Heimbetreuung (vollstationäre Pflege) für Menschen mit Behinderungen Kostenübernahme
Leistungen der Pflegekasse für Menschen mit Behinderungen in stationären Einrichtungen oder besonderen Wohnformen.
Beschreibung
Leben Sie als Mensch mit Behinderung (Pflegegrad 2 bis 5) in einer vollstationären Einrichtung, z.B. in einer Einrichtung über Tag und Nacht, in der
die Teilhabe am Arbeitsleben,
an Bildung
die soziale Teilhabe,
die schulische Ausbildung oder
die Erziehung von Menschen mit Behinderungen
im Vordergrund stehen?
Dann übernimmt die Pflegekasse 15 Prozent der Kosten.
Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall je Kalendermonat 266 Euro nicht überschreiten.
Dies gilt auch für besondere Wohnformen (mehrere Personen mit Behinderung gemeinsam in einem Wohnheim/einer Wohngruppe). Dabei müssen
das gemeinsame Wohnen und die Eingliederung in die Gesellschaft im Vordergrund stehen,
das Wohn- und Betreuungsgesetz Anwendung finden,
der Umfang der Betreuung weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entsprechen.
Beanspruchen Sie für die Tage, an denen Sie zu Hause gepflegt und betreut werden, anteiliges Pflegegeld, gelten die Tage der An- und Abreise als volle Tage der häuslichen Pflege.
Hinweise für Kassel: Heimbetreuung (vollstationäre Pflege)
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hilfe zur Pflege innerhalb von Einrichtungen (Heimpflege) befassen sich mit der Übernahme von Kosten eines Pflegeheimplatzes, die der/die Heimbewoner/in nicht aus eigenen Mitteln (Pflegekassenleistungen und eigenes Einkommen und Vermögen) bezahlen kann. Dabei muss der/die Heimbewohner/in das 65. Lebensjahr vollendet und vor der Aufnahme in das Pflegeheim im Landkreis Kassel gewohnt haben. Wo das Pflegeheim liegt, spielt dabei also keine Rolle
Zuständigkeit
Beratung zur Wahl der richtigen Pflegeeinrichtung erhalten Sie beim Sozialamt Ihres Landkreises oder Ihrer Kreisfreien Stadt sowie bei den Pflegestützpunkten.
Informationen gibt es aber auch bei Ihrer Pflegekasse. Sie ist nach § 7a SGB XI zu einer umfassenden Pflegeberatung innerhalb von 2 Wochen verpflichtet.
Den Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe können Sie über den nachfolgend genannten Link in Erfahrung bringen: Pflegestützpunkt
Hinweise für Kassel: Heimbetreuung (vollstationäre Pflege)
Wenden Sie sich bei Fragen oder der Beantragung bitte an eine/n der zuständigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in den Dienst- bzw. Außenstellen, in deren Bereich Sie vor der Heimaufnahme gewohnt haben.
Ansprechpartner
Landkreis Kassel - Standort Wolfhagen
Aktuelles
Beschreibung
Wenn jemand wegen Krankheit oder Behinderung so hilflos ist, dass er/sie in einem Heim oder einer anderen Einrichtung gepflegt werden muss, übernimmt die Sozialhilfe die Kosten der Unterbringung und Pflege, soweit die Heimbewohnerin/der Heimbewohner sie nicht selbst aus dem Einkommen und Vermögen tragen kann und nicht von anderen – z.B. Pflegeversicherung, Krankenversicherung – erhält.
Diese Voraussetzungen gelten auch für die Hilfen zur Gesundheit (Krankenhilfe). Die Hilfen zur Gesundheit umfassen im Regelfalle die gleichen Leistungen wie die der gesetzlichen Krankenversicherung.
Ähnliches gilt ebenso für die Leistungen der Hilfe zur Pflege im häuslichen Bereich: Pflegebedürftig und damit leistungsberechtigt sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens für mindestens sechs Monate in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Das Vorliegen einer Pflegestufe ist erforderlich.
Aufgabe der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Weiteres Ziel ist, den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern und ihn zu einem weitgehend selbständigen Leben zu befähigen.
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon: 0561 1003-1882
Telefax: 0561 1003-1563
Internet
Landkreis Kassel - Standort Kassel
Aktuelles
Beschreibung
Wenn jemand wegen Krankheit oder Behinderung so hilflos ist, dass er/sie in einem Heim oder einer anderen Einrichtung gepflegt werden muss, übernimmt die Sozialhilfe die Kosten der Unterbringung und Pflege, soweit die Heimbewohnerin/der Heimbewohner sie nicht selbst aus dem Einkommen und Vermögen tragen kann und nicht von anderen – z.B. Pflegeversicherung, Krankenversicherung – erhält.
Diese Voraussetzungen gelten auch für die Hilfen zur Gesundheit (Krankenhilfe). Die Hilfen zur Gesundheit umfassen im Regelfalle die gleichen Leistungen wie die der gesetzlichen Krankenversicherung.
Ähnliches gilt ebenso für die Leistungen der Hilfe zur Pflege im häuslichen Bereich: Pflegebedürftig und damit leistungsberechtigt sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens für mindestens sechs Monate in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Das Vorliegen einer Pflegestufe ist erforderlich.
Aufgabe der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Weiteres Ziel ist, den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern und ihn zu einem weitgehend selbständigen Leben zu befähigen.
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon: 0561 1003-1882
Telefax: 0561 1003-1563
Internet
Landkreis Kassel - Standort Hofgeismar
Aktuelles
Beschreibung
Wenn jemand wegen Krankheit oder Behinderung so hilflos ist, dass er/sie in einem Heim oder einer anderen Einrichtung gepflegt werden muss, übernimmt die Sozialhilfe die Kosten der Unterbringung und Pflege, soweit die Heimbewohnerin/der Heimbewohner sie nicht selbst aus dem Einkommen und Vermögen tragen kann und nicht von anderen – z.B. Pflegeversicherung, Krankenversicherung – erhält.
Diese Voraussetzungen gelten auch für die Hilfen zur Gesundheit (Krankenhilfe). Die Hilfen zur Gesundheit umfassen im Regelfalle die gleichen Leistungen wie die der gesetzlichen Krankenversicherung.
Ähnliches gilt ebenso für die Leistungen der Hilfe zur Pflege im häuslichen Bereich: Pflegebedürftig und damit leistungsberechtigt sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens für mindestens sechs Monate in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Das Vorliegen einer Pflegestufe ist erforderlich.
Aufgabe der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Weiteres Ziel ist, den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern und ihn zu einem weitgehend selbständigen Leben zu befähigen.
Adresse
Hausanschrift
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Telefon: 0561 1003-1882
Telefax: 0561 1003-1563
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erforderliche Unterlagen
Erkundigen Sie sich bei Ihrer Pflegekasse, welche Unterlagen erforderlich sind und ob es ein besonderes Antragsformular gibt.
Formulare
Hinweise für Kassel: Heimbetreuung (vollstationäre Pflege)
- Sozialhilfe - Folgeantrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII)
- Merkblatt für Heimbewohner/innen, deren Betreuer/Angehörige und Pflegeeinrichtungen
- Sozialhilfe - Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
- Sozialhilfe - Ergänzungsbogen für Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII
Voraussetzungen
- Pflegebedürftige sind in einer vollstationären Einrichtung für Menschen mit Behinderung untergebracht
oder
- leben in einer besonderen Wohnform
- gilt nur für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5
Hinweise für Kassel: Heimbetreuung (vollstationäre Pflege)
Weitere Voraussetzung für die teilweise Übernahme von Pflegekosten aus Mitteln der Sozialhilfe ist, dass Sie mindestens im Pflegegrad 2 oder höher eingestuft sind. Sind Sie in dem Pflegegrad 1 eingestuft oder haben gar keine Einstufung in einen Pflegegrad ist eine Übernahme von Restkosten aus Sozialhilfemitteln nicht möglich.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Kassel: Heimbetreuung (vollstationäre Pflege)
SGB XI und SGB XII
Verfahrensablauf
Die Leistung muss bei der Pflegekasse schriftlich beantragt werden
Fristen
Keine
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer des Antrages hängt von unterschiedlichen Voraussetzungen ab. Informationen zur Bearbeitungsdauer erhalten Sie durch die für Sie zuständige Pflegekasse.
Kosten
Die Antragstellung ist kostenlos.
Bemerkungen
Weitergehende Informationen finden Sie im Beratungs- und Informationsportal: "Pflege in Hessen"
- Pflege in Hessen(Hessisches Ministerium für Soziales und Integration)
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung. am 25.11.2020
Stichwörter
Leistungen für Menschen mit Behinderung, besondere Wohnformen, Einrichtungen, Tag und Nacht, Teilhabe am Arbeitsleben, besondere Wohnformen, vollstationäre Einrichtungen, soziale Teilhabe