• Nüsttal (Landkreis Fulda, Hessen)
Wildschäden Ersatz

Landwirtschaft: Wildschäden

Beschreibung

Ersatzpflichtige Wildschäden sind durch bestimmte Wildarten (Rotwild, Damwild, Sikawild, Muffelwild, Schwarzwild, Rehwild, Wildkaninchen und Fasane) verursachte Schäden an Grundstücken und Pflanzen, auch wenn diese vom Boden getrennt, aber noch nicht eingeerntet wurden.
Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört, beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter ganz oder teilweise. Bei Eigenjagdbezirken gelten die Bestimmungen entsprechend.
Werden Bodenerzeugnisse, deren voller Wert sich erst zur Zeit der Ernte bemessen lässt, vor diesem Zeitpunkt durch Wild geschädigt, so ist der Wildschaden in dem Umfange zu ersetzen, wie er sich zur Zeit der Ernte darstellt. Bei der Feststellung der Schadenshöhe ist jedoch zu berücksichtigen, ob der Schaden nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaft durch Wiederanbau im gleichen Wirtschaftsjahr ausgeglichen werden kann.

Wildschaden an Grundstücken, auf denen die Jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf z.B. bewohnter Bereich, Friedhof, Parkanlagen, wird nicht erstattet.
Wildschäden an Weinbergen, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzeln stehenden Bäumen, Forstkulturen mit anderen als den im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten oder Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen werden nicht ersetzt, wenn die Errichtung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter normalen Voraussetzungen zur Abwendung des Schadens ausreichen.
Als übliche Schutzvorrichtungen zur Abwendung von Wildschäden gelten Wildzäune, die zur Fernhaltung von

  • Rot- und Damwild eine Mindesthöhe von 1,80 m,
  • Reh- und Schwarzwild eine Mindesthöhe von 1,50 m (Wildzäune gegen Schwarzwild müssen zudem am Boden gegen ein Hochheben durch das Schwarzwild befestigt sein.),
  • Muffelwild eine Mindesthöhe von 2,50 m und
  • von Wildkaninchen eine Mindesthöhe von 1,30 m über der Bodenoberfläche haben und in diesem Fall aus Drahtgeflecht von höchstens 25 mm Maschenweite bestehen sowie mindestens 0,20 m tief in der Erde eingelassen sind,
  • oder Zäune, die die gleiche Schutzwirkung haben.
     

Jagdschäden sind Schäden, die im Zusammenhang mit der Jagdausübung an Grundstücken entstanden sind.

Der weit überwiegende Teil aller Wild- und Jagdschäden wird direkt zwischen der geschädigten Person und der Jagdpächterin / dem Jagdpächter einvernehmlich geregelt.

Online-Dienste

Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

Zuständigkeit

Schäden melden Sie bitte schriftlich bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Gemeindeverwaltung. Die Gemeinde lässt den Schaden ermitteln und beraumt den Verhandlungstermin an, bei dem Schaden festgestellt wird. Sie bestimmt auch, wie und zu welchem Zeitpunkt der Schaden zu ersetzen ist.

Ansprechpartner

Gemeinde Nüsttal - Wald, Feldweg, Wiese

Adresse

Postanschrift

Schulstraße 19

Postfach

36167 Nüsttal

Öffnungszeiten

Mo. : 08:00 - 12:00 Uhr
und 14:00 - 16:30 Uhr

Di. :  08:00 - 12:00 Uhr
und 14:00 - 18:00 Uhr

Mi. : geschlossen

Do.-Fr. : 08:00 - 12:00 Uhr

Version

Technisch geändert am 06.11.2024

Sprachversion

de-DE

Sprache: de-DE

Landkreis Fulda - Fachdienst 7600 - Landwirtschaft

Adresse

Postanschrift

Postfach 1654

36006 Fulda

Hausanschrift

Wörthstraße 15

36037 Fulda

(Haupteingang: Tannenbergstraße)

Parkmöglichkeiten

Behindertenparkplatz: Haupteingang
Anzahl der Stellplätze: 2
Gebührenfrei

Parkplatz: Besucherparkplatz - max. 2 Stunden
Anzahl der Stellplätze: 36
Gebührenfrei

Behindertenparkplatz: Eingang Waldschlößchen
Anzahl der Stellplätze: 1
Gebührenfrei

Haltestellen

  • Haltestelle: Ochsenwiese
    Linien:
    • Bus: Linie Linien 20, 21, 22, 9A und 9B
  • Haltestelle: Wörthstraße
    Linien:
    • Bus: Linie Linie 6

Aufzug vorhanden

Ist rollstuhlgerecht

Öffnungszeiten

Montag, Dienstag und Donnerstag 8.30 Uhr - 15.30 Uhr
Mittwoch und Freitag 8.30 Uhr - 12.30 Uhr

Kontakt

Internet

Version

Technisch geändert am 01.03.2023

Sprachversion

de-DE

Sprache: de-DE

Rechtsgrundlage(n)

Fristen

Der Anspruch auf Ersatz von Wild- und Jagdschäden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche anmeldet, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte.
Bei Schaden an Forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er 2 mal im Jahr, jeweils bis zum 01.05 oder 01.10., bei der zuständigen Behörde angemeldet wird.

Kosten

Als Kosten für die Schadensermittlung gelten nur die notwendigen Auslagen für den Schadensschätzer. Die den übrigen Verfahrensbeteiligten erwachsenen Kosten sind nicht erstattungsfähig.

Gültigkeitsgebiet

Hessen

Version

Technisch erstellt am 17.11.2008

Technisch geändert am 08.07.2024

Stichwörter

Landwirtschaft, Jagdgesetz, HMUKLV, Wildschäden, Forstwirtschaft, Schwarzwild, Wild, Wildschweine

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 07.07.2021

Technisch geändert am 26.11.2019