Unterbringung psychisch Kranker Anordnung

    Psychiatrische Einrichtung (geschlossen) - Unterbringung

    Dies ist eine Leistung der Justiz.

    Beschreibung

    Menschen, die an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung leiden, können zwangsweise in eine geschlossene psychiatrische Einrichtung eingewiesen werden, wenn von ihnen eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für sich selbst oder andere ausgeht und diese Gefahr auf andere Weise nicht abgewendet werden kann.

    Aus ethischen, medizinischen und rechtlichen Gründen wird versucht, einer Anwendung von Zwang möglichst vorzubeugen und ihn, wann immer möglich, zu vermeiden. Wenn dies ohne Gefährdung von Leib und Leben des Betroffenen oder von Dritten nicht möglich ist,  muss die Zwangsmaßnahme so schonend und so sicher wie möglich gestaltet werden. Betroffene dürfen nicht unnötig belastet und traumatisiert werden.

    Gleiches gilt für die oft mit einer Unterbringungsmaßnahme einhergehende Behandlung mit Medikamenten. Da diese besonders stark erschüttern und manchmal auch traumatisieren kann, wird sie nur eingesetzt, soweit und solange sie zwingend notwendig ist und keine Möglichkeit besteht, Selbst- oder Fremdgefährdung anders zu beheben.

    Jede Unterbringungsmaßnahme muss spätestens nach Ablauf von 24 Stunden durch einen Richter überprüft werden. Hierzu muss die untergebrachte Person von einem Richter persönlich angehört werden.  Die behandelnden Ärzte haben zum Grund und zur erforderlichen Dauer der Maßnahme ein psychiatrisches Fachgutachten vorzulegen. Für die Wahrnehmung ihrer Rechte wird der untergebrachten Person vom Gericht von Amts wegen ein Verfahrenspfleger bestellt. Gegen Unterbringungsbeschlüsse des Gerichts steht der Rechtsweg offen.

    Hinweise für Wetteraukreis: Sozialpsychiatrischer Dienst

    Sozialpsychiatrischer Dienst

    Alle weiteren Informationen finden Sie unter dem angegebenen Link.

    Zuständigkeit

    In Eilfällen sind die örtlichen Polizeibehörden zuständig.

    Ansprechpartner

    Wetteraukreis - Sozialmedizin und Betreuungsbehörde - Außenstelle

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 10 06 61

    61146 Friedberg (Hessen)

    Hausanschrift

    Ockstädter Straße 3-5

    61169 Friedberg (Hessen)

    Öffnungszeiten

    Bitte vereinbaren Sie einen Termin. Erst nach Terminvereinbarung ist ein Besuch zu folgenden Zeiten möglich:

    Montag           07:30 – 16:00 Uhr

    Dienstag         07:30 – 16:00 Uhr

    Mittwoch         07:30 – 16:00 Uhr

    Donnerstag     07:30 – 16:00 Uhr

    Freitag            07:30 – 12:30 Uhr

    Kontakt

    Telefon: 06031 83-2314

    Telefax: 06031 83-912314

    E-Mail: gesundheitsamt@wetteraukreis.de(Sozialpsychiatrischer Dienst)

    E-Mail: betreuungsbehoerde@wetteraukreis.de

    Internet

    Stichwörter

    Gesundheitsamt, Sozialpsychiatrischer Dienst

    Version

    Technisch geändert am 17.03.2023

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Ihr zuständiges Amtsgericht finden Sie über das Orts- und Gerichtsverzeichnis

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Rechtsgrundlage(n)

    Die Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme ist im Hessischen Gesetz über Hilfen bei psychischen Krankheiten und in §§ 70 ff. des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Justiz am 08.11.2016

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Tobsuchtsanfall, Einweisung, Unterbringungen in geschlossenen psychiatrischen Einrichtungen, Nervenheilanstalt, Psyche, Gesundheitsdienst, Verwirrtheit, Zwangseinweisung, Klapse, Irrenanstalt, Neurologie, Orientierungslosigkeit, Psychiatrische Klinik, Geisteskrankheit, Klapsmühle, nervenkrank, Psychiatrie, Nervenklinik

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English