt ohne Verzögerungen, und das Wohlbefinden der Tiere wird regelmäßig kontrolliert und in angemessener Weise aufrechterhalten.
- Die Tiere verfügen entsprechend ihrer Größe und der geplanten Beförderung über ausreichend Bodenfläche und Standhöhe.
- Die Tiere werden in angemessenen Zeitabständen mit Wasser und Futter, das qualitativ und quantitativ ihrer Art und Größe angemessen ist, versorgt und können ruhen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 26.08.2022
Stichwörter
Tierschutztransportverordnung, Zulassung, Beförderung, Transport, Tiertransport, Veterinäramt, Tiere, Tierschutz, Transportgenehmigung, Logistik