Abfall: Gartenabfälle entsorgen

    Die Abfallentsorgung privater Haushalte und somit auch von Gartenabfällen aus privaten Haushalten obliegt den Landkreisen und kreisfreien Städten als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern.

    Beschreibung

    Die Entsorgung von Gartenabfällen aus privaten Haushalten ist Aufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte. Regelungen hierzu sind in den einzelnen Abfallentsorgungssatzungen sowie Gebührensatzungen festgeschrieben.
    Dazu gehören u. a. Informationen über die Abfallgebühren, Müllbehälter (Biotonne, Bestellmöglichkeit), Abfallkalender (Abfuhrintervalle), vorhandene Hol- und Bringesysteme für Gartenabfälle.
    Soweit von Seiten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers noch keine Biotonne angeboten wird, bestehen alternative Entsorgungsangebote im Bringesystem (wie die Abgabemöglichkeiten von Gartenabfall bei Recyclinghöfen oder Containerdiensten) sowie teilweise die Nutzung einer Biotonne von privaten Anbietern (gewerbliche oder gemeinnützige Sammlung).
    Neben der Entsorgung von Gartenabfällen durch die Biotonne ist in den meisten Satzungen die Eigenkompostierung als Option zur Eigenverwertung der Gartenabfälle genannt. Bei nachgewiesener Möglichkeit der Eigenverwertung durch Kompostierung auf dem eigenen Grundstück kann der Bürger von der Anschlusspflicht an die Biotonne befreit werden.
    Die getrennte Sammlung und spätere Verwertung von Gartenabfällen hat mehrere Vorteile für die Umwelt: Sie reduziert die Restabfallmenge und vereinfacht die Behandlung des Restabfalls. Die getrennte Sammlung vereinfacht die hochwertige Verwertung der Gartenabfälle und ermöglicht die Nutzung der in ihnen enthaltenen Humusbestandteile und Nährstoffe.

    Hinweise für Biedenkopf: Abfall: Gartenabfälle entsorgen

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Hinweise für Biedenkopf: Abfall, Gartenabfälle

    Stadt Biedenkopf:
    Merkblatt zum Verbrennen landwirtschaftlicher und gärtnerischer Abfälle
    Formular:  Anzeige: Verbrennen landwirtschaftlicher und gärtnerischer Abfälle

    Zuständigkeit

    Auskünfte, ob Gartenabfälle ausnahmsweise nicht über die Biotonne entsorgt werden dürfen oder wo sich die nächste Annahmestelle für solche Abfälle befindet, können Sie auf den jeweiligen Internetseiten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (Gemeinde, Stadt, Landkreis oder Abfallzweckverband) erfahren. Die Abfallberater des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers erteilen hierüber auch telefonisch Auskunft.

    Bei Grundstücken im Außenbereich kann es sein, dass für die Gartenabfälle keine Überlassungspflicht besteht. In diesem Fall sind die Gartenabfälle von Ihnen zu verwerten. Der Abfallberater erteilt Ihnen auch hier Auskunft, ob eine Überlassungspflicht besteht bzw. welche Verwertungsmöglichkeiten für Ihre Gartenabfälle bestehen.

    Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Gartenabfälle ausnahmsweise auch verbrannt werden. Auskünfte, ob, wann und wie die Verbrennung in Ihrem Ort erlaubt ist bzw. was beim Verbrennen von Gartenabfällen zu beachten ist, erteilt die Verwaltung Ihrer Stadt bzw. Ihrer Gemeinde.

    Für die Beseitigung pflanzlicher Abfälle, die von Pflanzenkrankheiten oder Ungeziefer befallen sind, gelten gesonderte Regelungen.

    Ansprechpartner

    Stadt Biedenkopf, FB III - Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Hainstraße 63

    35216 Biedenkopf

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 08:30 - 12:30 und 14:00 - 15:30 Dienstag 08:30 - 12:30 Mittwoch 08:30 - 12:30 und 14:00 - 18:00 Donnerstag 08:30 - 12:30 Freitag 08:30 - 12:30

    Kontakt

    Kontaktperson

    Internet

    Formulare

    Anzeige: Verbrennen landwirtschaftlicher und gärtnerischer Abfälle

    Version

    Technisch geändert am 03.11.2020

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Müllabfuhrzweckverband Biedenkopf

    Aktuelles

    Die Entsorgung von Abfällen aus Privathaushalten ist eine öffentliche Aufgabe. Der Müllabfuhrzweckverband Biedenkopf (MZV) hat diese von 15 Mitgliedskommunen verantwortlich übertragen bekommen. Dabei helfen die vom MZV beauftragten privaten Entsorgungsunternehmen mit ihren engagierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Somit kann eine verlässliche und vor allem umweltgerechte Abfallentsorgung durchgeführt werden.

    Wir organisieren die Abfuhr von Restmüll, Bioabfall, Altpapier und Sperrmüll.

    Adresse

    Hausanschrift

    Hausbergweg 1

    35236 Breidenbach

    Parkmöglichkeiten

    Behindertenparkplatz: Parkplatz für köperlich beeinträchtigte Bürgerinnen und Bürger vor dem Gebäude
    Anzahl der Stellplätze: 1
    Gebührenfrei

    Parkplatz: Parkplätze jeweils vor und hinter dem Gebäude
    Anzahl der Stellplätze: 7
    Gebührenfrei

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 15:00 Uhr

    Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 15:00 Uhr

    Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 15:00 Uhr

    Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 15:00 Uhr

    Freitag 08:30 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Internet

    Stichwörter

    MZV, MZV Biedenkopf

    Version

    Technisch geändert am 19.09.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    Bitte erfragen Sie bei dem für Sie zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, welche Unterlagen Sie einreichen müssen.

    Formulare

    Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich

    Voraussetzungen

    Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich

    Hinweise für Biedenkopf: Abfall, Gartenabfälle

    Merkblatt zum Verbrennen landwirtschaftlicher und gärtnerischer Abfälle

    Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, kön-
    nen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile auf dem Grundstück, auf dem sie ange-
    fallen, verbrannt werden, soweit sie dem Boden aus landbautechnischen Gründen oder wegen ihrer
    Beschaffenheit nicht zugeführt werden können.
     
    Für das Verbrennen sind nach der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außer-
    halb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 17. März 1975 in der derzeit gültigen Fassung folgende Vor-
    schriften zu beachten.

     

    1. Die  Abfälle  dürfen  nur  unter  ständiger  Aufsicht  von  einer  zuverlässigen  Person  bei  trockenem Wetter  von  Montag  bis  Freitag  in  der  Zeit  von  8.00  Uhr  bis  16.00  Uhr, samstags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr verbrannt werden.
    2. Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen.
    3. Zum Entfachen des Feuers dürfen keine zusätzlichen Stoffe verwendet werden, die eine  Personengefährdung  herbeiführen  können  oder  zu  starker  Rauch-  oder  Geruchsbelästigung führen.
    4. Das Abbrennen ist so zu steuern, dass das Feuer unter ständiger Kontrolle gehalten wird. Dabei ist möglichst gegen den Wind zu verbrennen.
    5. Bei  aufkommendem  starken Wind  oder,  wenn  durch  starke  Rauchentwicklung  eine Verkehrsbehinderung oder eine erhebliche Belästigung der Allgemeinheit eintritt, ist das Feuer zu löschen. 
    6. Vor  Verlassen  der  Abbrandstelle  ist  durch  die  Aufsichtspersonen  sicherzustellen, dass Feuer und Glut erloschen sind. 
    7. Die Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten.

    Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:

    1. 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, Zelt- oder Lagerplätzen;
    2. 35 m von sonstigen Gebäuden;
    3. 5 m zur Grundstücksgrenze;
    4. 100 m zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder mit Druckgasen, zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden;
    5. 50 m von sonstigen öffentlichen Verkehrswegen;
    6. 100 m zu Naturschutzgebieten, von Wäldern, Mooren und Heiden;
    7. 20  m  von  Baumalleen,  Baumgruppen,  Einzelbäumen,  Schutzpflanzungen,  Naturdenkmälern und nicht abgeernteten Getreidefeldern.

     Wenn innerhalb der v. g. Mindestabstände brennbare Gegenstände oder Pflanzen vorhanden sind, ist ein Sicherheitsstreifen von 5 m Breiten durch Umpflügen oder Fräsen anzulegen, damit ein Übergreifen des Feuers vermieden wird.  
     
    Verstöße gegen die Schutzvorschriften können mit einer Geldbuße geahndet werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

    Örtliche Satzungen der Landkreise und kreisfreien Städte (meist getrennt nach Abfallentsorgungssatzung und Abfallgebührensatzung, veröffentlicht im Internet oder dem amtlichen Anzeiger/Kreisblatt)

    Verfahrensablauf

    Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich

    Fristen

    Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich

    Bearbeitungsdauer

    individuell

    Kosten

    Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich

    Wie für die Abfallentsorgung insgesamt gibt es auch für die Entsorgung von Gartenabfällen durch die Landkreise und kreisfreien Städte keine landesweit einheitliche Gebührenregelung.
    Informationen zu den etwaigen Kosten finden Sie in der jeweiligen Abfallgebührensatzung Ihres öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sowie den Homepages gewerblicher Entsorger.

    Bemerkungen

    Hinweise für Biedenkopf: Abfall, Gartenabfälle

    Die Abgabe von Ast- und Strauchwerk ist auf der Bauschuttdeponie der Stadt Biedenkopf möglich.
    Weitere Informationen ....

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 14.03.2022

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Eigenkompostierung, Biotonne, Containerdienst, braune Tonne, Wertstoffhof, Kompostierungsanlage

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de