Abwassergebühr
Beschreibung
Abwassergebühren und Abwasserbeiträge werden auf der Grundlage kommunaler Satzungen erhoben. Die Höhe ist lokal unterschiedlich.
Mit dem Abwasserbeitrag zahlen Sie als Grundstückseigentümer jeweils einmalig einen Kostenanteil für die Herstellung oder Verbesserung der Gesamtanlagen der Gemeinde oder des Abwasserzweckverbandes.
Die Abwassergebühr ist laufend für die erbrachte Leistung (Ableitung und Reinigung des Abwassers) zu zahlen. Sie betrifft die Kosten für die Beseitigung von Schmutzwasser und von Niederschlagswasser.
Es gibt Mengengebühren und Grundgebühren.
Der Maßstab für die Mengengebühr ist der Trinkwasserverbrauch. Wird die Abwassergebühr satzungsrechtlich in eine Schmutzwasser- und eine Niederschlagswassergebühr gesplittet, so bemisst sich die Niederschlagswassergebühr im Wesentlichen nach der versiegelten Grundstücksfläche. Daneben erheben viele Verbände zur Deckung der verbrauchsunabhängigen Kosten eine Grundgebühr.
Hinweise für Darmstadt: Abwassergebühren
Als erschlossen in diesem Sinne gelten Grundstücke:
- die an eine öffentliche oder private Straße angrenzen
- oder einen öffentlichen oder privaten Zugang zu einem Grundstück oder zu einer Straße haben in denen öffentliche Entwässerungsanlagen betriebsfertig und aufnahmefähig hergestellt sind.
Die Anschlusspflichtigen sind verpflichtet, nach Maßgabe dieser Satzung das gesamte auf dem angeschlossenen Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang). Der Benutzungszwang gilt auch für diejenigen Personen, die ein angeschlossenes Grundstück berechtigterweise nutzen (z.B. auf der Grundlage von Pacht- und Mietverträgen) sowie für die tatsächlichen Nutzer.
Die Stadt erhebt zur Deckung der Kosten Gebühren für das Einleiten, Entwässern, Entleeren und Behandeln von Niederschlagswasser, Schmutzwasser, Schlamm aus Kleinkläranlagen sowie Abwässer aus Gruben.
Niederschlagswasser
Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser sind die abflusswirksamen Anteile der bebauten und künstlich befestigten Grundstücksfläche, von der aus das von Niederschlägen stammende Wasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Die Niederschlagswassergebühr wird als Dauerbescheid festgesetzt. Der Dauerbescheid ist so lange gültig, bis er durch einen neuen Bescheid ersetzt wird.
Schmutzwasser
Gebührenmaßstab für das Einleiten von Schmutzwasser ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück. Als gebührenpflichtiger Frischwasserverbrauch gelten alle Wassermengen aus öffentlichen/privaten Wasserversorgungsanlagen und Gewässern (einschließlich Quellen, Grundwasser und Drainage). Werden Wassermengen nachweislich nicht als Abwasser der Abwasseranlage zugeführt, bleiben sie auf Antrag der Gebührenpflichtigen bei der Bemessung der Abwassergebühren unberücksichtigt. Der Nachweis ist durch das Meßergebnis eines privaten Wasserzählers zu führen. Ist eine Messung nicht möglich, kann die nicht eingeleitete Wassermenge durch nachprüfbare Unterlagen (Gutachten) belegt werden. Anträge auf Absetzung nichteingeleiteter Wassermengen sind spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen.
Abwasser aus Grundstückskläreinrichtungen und Einleitungen auf dem Gelände der Klärwerke
Für das Entleeren von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben sowie für Einleitungen auf dem Gelände der Klärwerke werden Entleerungs- bzw. Behandlungsgebühren erhoben. Die Gebühr bemisst sich nach der Menge des entleerten Abwassers.
Wer ist gebührenpflichtig?
Gebührenpflichtig ist die Eigentümerin / der Eigentümer des Grundstücks. Die/der Erbbauberechtigte ist anstelle der Grundstückseigentümerin / des Grundstückeigentümers gebührenpflichtig. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Die Gebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück / Erbbaurecht / Wohnungs- oder Teileigentum.
Als erschlossen in diesem Sinne gelten Grundstücke:
- die an eine öffentliche oder private Straße angrenzen
- oder einen öffentlichen oder privaten Zugang zu einem Grundstück oder zu einer Straße haben in denen öffentliche Entwässerungsanlagen betriebsfertig und aufnahmefähig hergestellt sind.
Die Anschlusspflichtigen sind verpflichtet, nach Maßgabe dieser Satzung das gesamte auf dem angeschlossenen Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang). Der Benutzungszwang gilt auch für diejenigen Personen, die ein angeschlossenes Grundstück berechtigterweise nutzen (z.B. auf der Grundlage von Pacht- und Mietverträgen) sowie für die tatsächlichen Nutzer.
Die Stadt erhebt zur Deckung der Kosten Gebühren für das Einleiten, Entwässern, Entleeren und Behandeln von Niederschlagswasser, Schmutzwasser, Schlamm aus Kleinkläranlagen sowie Abwässer aus Gruben.
Niederschlagswasser
Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser sind die abflusswirksamen Anteile der bebauten und künstlich befestigten Grundstücksfläche, von der aus das von Niederschlägen stammende Wasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Die Niederschlagswassergebühr wird als Dauerbescheid festgesetzt. Der Dauerbescheid ist so lange gültig, bis er durch einen neuen Bescheid ersetzt wird.
Schmutzwasser
Gebührenmaßstab für das Einleiten von Schmutzwasser ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück. Als gebührenpflichtiger Frischwasserverbrauch gelten alle Wassermengen aus öffentlichen/privaten Wasserversorgungsanlagen und Gewässern (einschließlich Quellen, Grundwasser und Drainage). Werden Wassermengen nachweislich nicht als Abwasser der Abwasseranlage zugeführt, bleiben sie auf Antrag der Gebührenpflichtigen bei der Bemessung der Abwassergebühren unberücksichtigt. Der Nachweis ist durch das Meßergebnis eines privaten Wasserzählers zu führen. Ist eine Messung nicht möglich, kann die nicht eingeleitete Wassermenge durch nachprüfbare Unterlagen (Gutachten) belegt werden. Anträge auf Absetzung nichteingeleiteter Wassermengen sind spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen.
Abwasser aus Grundstückskläreinrichtungen und Einleitungen auf dem Gelände der Klärwerke
Für das Entleeren von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben sowie für Einleitungen auf dem Gelände der Klärwerke werden Entleerungs- bzw. Behandlungsgebühren erhoben. Die Gebühr bemisst sich nach der Menge des entleerten Abwassers.
Wer ist gebührenpflichtig?
Gebührenpflichtig ist die Eigentümerin / der Eigentümer des Grundstücks. Die/der Erbbauberechtigte ist anstelle der Grundstückseigentümerin / des Grundstückeigentümers gebührenpflichtig. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Die Gebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück / Erbbaurecht / Wohnungs- oder Teileigentum.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Informationen erhalten Sie vor Ort vom zuständigen Abwasserzweckverband bzw. von Ihrer Ortsverwaltung.
Ansprechpartner
Wissenschaftsstadt Darmstadt - Finanzverwaltung, Abteilung Steuern, Gebühren, Beiträge
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
der Öffnungszeiten können
selbstverständlich auch Termine vereinbart werden.
Kontakt
Telefon: 06151 132771
E-Mail: steueramt@darmstadt.de
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Darmstadt: Abwassergebühren
Kosten
Hinweise für Darmstadt: Abwassergebühren
Abwassergebühren
Niederschlagswasser
Ab dem 01.01.2024 wird für jeden angefangenen Gebührenquadratmeter eine Gebühr für Niederschlagswasser von 1,13 € jährlich erhoben. Die Jahre zuvor wurden folgende Gebührensätze erhoben:
- vom 01.01.1999 bis 30.09.2004 = 0,69 €
- vom 01.10.2004 bis 31.12.2004 = 0,86 €
- vom 01.01.2005 bis 31.12.2006 = 0,74 €
- vom 01.01.2007 bis 31.12.2008 = 0,89 €
- vom 01.01.2013 bis 31.12.2016 = 0,84 €
- vom 01.01.2017 bis 31.12.2018 = 0,89 €
- vom 01.01.2019 bis 31.12.2021 = 0,82 €
- vom 01.01.2022 bis 31.12.2023 = 0,93€
Schmutzwasser
Ab dem 01.01.2024 wird pro cbm Frischwasserverbrauch eine Gebühr für Schmutzwasser von 2,66 € jählich erhoben. Die Jahre zuvor wurden folgende Gebührensätze erhoben:
- vom 01.01.1999 bis 30.09.2004 = 2,92 €
- vom 01.10.2004 bis 31.12.2004 = 2,57 €
- vom 01.01.2005 bis 31.12.2006 = 2,19 €
- vom 01.01.2007 bis 31.12.2008 = 2,34 €
- vom 01.01.2009 bis 31.12.2012 = 2,69 €
- vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 = 2,25 €
- vom 01.01.2014 bis 31.12.2016 = 2,27 €
- vom 01.01.2017 bis 31.12.2018 = 2,47 €
- vom 01.01.2019 bis 31.12.2021 = 2,11 €
- vom 01.01.2022 bis 31.12.2023 = 2,15 €
Abwasser aus Grundstückskläreinrichtungen
Für jeden angefangenen entleerten cbm Abwasser aus Kleinkläranlagen oder für die Entleerung von Gruben beträgt die Gebühr ab 01.01.2024 insgesamt 32,07€ (Entleerungsgebühr)
- vom 01.01.1999 bis 30.09.2004 = 17,22 €
- vom 01.10.2004 bis 31.12.2004 = 16,80 €
- vom 01.01.2005 bis 31.12.2006 = 16,41 €
- vom 01.01.2007 bis 31.12.2008 = 16,44
- vom 01.01.2009 bis 31.12.2012 = 16,67 €
- vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 = 17,43 €
- vom 01.01.2014 bis 31.12.2016 = 17,46 €
- vom 01.01.2017 bis 31.12.2018 = 19,01 €
- vom 01.01.2019 bis 31.12.2021 = 17,59 €
- vom 01.01.2022 bis 31.12.2023 = 19,17 €
Für das Einleiten von Abwasser auf dem Gelände der Klärwerke wird je angefangenen cbm ab 01.01.2024 eine Gebühr in Höhe von 1,66 € erhoben (Behandlungsgebühr)
- vom 01.01.1999 bis 30.09.2004 = 2,42 €
- vom 01.10.2004 bis 31.12.2004 = 1,95 €
- vom 01.01.2005 bis 31.12.2006 = 1,55 €
- vom 01.01.2007 bis 31.12.2008 = 1,59 €
- vom 01.01.2009 bis 31.12.2012 = 1,81 €
- vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 = 1,37 €
- vom 01.01.2014 bis 31.12.2016 = 1,24 €
- vom 01.01.2017 bis 31.12.2018 = 1,56 €
- vom 01.01.2019 bis 31.12.2021 = 1,52 €
- vom 01.01.2022 bis 31.12.2023 = 1,63 €
Abwassergebühren
Niederschlagswasser
Ab dem 01.01.2024 wird für jeden angefangenen Gebührenquadratmeter eine Gebühr für Niederschlagswasser von 1,13 € jährlich erhoben. Die Jahre zuvor wurden folgende Gebührensätze erhoben:
- vom 01.01.1999 bis 30.09.2004 = 0,69 €
- vom 01.10.2004 bis 31.12.2004 = 0,86 €
- vom 01.01.2005 bis 31.12.2006 = 0,74 €
- vom 01.01.2007 bis 31.12.2008 = 0,89 €
- vom 01.01.2013 bis 31.12.2016 = 0,84 €
- vom 01.01.2017 bis 31.12.2018 = 0,89 €
- vom 01.01.2019 bis 31.12.2021 = 0,82 €
- vom 01.01.2022 bis 31.12.2023 = 0,93€
Schmutzwasser
Ab dem 01.01.2024 wird pro cbm Frischwasserverbrauch eine Gebühr für Schmutzwasser von 2,66 € jählich erhoben. Die Jahre zuvor wurden folgende Gebührensätze erhoben:
- vom 01.01.1999 bis 30.09.2004 = 2,92 €
- vom 01.10.2004 bis 31.12.2004 = 2,57 €
- vom 01.01.2005 bis 31.12.2006 = 2,19 €
- vom 01.01.2007 bis 31.12.2008 = 2,34 €
- vom 01.01.2009 bis 31.12.2012 = 2,69 €
- vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 = 2,25 €
- vom 01.01.2014 bis 31.12.2016 = 2,27 €
- vom 01.01.2017 bis 31.12.2018 = 2,47 €
- vom 01.01.2019 bis 31.12.2021 = 2,11 €
- vom 01.01.2022 bis 31.12.2023 = 2,15 €
Abwasser aus Grundstückskläreinrichtungen
Für jeden angefangenen entleerten cbm Abwasser aus Kleinkläranlagen oder für die Entleerung von Gruben beträgt die Gebühr ab 01.01.2024 insgesamt 32,07€ (Entleerungsgebühr)
- vom 01.01.1999 bis 30.09.2004 = 17,22 €
- vom 01.10.2004 bis 31.12.2004 = 16,80 €
- vom 01.01.2005 bis 31.12.2006 = 16,41 €
- vom 01.01.2007 bis 31.12.2008 = 16,44
- vom 01.01.2009 bis 31.12.2012 = 16,67 €
- vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 = 17,43 €
- vom 01.01.2014 bis 31.12.2016 = 17,46 €
- vom 01.01.2017 bis 31.12.2018 = 19,01 €
- vom 01.01.2019 bis 31.12.2021 = 17,59 €
- vom 01.01.2022 bis 31.12.2023 = 19,17 €
Für das Einleiten von Abwasser auf dem Gelände der Klärwerke wird je angefangenen cbm ab 01.01.2024 eine Gebühr in Höhe von 1,66 € erhoben (Behandlungsgebühr)
- vom 01.01.1999 bis 30.09.2004 = 2,42 €
- vom 01.10.2004 bis 31.12.2004 = 1,95 €
- vom 01.01.2005 bis 31.12.2006 = 1,55 €
- vom 01.01.2007 bis 31.12.2008 = 1,59 €
- vom 01.01.2009 bis 31.12.2012 = 1,81 €
- vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 = 1,37 €
- vom 01.01.2014 bis 31.12.2016 = 1,24 €
- vom 01.01.2017 bis 31.12.2018 = 1,56 €
- vom 01.01.2019 bis 31.12.2021 = 1,52 €
- vom 01.01.2022 bis 31.12.2023 = 1,63 €
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Stichwörter
Schmutzwasser, Abwasserzweckverband, Kloakewasser, Abwassergebühr, Abwasser, Gebühr, Wasserverbrauch