Hundehaltung Anmeldung Kampfhund

    Gefährliche Hunde

    Beschreibung

    Alle Bundesländer haben Gesetze bzw. Verordnungen zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren erlassen. Da die Gefahrenabwehr in die Kompetenz der Länder fällt, sind die Regelungen der Bundesländer unterschiedlich.

    In Hessen sind alle Hunde so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit, also für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgehen. Hunde dürfen außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden.


    Für die Haltung eines gefährlichen Hundes wird eine Erlaubnis benötigt. Als gefährlich gelten unabhängig von ihrer Rassezugehörigkeit solche Hunde, die eine gesteigerte Aggressivität aufweisen oder die auffällig geworden sind. Ferner sind Hunde folgender Rassen als gefährlich anzusehen: Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier, American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier, American Bulldog, Dogo Argentino, Kangal (Karabash), Kaukasischer Owtscharka und Rottweiler. Erfasst werden auch Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.


    Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens sind u. a. die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest sowie die Geeignetheit und Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters nachzuweisen.

    Die Einfuhr bzw. Verbringung gefährlicher Hunde in das Bundesgebiet ist durch das Gesetz zur Bekämpfung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland geregelt.
     

    Hinweise für Rüsselsheim am Main: Gefährliche Hunde

    Die Haltung eines gefährlichen Hundes nach Paragraf 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) ist gemäß Paragraf 1 der HundeVO erlaubnispflichtig.

    Zum eigentlichen Erlaubnisantrag sind zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen:

    • Führungszeugnis
    • Sachkundeprüfung
    • Wesenstest des Hundes
    • Nachweis, dass der Hund mit einem zur Identifizierung geeigneten, elektronisch lesbaren Chip unveränderlich gekennzeichnet ist
    • Nachweis einer Hundehaftpflichtversicherung
    • Nachweis über die artgerechte Haltung
    • Personalausweis oder Reisepass
    • Nachweis über Zahlung der fälligen Hundesteuer

    Die Haltung eines gefährlichen Hundes nach Paragraf 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) ist gemäß Paragraf 1 der HundeVO erlaubnispflichtig.

    Zum eigentlichen Erlaubnisantrag sind zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen:

    • Führungszeugnis
    • Sachkundeprüfung
    • Wesenstest des Hundes
    • Nachweis, dass der Hund mit einem zur Identifizierung geeigneten, elektronisch lesbaren Chip unveränderlich gekennzeichnet ist
    • Nachweis einer Hundehaftpflichtversicherung
    • Nachweis über die artgerechte Haltung
    • Personalausweis oder Reisepass
    • Nachweis über Zahlung der fälligen Hundesteuer

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Zuständige Behörde sind die Bürgermeister (Oberbürgermeister) als örtliche Ordnungsbehörden

    Ansprechpartner

    Stadtpolizei

    Beschreibung

    Unser Auftrag: Die Sicherheit,Sauberkeit und Ordnung sind zentrale Standortfaktoren für
    Rüsselsheim am Main und eine Messlatte für das Wohlbefinden und das subjektive Sicherheitsgefühl der Rüsselsheimer Bürgerinnen und Bürger sowie deren Besucherinnen und Besucher.

    Unser Handeln steht unter folgenden Leitgedanken:

    • Wir sind der kompetente Partner und das Vollzugsorgan der im Fachbereich Sicherheit und Ordnung angesiedelten Abteilungen, die mit gefahrenabwehrrechtlichen Aufgaben betraut sind und somit der "lange Arm" der Eingriffsverwaltung.
    • Wir nehmen unsere originären Vollzugsaufgaben wahr und leisten damit einen umfassenden Beitrag zur Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet.
    • Wir sind als kompetenter Ansprachpartner für die Bürgerinnen und Bürger im gesamten Stadtgebiet in allen Fragen der Sicherheit und Ordnung präsent.


    Vor diesem Hintergrund nimmt die Stadtpolizei

    • die hoheitlichen Vollzugsaufgaben des Gefahrenabwehrrechts,
    • die Überwachung der einschlägigen Polizeiverordnungen und Satzungen,
    • die Durchführung von Präsenzstreifen im Stadtkern und den Stadtteilen

    wahr.

    Das Aufgabengebiet der Stadtpolizei beinhaltet:

    • Ausländerrecht
    • Fischereirecht
    • Gewerbe- und Gaststättenrecht
    • Glücksspielrecht
    • Immissionsschutzrecht
    • Jugendschutz
    • Kampfhunde
    • Ladenöffnungsrecht
    • Melderecht
    • Nichtraucherschutz
    • Personenbeförderungsrecht
    • Verbotene Prostitution
    • Straßenverkehrsrecht
    • Straßenverkehrszulassungsrecht für Kraftfahrzeuge
    • Versammlungsrecht
    • Waffenrecht
    • Wasserrecht

    Die Stadtpolizei besitzt im Rahmen ihrer Aufgaben die Befugnisse von Polizeivollzugs-

    beamtinnen und -beamten. Zur Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder durch Waffen sind sie ermächtigt.

    Die Kompetenz ist durch hauptamtliche Kräfte, die entsprechende Lehrgänge an der Hessischen Polizeischule und dem Hessischen Verwaltungsschulverband absolvieren, gewährleistet.

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktstraße 10

    65428 Rüsselsheim am Main

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Marktplatz 4

    65428 Rüsselsheim am Main

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 20:00 Uhr

    Dienstag 08:00 - 20:00 Uhr

    Mittwoch 08:00 - 20:00 Uhr

    Donnerstag 08:00 - 20:00 Uhr

    Freitag 08:00 - 19:00 Uhr

    Kontakt

    Internet

    Stichwörter

    Stadtpolizei

    Version

    Technisch geändert am 14.10.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Formulare

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Für die Erteilung der Erlaubnis werden Gebühren nach Nr. 45 des Verwaltungskostenverzeichnisses zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport erhoben. Darüber hinaus entstehen in der Regel Kosten für die Sachkundeprüfung und die Wesensprüfung.

    Hinweise für Rüsselsheim am Main: Gefährliche Hunde

    Die Kosten belaufen sich für eine vorläufige Erlaubnis auf 80 Euro und für eine auf vier Jahre befristete Erlaubnis auf 190 Euro.

    Die Kosten belaufen sich für eine vorläufige Erlaubnis auf 80 Euro und für eine auf vier Jahre befristete Erlaubnis auf 190 Euro.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen zur Sachkunde- und Wesensprüfung erhalten Sie im Internetauftritt  des Regierungspräsidiums Darmstadt unter Hundeverordnung/Standards Sachkunde- u. Wesensprüfungen.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Version

    Technisch erstellt am 18.11.2008

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Sachkundenachweis, Hunde, Gefährliche Hunde, Kampfhunde, Hundeverordnung, Hundeführerschein, Wesenstest

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 26.11.2019