Hundehaltung Anmeldung Kampfhund

    Gefährliche Hunde

    Beschreibung

    Alle Bundesländer haben Gesetze bzw. Verordnungen zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren erlassen. Da die Gefahrenabwehr in die Kompetenz der Länder fällt, sind die Regelungen der Bundesländer unterschiedlich.

    In Hessen sind alle Hunde so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit, also für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgehen. Hunde dürfen außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden.


    Für die Haltung eines gefährlichen Hundes wird eine Erlaubnis benötigt. Als gefährlich gelten unabhängig von ihrer Rassezugehörigkeit solche Hunde, die eine gesteigerte Aggressivität aufweisen oder die auffällig geworden sind. Ferner sind Hunde folgender Rassen als gefährlich anzusehen: Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier, American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier, American Bulldog, Dogo Argentino, Kangal (Karabash), Kaukasischer Owtscharka und Rottweiler. Erfasst werden auch Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.


    Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens sind u. a. die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest sowie die Geeignetheit und Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters nachzuweisen.

    Die Einfuhr bzw. Verbringung gefährlicher Hunde in das Bundesgebiet ist durch das Gesetz zur Bekämpfung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland geregelt.
     

    Hinweise für Mühlheim am Main: Spezielle Hinweise für Stadt Mühlheim am Main

    Wer außerhalb eines eingefriedeten Besitztums einen Hund führt oder laufen lässt, hat diesem ein Halsband anzulegen, auf oder an dem der Name und Anschrift des Hundehaltenden anzugeben sind. 

    Bitte beachten Sie, dass vor Inbesitznahme eines gefährlichen Hundes nach der HundeVO eine Erlaubnis erforderlich ist. 

    Erlaubnis für die Haltung eines gefährlichen Hundes

    Voraussetzungen:

    Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes darf nur erteilt werden, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter

    1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
    2. seinen Hauptwohnsitz oder Firmensitz (juristische Person) in der Stadt Mühlheim am Main hat,
    3. zuverlässig ist,
    4. sachkundig ist,
    5. eine positive Wesensprüfung für den Hund nachweist (nicht älter als sechs Monate),
    6. eine artgerechte Haltung nachweist,
    7. nachweist, dass der Hund einen Chip nach § 12 HundeVO besitzt,
    8. eine Haftpflichtversicherung für den Hund besitzt,
    9. die bereits fällig gewordene Hundesteuer entrichtet hat.

    Die Punkte 4 und 5 werden erst ab dem 15. Lebensmonat des Hundes notwendig.

    Benötigte Unterlagen: 

    1. Nachweis, dass der Hund mit einem elektronisch lesbaren Chip gekennzeichnet ist (z. B. Impfausweis)
    2. Nachweis einer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung/Versicherungspolice (Deckungssumme mind. 500.000 €)
    3. Zahlungsnachweis der Hundehaftpflichtversicherung für das laufende Jahr (Kontoauszug)
    4. Nachweis über die fristgerechte Zahlung der fällig gewordenen Hundesteuer
    5. Behördliches Führungszeugnis
    6. aktuelles Lichtbild des Hundes (für den Hundepass)
    7. gültiges Ausweisdokument (des/r Hundebesitzers/in)
      Zusätzlich für Hunde ab 15 Monaten
    8. Sachkundenachweis
    9. Nachweis über die Ablegung einer positiven Wesensprüfung

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Zuständige Behörde sind die Bürgermeister (Oberbürgermeister) als örtliche Ordnungsbehörden

    Ansprechpartner

    Für Mühlheim am Main wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Für die Erteilung der Erlaubnis werden Gebühren nach Nr. 45 des Verwaltungskostenverzeichnisses zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport erhoben. Darüber hinaus entstehen in der Regel Kosten für die Sachkundeprüfung und die Wesensprüfung.

    Hinweise für Mühlheim am Main: Spezielle Hinweise für Stadt Mühlheim am Main

    Vorläufige Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes nach § 3 Abs. 2 HundeVO

    83 €

    Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes nach § 3 Abs. 1 HundeVO

    137 €

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen zur Sachkunde- und Wesensprüfung erhalten Sie im Internetauftritt  des Regierungspräsidiums Darmstadt unter Hundeverordnung/Standards Sachkunde- u. Wesensprüfungen.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Version

    Technisch erstellt am 18.11.2008 (von: Elke Brendgen)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Wesenstest, Hundeführerschein, Sachkundenachweis, Kampfhunde, Hundeverordnung, Hunde, Gefährliche Hunde

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)