Rechtliche Betreuung einrichten
Beschreibung
Ist ein Mensch wegen Krankheit oder Behinderung auf Dauer nicht in der Lage, seine Angelegenheiten selbst zu regeln, benötigt er einen rechtlichen Betreuer, der für ihn handelt und ihn vertritt. Dies kann eine nahestehende Person sein (Ehepartner, Kind, Freund/in) aber auch ein/e ehrenamtliche/r Helfer/in oder ein/e Berufsbetreuer/in.
Hat die betroffene Person keine Festlegung getroffen, wer sie im Ernstfall rechtlich betreuen soll, muss das Betreuungsgericht (früher "Vormundschaftsgericht") einen Betreuer oder eine Betreuerin bestimmen.
Wenn Sie Ihren Angehörigen gern selbst betreuen möchten, ohne dass dazu ein gerichtliches Betreuungsverfahren nötig wird, sollte Ihr Angehöriger Ihnen rechtzeitig (das heißt im Zustand der Geschäftsfähigkeit) eine sogenannte Vorsorgevollmacht erteilen. Ist der oder die Betroffene selbst nicht in der Lage, die rechtliche Betreuung zu beantragen, kann jeder Dritte bei Gericht anregen, dass eine solche eingerichtet wird (Verwandte, Sozialdienste, Ärzte/innen).
Das Betreuungsgericht entscheidet über Art und Umfang der Betreuung. Es bestellt und entlässt die/den Betreuer/in. Bei seiner Entscheidung stützt sich das Gericht auf den eigenen unmittelbaren Eindruck (richterliche Anhörung), auf ein ärztliches Gutachten und nach Bedarf auf einen Sozialbericht der örtlichen Betreuungsbehörde (zentrale Anlaufstelle für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit rechtlichen Betreuungen beim Landratsamt, in Kreisfreien Städten bei der Stadtverwaltung).
- Vorsorgevollmacht
- Betreuungsverfügung
- Betreuungsrecht in Hessen(Sozialnetz Hessen)
Zuständigkeit
An das Betreuungsgericht am Amtsgericht, in dessen Bezirk die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt, also tatsächlichen Lebensmittelpunkt hat.
Das für Ihren Ort und Ihr Anliegen zuständige Gericht finden Sie im Orts- und Gerichtsverzeichnis, das der Bund und die Länder gemeinsam pflegen.
- Orts- und Gerichtsverzeichnis(Justizportal des Bundes und der Länder)
Ansprechpartner
Stadt Steinau an der Straße - Ordnungsamt
Adresse
Hausanschrift
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Bitte beachten Sie, dass wir unsere Dienstleistungen ausschließlich über feste Terminvereinbarung anbieten.
Für die Vereinbarung eines Termins nutzen Sie bitte unser Onlineterminbuchungssystem oder melden sich telefonisch in der zuständigen Fachabteilung.
Unser Telefonverzeichnis finden Sie auf unserer Internetseite www.steinau.de/Rathaus & Verwaltung/Stadtverwaltung/Telefonverzeichnis
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Keine
Die Anregung sollte aber schriftlich erfolgen.
Voraussetzungen
Der oder die Betroffene ist wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung oder aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage, die eigenen Angelegenheiten selbst zu regeln.
Rechtsgrundlage(n)
- • §§ 1896 bis 1908i Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- • §§ 271 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) – Verfahren in Betreuungssachen
- • Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)Für Sachverhalte, die vor dem 01.08.2013 anhängig oder Kosten und Gebühren, die vor dem 01.08.2013 fällig geworden sind, gilt die KostO (Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
Rechtsbehelf
Rechtsmittel
Entscheidungen des Betreuungsgerichts können mit der Beschwerde angefochten werden.
Über die Beschwerde entscheidet das Landgericht. Gegen die Entscheidung des Landgerichts kann Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht eingelegt werden.
Verfahrensablauf
Einstweilige Anordnung
Das beschriebene Verfahren erfordert umfassende Ermittlungen des Betreuungsgerichts und nimmt gewisse Zeit in Anspruch. Häufig muss jedoch rasch gehandelt werden. Dann kann das Gericht in einem vereinfachten Verfahren per einstweiliger Anordnung eine vorläufige Betreuungsperson bestellen, eine solche entlassen oder ihren Aufgabenkreis erweitern.
Eine solche Eilmaßnahme ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Eine einstweilige Anordnung darf nicht länger als ein Jahr bestehen.
In besonders eiligen Fällen (Beispiel: Unterbringung der Betroffenen), kann das Betreuungsgericht selbst die nötigen Maßnahmen ergreifen, solange noch kein/e Betreuer/in bestellt ist und ihre/seine Pflichten nicht erfüllen kann.
Siehe dazu auch die Broschüre „Betreuungsrecht“ (Hessisches Ministerium der Justiz und Hessisches Ministerium für Soziales und Integration)
- Broschüre "Betreuungsrecht"(Hessisches Ministerium der Justiz und Hessisches Ministerium für Soziales und Integration)
Fristen
- Aufhebung oder Verlängerung der Betreuerbestellung: spätestens nach 7 Jahren
- Beschwerde gegen die Entscheidung des Betreuungsgerichts: innerhalb eines Monats
Kosten
Ab einem Vermögen der betreuten Person von mehr als 25.000,00 Euro nach Abzug aller Verbindlichkeiten:
- Gerichtskosten im Rahmen der Betreuung (Gebühren und Auslagen, insbesondere eine Pauschale für Dokumente und Auslagen für Sachverständige)
- 10,00 Euro pro Jahr je angefangenen 5.000,00 Euro, um die das Vermögen von 25.000,00 Euro überschritten wird für eine auf Dauer angelegte Betreuung (mindestens 200,00 Euro pro Jahr)
Bemerkungen
Die Betreuung darf nicht länger als notwendig dauern. Spätestens nach 7 Jahren muss das Gericht über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuerbestellung entscheiden.
Hinweis: Sollte eine schnelle Entscheidung nötig sein, ist diese auf dem Weg einer einstweiligen Anordnung möglich.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Justiz am 25.09.2018
Stichwörter
Vormundschaft, Betreuer, Vormundschaftsgericht, Betreuungsstelle, Betreuungsrecht, Vormund, Betreuungsgericht, Vorsorgevollmacht, Betreuungssachen, Betreuerbestellung, Bestellung eines Betreuers, Berufsbetreuer