Fischerprüfung abnehmen lassen
Wenn Sie einen Fischereischein beantragen möchten, müssen Sie vorher eine Fischerprüfung ablegen und bestehen.
Beschreibung
Für die Ausstellung des ersten Fischereischeins (siehe Leistung "Fischereischein ausstellen oder verlängern lassen") ist in aller Regel eine bestandene Fischerprüfung erforderlich. In dieser Prüfung sind ausreichende Kenntnisse über die Arten der Fische, die Hege der Fischbestände und Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen, tierschutzrechtlichen und naturschutzrechtlichen Vorschriften nachzuweisen. Wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, erkennt die oberste Fischereibehörde die staatlichen oder staatlich anerkannten Fischerprüfungen und Fischereischeine anderer Bundesländer an.
Von der Ablegung der Fischerprüfung sind u. a. befreit:
- Personen mit einer abgeschlossenen Berufs- oder Meisterausbildung als Fischer oder Personen, die sich in einer solchen Ausbildung befinden,
- Personen, die bei der für den gehobenen und höheren Staatsforstdienst vorgeschriebenen Ausbildung eine Prüfung in Fischereikunde mit Erfolg abgelegt haben,
- Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich ausgebildet sind oder
- Personen, die am 29. Dezember 1990 oder innerhalb der letzten fünf Jahre vor diesem Datum einen gültigen Inland-Fischereischein besessen haben, wenn sie nach diesem Zeitpunkt bereits einen neuen Fischereischein erteilt bekommen haben.
Informationen darüber, wie Sie Ihren Fischereischein ausstellen oder verlängern lassen, finden Sie hier:
- Fischereischein(Leistungsbeschreibung im Verwaltungsportal Hessen)
Hinweise für Schwalm-Eder-Kreis: Fischerprüfung
Zur Fischerprüfung darf nur zugelassen werden, wer u.a. an einem Vorbereitungslehrgang nach § 4 der Verordnung über die Fischerprüfung und über die Fischereiabgabe erfolgreich teilgenommen hat.
Sollten Sie an einem Online-Kurs über den Anbieter "Fishing-King" teilgenommen haben und sich zu einer der Fischerprüfungen im Schwalm-Eder-Kreis anmelden bitten wir Sie, sich direkt bei den nebenstehenden Sachbearbeitern per Mail oder telefonisch zu melden (Nicht bei den u.a. Ansprechpartnern für Vorbereitungslehrgänge).
An den Terminen zur Fischerprüfung im Schwalm-Eder-Kreis kann nur teilnehmen, wer seinen Wohnsitz im Schwalm-Eder-Kreis hat oder einen Praxistag im Schwalm-Eder-Kreis besucht hat.
Ansprechpartner für Vorbereitungslehrgänge auf die Fischerprüfung:
Herr Schneider, 34576 Homberg (Efze) - Tel. 05681 909859
Herr Greulich, 34599 Neuental - Tel. 06693 919012
Herr Keller, 34576 Bad Zwesten - Tel. 0151 43172042
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Der Antrag auf Zulassung zur Fischerprüfung ist bei der für den gewöhnlichen Aufenthalt der Antragstellerin oder des Antragstellers zuständigen unteren Fischereibehörde (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt) einzureichen.
Sofern die Ablegung der Fischerprüfung bei einer anderen unteren Fischereibehörde geplant ist, kann die zuständige untere Fischereibehörde im Einvernehmen mit der unteren Fischereibehörde, bei der die Antragstellerin oder der Antragsteller die Prüfung ablegen möchte, eine Ausnahme zulassen.
Ansprechpartner
Schwalm - Eder - Kreis - 30.4 - Ordnungs- und Gewerberecht, Sozialversicherung
Beschreibung
Information zur Erhebung personenbezogener Daten - Jagd, Waffen und Sprengstoff
Die Arbeitsgruppe Ordnungs- und Gewerberecht, Sozialversicherung gliedert sich in folgende Sachgebiete:
- Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
- Waffenwesen
- Jagd- und Fischereibehörde
- Verteidigungswesen
- Allgemeine Gewerberechtsangelegenheiten
- Bekämpfung von Schwarzarbeit
- Versicherungsamt.
Die Kreisordnungsbehörde ist zuständig z.B. für Versammlungswesen, Vereinswesen, Melde-,Pass- und Ausweiswesen, Weitergabe von Beflaggungsanordnungen,Friedhofs- und Bestattungswesen, etc.
Aufgabe der Jagdbehörde ist u. a. die Prüfung von Jagdpachtverträgen,
Rot- und Rehwildabschussplanungen,
Erteilung und Verlängerung von Jagdscheinen.
Die Zuständigkeit der Fischereibehörde ist u.a. für Prüfung von Fischereipachtverträgen,
Bestellung von Fischereiaufsehern,
Abnahme von Fischerprüfungen gegeben.
Die Gewerbebehörde erteilt Erlaubnisse nach den §§ 34a (Bewachungsgewerbe), 34 c (Makler), 34 i (Immobiliardarlehensvermittler) der Gewerbeordnung, ist zuständig für die Bekämpfung der Schwarzarbeit, im Rahmen des Gewerbeprüfdienstes Überwachung der Spielhallen und Gaststätten.
Das Versicherungsamt hat seit Einrichtung der Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung im Gebäude 1 des Behördenzentrums nur noch administrative Funktionen.
Adresse
Hausanschrift
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 15:30 Uhr
Dienstag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 15:30 Uhr
Mittwoch:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 15:30 Uhr
Donnerstag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 13:30 bis 17:30 Uhr
Freitag:
von 08:00 bis 12:30 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Marlies Beckmann
Herr Steffen Saur
Telefon Festnetz: 05681 775-3060
Frau Iris Bathke
Telefon Festnetz: 05681 775-3022
Stadt Melsungen - Ordnungsamt
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag: 08.30 - 12.00 Uhr und 13.30 - 15.00 Uhr Freitag: 08.30 - 12.00 Uhr sowie nach Vereinbarung
Kontakt
Telefon: 05661 708-0
E-Mail: stadtverwaltung@melsungen.de
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Zulassung zur Prüfung
Dem Antrag sind zusätzlich folgende Anlagen beizufügen:
- Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang gemäß § 21 Abs. 1 Hessische Fischereiverordnung
- Bescheinigung über die bezahlte Fischerprüfungsgebühr
- Polizeiliches Führungszeugnis nach Belegart "O", zu beantragen über die Wohnsitzgemeinde
- Kopie Personalausweis oder Reisepass
Bei minderjährigen Antragstellerinnen und Antragstellern ist die Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertretung erforderlich.
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
Voraussetzungen
- Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei der unteren Fischereibehörde (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt) einzureichen.
- Die Prüfungsgebühr ist spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin an die untere Fischereibehörde zu zahlen.
- Zur Prüfung dürfen nicht zugelassen werden:
- Personen, die einem Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuches unterliegen,
- Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, oder bei denen insbesondere Versagungsgründe nach § 32 Abs. 1 oder 2 des Hessischen Fischereigesetzes vorliegen,
- Personen, die ihre Antragsunterlagen nicht fristgerecht vollständig vorgelegt haben, und
- Personen, die die Prüfungsgebühr nicht fristgerecht oder nicht vollständig gezahlt haben.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Weitere Informationen finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag
Verfahrensablauf
Die Zulassung zur Fischerprüfung können Sie schriftlich bei der für Sie zuständigen unteren Fischereibehörde (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt) beantragen:
- Bevor der Vorbereitungslehrgang abgelegt wird, ist der unteren Fischereibehörde durch den Antragsteller bzw. die Antragstellerin mitzuteilen (z. B. per E-Mail), dass die Ablegung einer Fischerprüfung im Anschluss beabsichtigt ist.
- Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist bei der zuständigen unteren Fischereibehörde einzureichen. Der Antragsvordruck wird von der jeweiligen unteren Fischereibehörde bereitgestellt (z. B. auf der Internetseite).
- Vor der Einreichung der Antragsunterlagen ist die Prüfungsgebühr an die untere Fischereibehörde zu zahlen.
- Prüfungstermine werden von den unteren Fischereibehörden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr angesetzt.
- Antragsteller und Antragstellerinnen, die ihre Unterlagen nicht fristgerecht einreichen oder die Prüfungsgebühr nicht fristgerecht zahlen, werden nicht zur Fischerprüfung zugelassen.
- Die untere Fischereibehörde lädt die zugelassenen Antragstellerinnen und Antragsteller schriftlich zur Fischerprüfung ein.
Fristen
- Der Antrag auf Zulassung zur Fischerprüfung ist spätestens 4 Wochen vor dem Prüfungstermin bei der unteren Fischereibehörde einzureichen.
- Die Prüfungsgebühr ist spätestens 4 Wochen vor dem Prüfungstermin an die untere Fischereibehörde zu zahlen.
Antragsfrist: 4 Wochen
Kosten
Die Prüfungsgebühr ist an die untere Fischereibehörde zu zahlen.: Gebühr 40.00 EUR (Der Betrag ist in Vorkasse zu bezahlen) (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV), Abteilung VI, Referat 3 am 20.12.2023
Stichwörter
Angelschein, Fischer, Anglerprüfung, Fischen, Angelerlaubnis, Fischerprüfung, HMUKLV, Fischerei, Angelgenehmigung, Angeln, Fisch, Fischereiprüfung, Sportfischerprüfung, Angler, Fischereischein