Zweitwohnungsteuer bezahlen
Beschreibung
Die Städte und Gemeinden in Hessen können in eigener Zuständigkeit und rechtlicher sowie kommunalfinanzpolitischer Eigenverantwortung entscheiden, ob und in welchem Umfang sie Zweitwohnungsteuer erheben wollen. Eine Pflicht zur Erhebung der Zweitwohnungsteuer besteht nicht. Besteuert wird das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- bzw. Nebenwohnung) neben einer Hauptwohnung.
In der Regel betrifft dies alle Personen, die im betreffenden Ort eine Wohnung bezogen und diese als Nebenwohnung gemeldet haben. Ob die Wohnung gemietet ist oder vom Eigentümer selbst bewohnt wird, spielt dabei keine Rolle, ebenso nicht die Frage, ob sich die Hauptwohnung am selben Ort befindet.
Ausnahmen:
Generell von der Zweitwohnungsteuer befreit sind nicht dauernd getrennt lebende Verheiratete, die aus beruflichen Gründen eine Nebenwohnung unterhalten.
Hinweis: Sie sind verpflichtet, Ihre Zweitwohnung bei der zuständigen Behörde anzumelden.
Die Anmeldung auf der Meldestelle gilt dabei gleichzeitig als steuerliche Anmeldung.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Bei der für Ihre Zweit- bzw. Nebenwohnung zuständigen Stadt-oder Gemeindeverwaltung erfahren Sie, ob und in welchem Umfang bzw. unter welchen Bedingungen Sie mit entsprechenden Zahlungspflichten rechnen müssen.
Sie erhalten dort ggf. auch die Erklärungen zur Zweitwohnungssteuer
Ansprechpartner
Gemeinde Wald-Michelbach - GB IV - Finanzen, Kasse, EDV
Adresse
Postanschrift
In der Gass 17
69483 Wald-Michelbach
Postanschrift
Postfach 1140
69479 Wald-Michelbach
Öffnungszeiten
Montag:
08.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 17.00 Uhr
Dienstag:
07.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr
Mittwoch:
geschlossen
Donnerstag:
08.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr
Freitag
07.30 bis 12.00 Uhr
Kontakt
Voraussetzungen
Sie haben neben Ihrer Hauptwohnung auch eine Zweitwohnung
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Als Bemessungsgrundlage dient meist der jährliche Mietaufwand, bei Eigentumswohnungen die ortsübliche Vergleichsmiete (Mietspiegel). Aufgrund der kommunalen Eigenständigkeit gelten keine einheitlichen Regelungen.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport   am 20.03.2014
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