Wohnberechtigungsschein beantragen
Wenn Sie eine geförderte Wohnung (Sozialwohnung) suchen und über ein geringes Einkommen verfügen, können Sie einen Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragen.
Beschreibung
Der Wohnberechtigungsschein enthält Angaben zu den berechtigten Personen, der Einhaltung der relevanten Einkommensgrenzen, der Wohnfläche und der Zahl der Wohnräume.
Der Wohnberechtigungsschein berechtigt zum Bezug einer geförderten Wohnung (Sozialwohnung). Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Vermittlung einer entsprechenden Wohnung.
Die Wohnung, die Sie beziehen möchten, darf die im WBS angegebene maximale Wohnungsgröße nicht überschreiten. Nur in Ausnahmefällen darf die Anzahl der Zimmer oder die Wohnfläche überschritten werden. Auch hierzu geben Ihnen die Mitarbeitenden der Verwaltungen gerne nähere Auskünfte.
Manche Sozialwohnungen sind einem bestimmten Personenkreis vorbehalten. Dies können z.B. Studierende, Senioren (Mindestalter 60 Jahre), Personen mit Behinderungen oder kinderreiche Haushalte (mind. drei Kinder) sein. Wenn Sie zu einem besonderen Personenkreis gehören sollten, wird auch das im Wohnberechtigungsschein angegeben.
Der Wohnberechtigungsschein gilt in der Regel für ein Jahr, d.h. Sie können innerhalb dieser Zeitspanne eine Sozialwohnung beziehen. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann ein neuer Wohnberechtigungsschein beantragt werden. Darüber hinaus kann er nur einmal für den Bezug einer Sozialwohnung genutzt werden.
Beim Abschluss des Mietvertrages muss der Wohnberechtigungsschein der/dem Vermieterin/Vermieter übergeben werden.
Eine bei Bezug einer Sozialwohnung wohnberechtigte Person bleibt während der Dauer des Mietverhältnisses nutzungsberechtigt, unabhängig von der Entwicklung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Bei einer deutlichen Einkommensverbesserung kann jedoch eine Verpflichtung zur Zahlung einer Fehlbelegungsabgabe entstehen. Damit wird der dann ungerechtfertigte Vorteil einer subventionierten Sozialmiete entsprechend der Leistungsfähigkeit der Mieterinnen und Mieter abgeschöpft.
Hinweise für Darmstadt: Wohnungsvermittlungsstelle
Informationsblatt "Einkommensgrenzen im geförderten Wohnungsbau"
Für den Bezug einer sozial geförderten Wohnung im Bereich der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist es erforderlich bei der Wohnungsvermittlungsstelle des Amtes für Wohnungswesen als wohnungssuchend registriert zu sein. Gemäß § 5 a Hessisches Wohnungsbindungsgesetz (HWoBindG) gehört die Wissenschaftsstadt Darmstadt zu den Gebieten mit einem erhöhten Wohnraumbedarf. Hier ersetzt die Registrierung, die gemäß § 17 Hessisches Wohnraumförderungsgesetzes (HWoFG) vorgesehene Ausstellung einer Wohnberechtigungsbescheinigung für den Bezug einer sozial geförderten Wohnung. Ausgestellt werden Wohnberechtigungsscheine für außerhalb der Wissenschaftsstadt Darmstadt, die in ganz Hessen, mit Ausnahme der § 5 a HWoBindG Gemeinden, ihre Gültigkeit haben.
Die Vermittlung der sozial geförderten Wohnungen erfolgt nach den derzeit geltenden Registrier- und Vergaberichtlinien.
Aufteilung der Zuständigkeiten:
N.N.
A - Bouk
Frau Klinger
Boul - Gra
Frau Rhein
Grb - Luk
Frau Müller
Lul - Poli
N. N.
Polj - Sie
Frau Murken
Sif - Z
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Zuständig für die Erteilung eines allgemeinen Wohnberechtigungsscheins ist jede Gemeinde in Hessen; in der Regel die Gemeinde, in der die antragstellende wohnungssuchende Person ihren Wohnsitz hat. Hat die antragstellende wohnungssuchende Person ihren Wohnsitz außerhalb Hessens, ist in der Regel die Gemeinde zuständig, in der sie eine Wohnung beziehen möchte.
Zuständigkeit
An die Wohnungsbehörde der Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Ansprechpartner
Amt für Wohnungswesen
Beschreibung
Adresse
Hausanschrift
Frankfurter Straße 71
64293 Darmstadt
Öffnungszeiten
Kontakt
Amt für Wohnungswesen, Abt. Wohnraumversorgung, Sachgebiet Wohnungsvermittlung
Beschreibung
Adresse
Hausanschrift
Frankfurter Straße 71
64293 Darmstadt
Öffnungszeiten
Kontakt
Formulare
Je nach Angebot Ihrer Stadt oder Gemeinde steht Ihnen ein Antragsformular im Internet zum Download zur Verfügung.
Voraussetzungen
- Deutsche oder EU-Staatsangehörigkeit
- Andere Staatsangehörigkeit mit einer im Regelfall für mindestens ein Jahr gültigen Aufenthaltsgenehmigung
- Volljährigkeit (oder Einverständnis der/des Erziehungsberechtigten/gesetzlichen Vormunds)
- Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze nicht überschreitet.
- Die Einhaltung der Einkommensgrenze ist vor allem abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen und von der Höhe des Einkommens aller Haushaltsmitglieder.
- Für die Berechnung wird in der Regel das Bruttojahreseinkommen aller im Haushalt lebenden Personen für das vergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt.
- Zusätzlich gibt es Frei und Abzugsbeträge, zum Beispiel für Personen mit anerkannter Schwerbehinderung/ anerkanntem Pflegegrad.
- Zu den Voraussetzungen gehört, dass Sie sich nicht nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sondern hier Ihren Lebensmittelpunkt haben oder gründen wollen. Der Lebensmittelpunkt ist der Ort, wo Sie sich dauerhaft, willentlich, allein bzw. mit Ihrer Familie niederlassen.
Die Einkommensgrenzen für den Bezug einer Sozialwohnung liegen zurzeit
- für einen Einpersonenhaushalt bei 20.146 Euro jährlich,
- für einen Zweipersonenhaushalt bei 30.565 Euro jährlich,
- zuzüglich 6.948 Euro jährlich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person.
Die Einkommensgrenze erhöht sich für jedes zum Haushalt rechnende Kind um weitere 924 Euro jährlich.
Handlungsgrundlage(n)
- § 5 Hessisches Wohnungsbindungsgesetz (HWoBindG)
- § 17 Hessisches Wohnraumfördergesetz (HWoFG)
- Wohnraumförderungsgesetz (WoFG)
Hinweise für Darmstadt: Wohnungsvermittlungsstelle
- § 5 Hessisches Wohnungsbindungsgesetz (HWoBindG): Ausstellung der Bescheinigung über die Wohnberechtigung
- § 17 Hessisches Wohnraumfördergesetz (HWoFG)
Wohnungstauschprogramm mit der bauverein AG
Im Rahmen des Wohnungspolitischen Konzeptes, wurde zwischen der bauverein AG und der Wissenschaftsstadt Darmstadt eine Kooperationsvereinbarung, zunächst gültig bis zum 31.12.2024, abgeschlossen.
Das Tauschprogramm soll dabei helfen, die Wohnsituation Einzelner zu verbessern sowie den Wohnungsmarkt in Darmstadt zu entspannen.
Oftmals werden größere Wohnungen von Alleinstehenden bewohnt, während vor allem junge Familien dringend nach größerem Wohnraum suchen. Genau diesem Problem soll das Wohnungstauschprogramm der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der städtischen bauverein AG Abhilfe schaffen.
Interessierte Mietende der bauverein AG, die von einer größeren Wohnung in eine kleinere Wohnung umziehen möchten, haben die Möglichkeit, sich bei sozial geförderten Wohnungen an das Amt für Wohnungswesen zu wenden. Vielleicht haben Sie auch schon eine Tauschpartei im Auge. Für eine individuelle Beratung wenden Sie sich gerne an uns. Sie werden von der jeweils zuständigen Sachbearbeitung gerne beraten.
Bei einem Umzug im freifinanzierten Wohnungsbestand der bauverein AG können sich an das dortige Sozialmanagement, unter sozialmanagement@bauvereinag.de, wenden.
Sollten Sie nicht wissen, wer Ihnen weiterhelfen kann, so rufen Sie uns an und wir werden Ihnen behilflich sein.
Für Rückfragen stehen Ihnen nach der Buchstabenaufteilung die jeweils zuständigen Mitarbeitenden zur Verfügung (siehe vorstehender Absatz "Aufteilung der Zuständigkeiten")
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, Widerspruch erhoben werden. Zudem kann der Widerspruch bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, eingelegt werden.
Verfahrensablauf
Einen Wohnberechtigungsschein können Sie auf Antrag bekommen:
- Falls Sie eine Beratung brauchen, können Sie vor der Antragsstellung ein persönliches oder telefonisches Beratungsgespräch bei einem oder einer Mitarbeitenden Ihrer zuständigen Behörde bekommen.
- Zur Beantragung füllen Sie digital oder in Papier das Antragsformular aus und fügen dort die erforderlichen Unterlagen bei.
- Ihr Antrag wird durch die Mitarbeitenden Ihrer zuständigen Behörde geprüft. Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, Rückfragen zu beantworten.
- Nach der Prüfung bekommen Sie eine Rückmeldung, ob Sie einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben oder nicht. Wenn ja, wird Ihnen der Wohnberechtigungsschein ausgehändigt.
In den Gemeinden mit erhöhtem Wohnungsbedarf, die in der Anlage zu § 1 der Sozialwohnungsüberlassungsverordnung bestimmt sind, gilt der Wohnberechtigungsschein grundsätzlich nicht. Will eine wohnungssuchende Person in einer dieser Gemeinden eine Sozialwohnung beziehen, muss sie in dieser Gemeinde einen Antrag auf Registrierung als Wohnungssuchende stellen.
Fristen
Geltungsdauer: 12 Monate (Der Wohnberechtigungsschein wird grundsätzlich für die Dauer eines Jahres erteilt. Sofern keine wesentlichen Einkommensveränderungen zu erwarten sind, kann er für die Dauer von zwei Jahren erteilt werden.)
Bearbeitungsdauer
Kann nicht genau benannt werden, da der Zeitraum je nach Kommune, Antragsumfang und Inhalt sowie der zu prüfenden Unterlagen variiert. Die abschließende Bearbeitung kann erst erfolgen, sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Kosten
In Hessen ist die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins kostenfrei.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 30.11.2023
Stichwörter
Trennung, Wohnraumförderung, Kündigung, Wohnberechtigungsschein, Allgemeiner Wohnberechtigungsschein, Barrierefreie Wohnung, drohende Obdachlosigkeit, Einkommensgrenzen, geförderte Mietwohnung, Geringes Einkommen, gezielter Wohnberechtigungsschein, Mietkosten, Wohnraumvermittlung, Wohnungen für Alleinerziehende, Wohnungen für ältere Menschen, Wohnungen für Arbeitslose, Wohnungen für Ausländer, Wohnungen für Ausländerinnen, Wohnungen für Auszubildende, Wohnungen für Azubis, Wohnungen für Geringverdienende, Wohnungen für Geringverdiener, Wohnungen für Geringverdienerinnen, Wohnungen für Rentner, Wohnungen für Rentnerinnen, Wohnung für Rollstuhlfahrende, Wohnung für Sozialhilfeempfänger, Wohnung für Sozialhilfeempfängerinnen, Wohnung für Studierende, Wohnungsschein, Wohnungssuche, Wohnungstausch, Wohnungsvermittlung, Zuzug, WBS, Sozialwohnung, Scheidung, Geringverdiener