Zweitwohnungssteuer Festsetzung

    Zweitwohnungsteuer bezahlen

    Beschreibung

    Die Städte und Gemeinden in Hessen können in eigener Zuständigkeit und rechtlicher sowie kommunalfinanzpolitischer Eigenverantwortung entscheiden, ob und in welchem Umfang sie Zweitwohnungsteuer erheben wollen. Eine Pflicht zur Erhebung der Zweitwohnungsteuer besteht nicht. Besteuert wird das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- bzw. Nebenwohnung) neben einer Hauptwohnung.

    In der Regel betrifft dies alle Personen, die im betreffenden Ort eine Wohnung bezogen und diese als Nebenwohnung gemeldet haben. Ob die Wohnung gemietet ist oder vom Eigentümer selbst bewohnt wird, spielt dabei keine Rolle, ebenso nicht die Frage, ob sich die Hauptwohnung am selben Ort befindet.

    Ausnahmen:
    Generell von der Zweitwohnungsteuer befreit sind nicht dauernd getrennt lebende Verheiratete, die aus beruflichen Gründen eine Nebenwohnung unterhalten.

    Hinweis: Sie sind verpflichtet, Ihre Zweitwohnung bei der zuständigen Behörde anzumelden.
    Die Anmeldung auf der Meldestelle gilt dabei gleichzeitig als steuerliche Anmeldung.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Bei der für Ihre Zweit- bzw. Nebenwohnung zuständigen Stadt-oder Gemeindeverwaltung erfahren Sie, ob und in welchem Umfang bzw. unter welchen Bedingungen Sie mit entsprechenden Zahlungspflichten rechnen müssen.

    Sie erhalten dort ggf. auch die Erklärungen zur Zweitwohnungssteuer  

    Ansprechpartner

    Gemeinde Villmar

    Adresse

    Hausanschrift

    Peter-Paul-Straße 30

    65606 Villmar

    Parkmöglichkeiten

    Parkplatz: Peter-Paul-Straße Kurzzeitparkzone
    Anzahl der Stellplätze: 12
    Gebührenfrei

    Parkplatz: Alter Schulhof König-Konrad-Str. 12
    Anzahl der Stellplätze: 80
    Gebührenfrei

    Behindertenparkplatz: Peter-Paul-Straße / Ecke Weilburger Straße
    Anzahl der Stellplätze: 1
    Gebührenfrei

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag - Donnerstag 8.00 bis 12.00 Uhr Donnerstag zusätzlich 14.00 bis 18.00 Uhr Freitag 8.00 bis 12.30 Uhr

    Kontakt

    Internet

    Weitere Informationen

    Diese Dienstelleninformation wird durch die Zentralredaktion gepflegt.
    Hinweis der Zentralredaktion: Für die von Ihnen angefragte Leistung konnte noch keine direkte Zuständigkeit ermittelt werden. Informationen zur zuständigen Stelle erhalten Sie bei der angezeigten Adresse.

    Version

    Technisch geändert am 02.02.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    Voraussetzungen

    Sie haben neben Ihrer Hauptwohnung auch eine Zweitwohnung

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Als Bemessungsgrundlage dient meist der jährliche Mietaufwand, bei Eigentumswohnungen die ortsübliche Vergleichsmiete (Mietspiegel). Aufgrund der kommunalen Eigenständigkeit gelten keine einheitlichen Regelungen.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 20.03.2014

    Version

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Stichwörter

    Wohnung, Wohnungswesen, Wohnung anmelden, Wohnungsummeldung, Meldebehörde, Zweitwohnungssteuer, Zweitwohnsitzsteuer bezahlen, Zweitwohnungsabgabe, Zweitwohnung, Gemeindesteuern, Nebenwohnung, Zweitwohnsitzsteuer, Wohnung Anmeldung, Steuer

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de