Jagdschein
Beschreibung
Um in Hessen die Jagd ausüben zu dürfen, muss man:
- Inhaber /in eines gültigen Jagdscheines sowie
- zur Ausübung der Jagd in einem Jagdbezirk berechtigt sein.
Mit dem amtlichen Jagdschein kann die Jägerin oder der Jäger die Sachkunde sowie die grundsätzliche Erlaubnis, der Jagd nachgehen zu dürfen, nachweisen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Zuständig für die Ausstellung von Jagdscheinen ist die untere Jagdbehörde des Kreises, in dem Sie gemeldet sind.
Ansprechpartner
Landkreis Fulda - Fachdienst 3100 - Jagdbehörde
Adresse
Postanschrift
Postfach 1654
36006 Fulda
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Behindertenparkplatz: Haupteingang
Anzahl der Stellplätze: 2
Gebührenfrei
Parkplatz: Besucherparkplatz - max. 2 Stunden
Anzahl der Stellplätze: 36
Gebührenfrei
Behindertenparkplatz: Eingang Waldschlößchen
Anzahl der Stellplätze: 1
Gebührenfrei
Haltestellen
- Haltestelle: Ochsenwiese
Linien:- Bus: Linie Linien 20, 21, 22, 9A und 9B
- Haltestelle: Wörthstraße
Linien:- Bus: Linie Linie 6
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Dienstag & Donnerstag
08:30 - 15:30 Uhr
Kontakt
Telefon: 0661 6006-1350
Telefax: 0661 6006-1390
E-Mail: kommunalaufsicht@landkreis-fulda.de
E-Mail: ordnungsrecht@landkreis-fulda.de
Internet
Bankverbindung
Landkreis Fulda - Kreiskasse
Empfänger: Landkreis Fulda - Kreiskasse
IBAN: DE16 5305 0180 0000 0000 17
BIC: HELADEF1FDS
Bankinstitut: Sparkasse Fulda
erforderliche Unterlagen
Bei der Beantragung der Erteilung des Jagdscheines mitzubringen sind:
- ein gültiges Ausweisdokument,
- aktuelle/s Passbild/er - bitte erkundigen Sie sich vorab bei der zuständigen Jagdbehörde, wie viele Passbilder benötigt werden
- das Prüfungszeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Jägerprüfung ,
- eine Bestätigung über eine abgeschlossene, ausreichende Jagdhaftpflicht (500.000€ für Personenschäden, 50.000€ für Sachschäden), sowie
- Zahlungsmittel zur Begleichung der Verwaltungsgebühr sowie der Jagdabgabe.
Vor Erteilung eines Jagdscheines muss weiterhin eine Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit stattfinden.
Ausländerjagdscheine können aufgrund spezieller Regelungen ohne Nachweis einer bestandenen Jägerprüfung erteilt werden.
Zur Erteilung eines Ausländerjagdscheines ist die Sachkunde durch bspw. die Vorlage eines ausländischen Jagdscheines nachzuweisen.
Jugendjagdscheine können Jugendlichen im Alter zwischen sechzehn und achtzehn Jahren erteilt werden.
Formulare
Sind bei den unteren Jagdbehörde in der Regel abrufbar.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Erteilung eines (Jahres- oder Dreijahres-) Jagdscheines sind:
- dass die Antragstellerin oder der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat,
- die Antragstellerin oder der Antragsteller nachweist, dass eine Jägerprüfung bestanden wurde,
- eine entsprechende Jagdhaftpflichtversicherung gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 4 Bundesjagdgesetz und
dass keine Versagungsgründe wie bspw. mangelnde körperliche Eignung oder Zuverlässigkeit gegen die Antragstellerin oder den Antragsteller vorliegen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Um einen Jagdschein in Hessen zu bekommen, muss man die Ausstellung bei der zuständigen unteren Jagdbehörde auf dem Landratsamt bzw. dem Magistrat bei kreisfreien Städten beantragen.
Fristen
Keine
Bearbeitungsdauer
Wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller den Antrag unter Vorlage aller notwendigen Dinge bei der unteren Jagdbehörde stellt und von Seiten der Kreisverwaltung keine weiteren Prüfungsschritte vorgenommen werden müssen, kann der Jagdschein in der Regel direkt ausgestellt werden. Sofern einer Überprüfung nach dem Waffenrecht erforderlich ist, kann die Bearbeitung längere Zeit in Anspruch nehmen.
Kosten
Die folgende Tabelle zeigt die zu erhebenden Verwaltungsgebühren:
Stand 1.05.2017
Jahres-
Jagdschein
Dreijahres-Jagdschein
Jugend-Jahres-
Jagdschein
Ausländer-Tagesjagdschein
Ausstellungsgebühr
40,00 €
95,00 €
18,00 €
15,00 €
Die weitere Tabelle zeigt die gleichzeitig zu erhebende Jagdabgabe, die für die Förderung des Jagdwesens in Hessen eingesetzt wird:
Stand 1.05.2017
Jahres-
Jagdschein
Dreijahres-Jagdschein
Jugend-Jahres-
Jagdschein
Ausländer-Tagesjagdschein
Jagdabgabe
40,00 €
95,00 €
18,00 €
15,00 €
Hinweise (Besonderheiten)
Bei der Erteilung eines im Bundesgebiet gültigen Jagdscheins an Ausländer, gelten besondere Bestimmungen, über die die untere Jagdbehörde im Einzelfall Auskunft gibt.
Zwischen dem 16 und 18 Lebensjahr wird ein sogenannter Jugendjagdschein erteilt. Dieser berechtigt zur Ausübung der Jagd in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer beauftragten Aufsichtsperson. Die Begleitperson muss jagdliche Erfahrung vorweisen können. Eine Teilnahme an Gesellschaftsjagden als Schütze ist nicht möglich.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 19.06.2017
Stichwörter
Jäger, Jagdausübung, Jagen, Jagdgenehmigung, Jagdschein, Wildtiere, HMUKLV, Jagderlaubnis, Jagd