Prozesskostenhilfe Bewilligung

    Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe bei Gericht beantragen

    Beschreibung

    Sie können Prozesskostenhilfe beantragen, sollten Sie nachweislich nicht im Stande sein, berechtigte Forderungen vor Gericht durchzusetzen oder sich gegen Ansprüche eines anderen zu verteidigen. In familiengerichtlichen Angelegenheiten und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird die Prozesskostenhilfe Verfahrenskostenhilfe genannt.

    Für fast alle Gerichtsverfahren kann aus der Staatskasse finanzielle Unterstützung gewährt werden. Je nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen brauchen Sie für Prozesskosten dann nicht oder nur mit Teilzahlungen aufzukommen. Fällig werden gegebenenfalls bis zu 48 Monatsraten, deren Höhe das Gericht mit der Bewilligung festlegt.

    Angeklagte in Strafverfahren erhalten generell keine Prozesskostenhilfe. Antragsberechtigt ist in Strafsachen nur das Opfer (beispielsweise als Nebenkläger) und der Kläger, der bestimmte Strafdelikte ohne Mithilfe der Staatsanwaltschaft vor Gericht verfolgt (Privatkläger).

    Hinweis: Als finanzielle Unterstützung außerhalb gerichtlicher Verfahren wird Ihnen auf Antrag auch Beratungshilfe gewährt.

    Zuständigkeit

    • das Gericht, bei dem der Prozess geführt wird oder zu führen ist (Prozessgericht)
    • das für die Zwangsvollstreckung zuständige Gericht (im Rahmen einer Zwangsvollstreckung)

    Ansprechpartner

    Ihr zuständiges Landgericht finden Sie über das Orts- und Gerichtsverzeichnis

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 12.06.2012 (von: Annemarie Sinner)

    Technisch geändert am 20.03.2023 (von: Wiechers, Carsten)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

    Adresse

    Hausanschrift

    Zeil 42

    60313 Frankfurt am Main

    ((Gerichtsgebäude D))

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo: - Do: 07:30 - 16:30 Uhr
    Freitag: 07:30 - 15:00 Uhr

    Kontakt

    Internet

    Weitere Informationen

    Gehbehinderten Personen stehen an den Zugängen Rampen und im Gebäude Aufzüge zur Verfügung. Gegebenenfalls hilft Ihnen der Pförtner weiter.

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2022

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Stadt Langenselbold - Soziales, Kultur, Personal

    Adresse

    Hausanschrift

    Schloßpark 2

    63505 Langenselbold

    Parkmöglichkeiten

    Anzahl der Stellplätze: 2
    Gebührenfrei

    Anzahl der Stellplätze: 15
    Gebührenfrei

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Postfach 11 59

    63501 Langenselbold

    Öffnungszeiten

    • Verwaltung
    • Montag 8.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 15.30 Uhr
    • Dienstag 8.00 - 12.00 Uhr
    • Mittwoch 8.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 18.00 Uhr
    • Donnerstag 8.00 - 12.00 Uhr
    • Freitag 8.00 - 12.30 Uhr
       
    • Bürgerbüro
    • Montag 8.00 Uhr - 17.00 Uhr
    • Dienstag 8.00 Uhr - 12.00 Uhr
    • Mittwoch 7.30 Uhr - 18.30 Uhr
    • Donnerstag 8.00 Uhr - 12.00 Uhr
    • Freitag 8.00 Uhr - 12.30 Uhr

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 03.12.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Ihr zuständiges Amtsgericht finden Sie über das Orts- und Gerichtsverzeichnis

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 07.07.2011 (von: Annemarie Sinner)

    Technisch geändert am 09.10.2023 (von: Hollop, Anja)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Reisepass oder Personalausweis
    • Einkommensnachweis oder Steuerbescheid
    • Ausgefülltes Formular "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse"
    • Mietvertrag (angemessene Mietkosten werden berücksichtigt)
    • sonstige Belege über Ausgaben, Einkommen und Vermögenswerte

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen sind:

    • Sie können die erforderlichen Mittel aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht aufbringen.
    • Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hat Aussicht auf Erfolg.
    • Die Wahrnehmung der Rechte ist nicht mutwillig.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 567 ZPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben,

    Verfahrensablauf

    Sie können den "Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe" formlos stellen. In dem Antrag müssen Sie das Streitverhältnis ausführlich und vollständig darstellen. Geben Sie auch die eventuell vorhandenen Beweismittel an. Ferner müssen sie dem Antrag eine Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem vorgeschriebenen Formular beifügen.

    Sollten Sie bei der Antragstellung Hilfe benötigen, können Sie sich an ein Rechtsanwaltsbüro wenden. Der Antrag kann auch direkt durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin eingereicht werden.

    Fristen

    Die Bewilligung gilt immer nur für die jeweilige Instanz. Für anschließende Verfahren müssen Sie Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe jeweils neu beantragen. Das gilt auch für Fälle wie

    • Vollstreckung eines Urteils nach einem gewonnenen Prozess,
    • Berufung oder Beschwerde nach einem verlorenen Prozess (Frist für Antragstellung: Zeitraum für das Einlegen von Rechtsmitteln beim Berufungs- oder Beschwerdegericht),
    • Berufungs- oder Beschwerdeverfahren auf Veranlassung Ihres Prozessgegners

    Kosten

    Gerichtsgebühren fallen im ersten Rechtszug des Verfahrens über die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe nicht an. Die anwaltliche Vertretung erhält für ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Verfahrens in der Regel keine gesonderte Vergütung.

    Im Fall des Unterliegens müssen in der Regel die Kosten der gegnerischen Partei für die Prozessführung erstattet werden.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sie sind verpflichtet, während des Gerichtsverfahrens und innerhalb eines Zeitraums von 4 Jahren seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens, dem Gericht wesentliche Verbesserungen  Ihrer wirtschaftlichen Lage oder eine  Änderung Ihrer Anschrift unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.. Bei laufenden Einkünften ist jede nicht nur einmalige Verbesserung von mehr als 100,00 Euro (brutto) im Monat mitzuteilen. Reduzieren sich geltend gemachte Abzüge, müssen Sie dies ebenfalls unaufgefordert und unverzüglich mitteilen, wenn die Entlastung nicht nur einmalig 100,00 Euro im Monat übersteigt.

    Die Bewilligung der Prozess - oder Verfahrenskostenhilfe kann bei einem Verstoß gegen diese Pflicht aufgehoben werden mit der Folge, dass die gesamten Kosten nachgezahlt werden müssen.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Justiz am 16.11.2018

    Version

    Technisch erstellt am 17.11.2008 (von: Katja Rose)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Beratungshilfe, PKH, Verfahrenskostenhilfe, Beratungsschein, Armenrecht, Bescheinigung, Prozesskostenhilfe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)