Asylantrag
Beschreibung
In Deutschland haben politisch Verfolgte einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte (Grundgesetz Art. 16 a) oder als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.06.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention). Wer dieses Recht in Anspruch nehmen will, muss sich einem Anerkennungsverfahren unterziehen.
Zuständigkeit
Stellen Sie Ihren Antrag bitte in einer der Außenstellen des "Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF)", die sich jeweils in unmittelbarer Nähe Ihrer Erstaufnahmeeinrichtung befinden.
Ansprechpartner
Landkreis Groß-Gerau - Soziale Sicherung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Bitte vereinbaren Sie einen Termin.
Kontakt
Telefon: 06152 989-638(Asyl und Zuwanderung)
Telefon: 06152 989-685(BAFöG)
Telefon: 06152 989-386(Besondere Soziale Hilfen)
Telefon: 06152 989-767(Eingliederungshilfe)
Telefon: 06152 989-463(Pflegestützpunkt)
Telefon: 06152 989-321(Bedarfsermittlung und Sozialberatung)
Telefon: 06152 989-47184056(Sozialplanung)
E-Mail: Sozialdienst-asyl@kreisgg.de(Asyl und Zuwanderung)
E-Mail: bafoeg@kreisgg.de(BAFöG)
E-Mail: altenhilfe@kreisgg.de(Besondere Soziale Hilfen)
E-Mail: sd@kreisgg.de(Eingliederungshilfe)
E-Mail: pflegestuetzpunkt@kreisgg.de(Pflegestützpunkt)
E-Mail: sd@kreisgg.de(Bedarfsermittlung und Sozialberatung)
E-Mail: sozialplanung@kreisgg.de(Sozialplanung)
Internet
erforderliche Unterlagen
Sämtliche Urkunden, die Ihre Identität sowie Ihren Lebensweg belegen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Meldet sich ein Asylsuchender bei der Grenzbehörde, leitet sie ihn an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung weiter, deren Einrichtung und Unterhaltung dem jeweiligen Bundesland obliegt. Dies gilt allerdings nicht, wenn bei ihm die Voraussetzungen für die Verweigerung der Einreise vorliegen, etwa weil er aus einem sicheren Drittstaat einreist. Sofern ein Ausländer erst im Inland ein Asylgesuch stellt, wird er ebenfalls zunächst an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung verwiesen.
Asylbewerber stellen dann ihren Asylantrag. Dabei erfolgt ein Datenabgleich mit dem Ausländerzentralregister (AZR) und es wird nach § 55 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) eine Aufenthaltsgestattung erteilt, die ein vorläufiges Bleiberecht zur Durchführung des Asylverfahrens in der Bundesrepublik gewährt. Die Aufenthaltsgestattung führt nicht zu einem Anspruch, sich in einem bestimmten Bundesland oder an einem bestimmten Ort aufhalten zu dürfen.
Anschließend erfolgt die gesetzlich vorgeschriebene, nicht öffentliche Anhörung des Asylbewerbers (§ 25 AsylVfG) durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Dabei muss der Asylbewerber persönlich erscheinen und seine Verfolgungsgründe darlegen. Danach wird über den Asylantrag entschieden.
Die Entscheidung über den Asylantrag ergeht schriftlich und enthält eine Begründung. Sie wird dem Asylbewerber mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt.
Hinweise (Besonderheiten)
Weiter gehende Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.
- Asyl und Flüchtlingsschutz(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge)
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Stichwörter
Aufenthalt, Bleiberecht, Asylbewerber, Flüchtling, Aufenthaltsgesetz, Flüchtlingsschutz, Aufenthaltsrecht, Asylantrag, Asyl, Zuwanderungsgesetz