Rechtliche Betreuung einrichten

    Beschreibung

    Ist ein Mensch wegen Krankheit oder Behinderung auf Dauer nicht in der Lage, seine Angelegenheiten selbst zu regeln, benötigt er einen rechtlichen Betreuer, der für ihn handelt und ihn vertritt. Dies kann eine nahestehende Person sein (Ehepartner, Kind, Freund/in) aber auch ein/e ehrenamtliche/r Helfer/in oder ein/e Berufsbetreuer/in.

    Hat die betroffene Person keine Festlegung getroffen, wer sie im Ernstfall rechtlich betreuen soll, muss das Betreuungsgericht (früher "Vormundschaftsgericht") einen Betreuer oder eine Betreuerin bestimmen.

    Wenn Sie Ihren Angehörigen gern selbst betreuen möchten, ohne dass dazu ein gerichtliches Betreuungsverfahren nötig wird, sollte Ihr Angehöriger Ihnen rechtzeitig (das heißt im Zustand der Geschäftsfähigkeit) eine sogenannte Vorsorgevollmacht erteilen. Ist der oder die Betroffene selbst nicht in der Lage, die rechtliche Betreuung zu beantragen, kann jeder Dritte bei Gericht anregen, dass eine solche eingerichtet wird (Verwandte, Sozialdienste, Ärzte/innen).

    Das Betreuungsgericht entscheidet über Art und Umfang der Betreuung. Es bestellt und entlässt die/den Betreuer/in. Bei seiner Entscheidung stützt sich das Gericht auf den eigenen unmittelbaren Eindruck (richterliche Anhörung), auf ein ärztliches Gutachten und nach Bedarf auf einen Sozialbericht der örtlichen Betreuungsbehörde (zentrale Anlaufstelle für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit rechtlichen Betreuungen beim Landratsamt, in Kreisfreien Städten bei der Stadtverwaltung).
     

    Zuständigkeit

    An das Betreuungsgericht am Amtsgericht, in dessen Bezirk die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt, also tatsächlichen Lebensmittelpunkt hat.

    Das für Ihren Ort und Ihr Anliegen zuständige Gericht finden Sie im Orts- und Gerichtsverzeichnis, das der Bund und die Länder gemeinsam pflegen.

    Ansprechpartner

    Landeshauptstadt Wiesbaden

    Adresse

    Hausanschrift

    Schlossplatz 6

    65183 Wiesbaden

    Kontakt

    Internet

    Weitere Informationen

    Diese Dienstelleninformation wird durch die Zentralredaktion gepflegt.
    Hinweis der Zentralredaktion: Für die von Ihnen angefragte Leistung konnte noch keine direkte Zuständigkeit ermittelt werden. Informationen zur zuständigen Stelle erhalten Sie bei der angezeigten Adresse.

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Ihr zuständiges Amtsgericht finden Sie über das Orts- und Gerichtsverzeichnis

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 07.07.2011 (von: Annemarie Sinner)

    Technisch geändert am 09.10.2023 (von: Hollop, Anja)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Keine
    Die Anregung sollte aber schriftlich erfolgen.
     

    Voraussetzungen

    Der oder die Betroffene ist wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung oder aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage, die eigenen Angelegenheiten selbst zu regeln.
     

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Rechtsmittel

    Entscheidungen des Betreuungsgerichts können mit der Beschwerde angefochten werden.

    Über die Beschwerde entscheidet das Landgericht. Gegen die Entscheidung des Landgerichts kann Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht eingelegt werden.
     

    Verfahrensablauf

    Einstweilige Anordnung

    Das beschriebene Verfahren erfordert umfassende Ermittlungen des Betreuungsgerichts und nimmt gewisse Zeit in Anspruch. Häufig muss jedoch rasch gehandelt werden. Dann kann das Gericht in einem vereinfachten Verfahren per einstweiliger Anordnung eine vorläufige Betreuungsperson bestellen, eine solche entlassen oder ihren Aufgabenkreis erweitern.

    Eine solche Eilmaßnahme ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Eine einstweilige Anordnung darf nicht länger als ein Jahr bestehen.

    In besonders eiligen Fällen (Beispiel: Unterbringung der Betroffenen), kann das Betreuungsgericht selbst die nötigen Maßnahmen ergreifen, solange noch kein/e Betreuer/in bestellt ist und ihre/seine Pflichten nicht erfüllen kann.

    Siehe dazu auch die Broschüre „Betreuungsrecht“ (Hessisches Ministerium der Justiz und Hessisches Ministerium für Soziales und Integration)
     

    Fristen

    • Aufhebung oder Verlängerung der Betreuerbestellung: spätestens nach 7 Jahren
    • Beschwerde gegen die Entscheidung des Betreuungsgerichts: innerhalb eines Monats
       

    Kosten

    Ab einem Vermögen der betreuten Person von mehr als 25.000,00 Euro nach Abzug aller Verbindlichkeiten:

    • Gerichtskosten im Rahmen der Betreuung (Gebühren und Auslagen, insbesondere eine Pauschale für Dokumente und Auslagen für Sachverständige)
    • 10,00 Euro pro Jahr je angefangenen 5.000,00 Euro, um die das Vermögen von 25.000,00 Euro überschritten wird für eine auf Dauer angelegte Betreuung (mindestens 200,00  Euro pro Jahr)

    Bemerkungen

    Die Betreuung darf nicht länger als notwendig dauern. Spätestens nach 7 Jahren muss das Gericht über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuerbestellung entscheiden.


    Hinweis: Sollte eine schnelle Entscheidung nötig sein, ist diese auf dem Weg einer einstweiligen Anordnung möglich.
     

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium der Justiz am 25.09.2018

    Version

    Technisch erstellt am 17.11.2008 (von: Elke Brendgen)

    Technisch geändert am 09.08.2024 (von: May, Pilar)

    Stichwörter

    Vormundschaft, Betreuer, Vormundschaftsgericht, Betreuungsstelle, Betreuungsrecht, Vormund, Betreuungsgericht, Vorsorgevollmacht, Betreuungssachen, Betreuerbestellung, Bestellung eines Betreuers, Berufsbetreuer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)