Wohnsitz Anmeldung

    Wohnung Anmeldung

    Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

    Hinweise für Schauenburg: Wohnung Anmeldung

    Anmeldung von Neubürgern (inkl. Nebenwohnsitz)

    Anmeldung von Neubürgern (inkl. Nebenwohnsitz)

    Beschreibung

    Wenn Sie eine Wohnung beziehen, unabhängig davon, ob Sie von einem anderen Wohnort zu- oder aber innerhalb dem bisherigen Wohnort umziehen, haben Sie sich bei der Meldebehörde anzumelden.

    Sind Sie unter 16 Jahren obliegt die Anmeldung denjenigen, in deren Wohnung Sie einziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Sind Sie volljährig und ist für Sie ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Anmeldung.

    Haben Sie mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen Ihre Hauptwohnung.

    Hauptwohnung ist:

    • wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben: die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartnerschaft. Dies gilt auch, wenn Sie nur vorübergehend getrennt von Ihrer Familie oder Ihrem Lebenspartner wohnen.
    • wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben und dauernd getrennt wohnen: Ihre vorwiegend benutzte Wohnung.
    • wenn Sie minderjährig sind: die vorwiegend benutzte Wohnung Ihrer Eltern oder Pflegeeltern. Leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung, in der Sie vorwiegend wohnen.
    • Erst wenn sich die vorwiegend benutzte Wohnung nicht zweifelsfrei bestimmen lässt, ist auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen abzustellen. Anhaltspunkte dafür sind zum Beispiel die Art der Wohnung, persönliche Bindungen, gesellschaftliche und kommunalpolitische Aktivitäten sowie die Mitgliedschaft in Vereinen und anderen Organisationen.

    Bei jeder Anmeldung haben Sie der Meldebehörde mitzuteilen, ob und wenn ja, welche weiteren Wohnungen Sie im Inland haben und welche dieser Wohnungen ihre Hauptwohnung ist.
    Sie haben bei der Anmeldung der Meldebehörde eine schriftliche Bestätigung des Wohnungsgebers oder einer von ihm beauftragten Person vorzulegen (Wohnungsgeberbestätigung). Ihr Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person kann Ihren Einzug auch direkt gegenüber der Meldebehörde bestätigen.

    Die Bestätigung des Wohnungsgebers muss folgende Daten enthalten:

    1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers und wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers,
    2. Einzugsdatum,
    3. Anschrift der Wohnung sowie
    4. Namen der nach § 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) meldepflichtigen Personen.

    Für die Anmeldung haben Sie einen Meldeschein auszufüllen und zu unterschreiben.
     

    Wenn Sie aus bestimmten Gründen nicht wollen, dass persönliche Daten von Ihnen weitergegeben werden, haben Sie in einigen Fällen die Möglichkeit der Weitergabe zu widersprechen. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen besteht darüber hinaus gegebenenfalls die Möglichkeit eine Auskunfts- und Übermittlungssperre zu beantragen.

    Hinweise für Schauenburg: Wohnung Anmeldung

    Personen, die eine Wohnung beziehen, haben sich für diese Wohnung anzumelden. Wohnung im Sinne des Meldegesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird.

    Es wird zwischen Hauptwohnung und Nebenwohnsitz unterschieden.

    Bei mehreren Wohnungen ist die überwiegend benutzte Wohnung als Hauptwohnung anzusehen (Lebensmittelpunkt). Bei Verheirateten mit Kindern gilt als Hauptwohnung die gemeinsam benutzte Wohnung. Im Zweifelsfall obliegt die Entscheidung der Meldebehörde.

    Bei Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Wohnungsgeber (Eltern) meldepflichtig.
    Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, obliegt die Meldepflicht dem Pfleger oder Betreuer.

    Wird eine Gemeinschaftsunterkunft, z.B. Grundwehrdienst, Zivildienst, bezogen muss man sich für diese nicht anmelden, solange man für eine andere Wohnung in Deutschland gemeldet ist.
    Sechsmonatsfrist, z. B. bei Besuchern, wenn die Person in einer anderen Wohnung innerhalb von Deutschland gemeldet ist.

    Die Anmeldung muss innerhalb von 2 Wochen nach Einzug in die Wohnung erfolgen. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann ein Bußgeld erhoben werden. Die Bearbeitung der Anmeldung erfolgt unverzüglich.

    Notwendige Unterlagen:
    Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass bzw. Urkunden oder Bescheinigungen, wenn keine Ausweispapiere vorhanden sind und eine Wohnungsgeberbescheinigung

    Personen, die eine Wohnung beziehen, haben sich für diese Wohnung anzumelden. Wohnung im Sinne des Meldegesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird.

    Es wird zwischen Hauptwohnung und Nebenwohnsitz unterschieden.

    Bei mehreren Wohnungen ist die überwiegend benutzte Wohnung als Hauptwohnung anzusehen (Lebensmittelpunkt). Bei Verheirateten mit Kindern gilt als Hauptwohnung die gemeinsam benutzte Wohnung. Im Zweifelsfall obliegt die Entscheidung der Meldebehörde.

    Bei Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Wohnungsgeber (Eltern) meldepflichtig.
    Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, obliegt die Meldepflicht dem Pfleger oder Betreuer.

    Wird eine Gemeinschaftsunterkunft, z.B. Grundwehrdienst, Zivildienst, bezogen muss man sich für diese nicht anmelden, solange man für eine andere Wohnung in Deutschland gemeldet ist.
    Sechsmonatsfrist, z. B. bei Besuchern, wenn die Person in einer anderen Wohnung innerhalb von Deutschland gemeldet ist.

    Die Anmeldung muss innerhalb von 2 Wochen nach Einzug in die Wohnung erfolgen. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann ein Bußgeld erhoben werden. Die Bearbeitung der Anmeldung erfolgt unverzüglich.

    Notwendige Unterlagen:
    Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass bzw. Urkunden oder Bescheinigungen, wenn keine Ausweispapiere vorhanden sind und eine Wohnungsgeberbescheinigung

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Zuständig ist die Meldebehörde Ihres Wohnortes.

    Zuständigkeit

    an die Meldebehörde Ihres Wohnortes

    Ansprechpartner

    Bürgerbüro

    Adresse

    Hausanschrift

    Korbacher Straße 300

    34270 Schauenburg

    Öffnungszeiten

    Mo., Mi. und Do.           9.00 Uhr bis 12.00 Uhr                   

    Mo. bis Mi.                  14.00 Uhr bis 16.00 Uhr

    Do.                               14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

    Fr.                                 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

    Eine vorherige Terminabstimmung wird erbeten, um Wartezeiten zu vermeiden.

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 18.11.2024

    Sprachversion

    de-DE

    Sprache: de-DE

    erforderliche Unterlagen

    • Meldeschein (wird von den Gemeinden gegebenenfalls zum download oder auch vorausgefüllt bereitgestellt)
    • Personalausweis und/oder Reisepass als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben
    • Wohnungsgeberbestätigung oder entsprechendes Zuordnungsmerkmal 

    Folgende Daten beziehungsweise Unterlagen werden zusätzlich benötigt von

    • aus dem Ausland zugezogenen Personen: die letzte Wohnanschrift in Deutschland (Anmeldebestätigung, Tag des Ein- und Auszugs)
    • betreuten Personen: schriftliche Vollmacht oder Betreuerausweis
    • Personen, die nicht selbst erscheinen können: schriftliche Vollmacht und Ausweisdokumente der anzumeldenden Person

    Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben Zuzugsdaten (Zuzugsdatum sowie frühere und derzeitige Wohnungen) sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden.
    Die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel Heiratsurkunde).
     

    Hinweise für Schauenburg: Wohnung Anmeldung

    Abmeldebestätigung der Fortzugsgemeinde (bei Zuzug aus dem Ausland)
    Personalausweis, Reisepass, Kinderausweis, Kinderreisepass bzw. Urkunden oder Bescheinigungen, wenn keine Ausweispapiere vorhanden sind.

    Abmeldebestätigung der Fortzugsgemeinde (bei Zuzug aus dem Ausland)
    Personalausweis, Reisepass, Kinderausweis, Kinderreisepass bzw. Urkunden oder Bescheinigungen, wenn keine Ausweispapiere vorhanden sind.

    Formulare

    Manche Meldebehörden bieten Formulare im Internet an.

    Hat die Meldebehörde Ihres neuen Wohnortes für die Anmeldung einen Internet-Zugang eröffnet, können Sie sich durch die Übermittlung der erforderlichen Angaben und unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz über diesen Zugang anmelden.

    Voraussetzungen

    Hinweise für Schauenburg: Wohnung Anmeldung

    Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Sie haben eine neue Wohnung bezogen.

    Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Sie haben eine neue Wohnung bezogen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Schauenburg: Wohnung Anmeldung

    Bundesmeldegesetz

    Bundesmeldegesetz

    Verfahrensablauf

    Das persönliche Erscheinen bei der zuständigen Meldebehörde ist grundsätzlich Pflicht.

    Hinweise für Schauenburg: Wohnung Anmeldung

    Die Anmeldung läuft folgendermaßen ab:

    • Sie sprechen persönlich vor.
    • Sie legen Ihr Ausweisdokument und die Wohnungsgeberbestätigung vor.
    • Es wird von Ihnen oder der Meldebehörde ein Meldeschein ausgefüllt.
    • Sie erhalten von der Meldebehörde eine schriftliche Meldebestätigung.

    Die Anmeldung läuft folgendermaßen ab:

    • Sie sprechen persönlich vor.
    • Sie legen Ihr Ausweisdokument und die Wohnungsgeberbestätigung vor.
    • Es wird von Ihnen oder der Meldebehörde ein Meldeschein ausgefüllt.
    • Sie erhalten von der Meldebehörde eine schriftliche Meldebestätigung.

    Fristen

    Sie sind verpflichtet, sich nach Einzug innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes anzumelden.
    Verspätete Anmeldungen können mit einem Bußgeld geahndet werden.

    Bearbeitungsdauer

    Keine (der Meldeschein wird direkt bei der Meldebehörde ausgestellt)

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Dokumente

    Ausgehend

    Meldebestätigung der zuständigen Meldebehörde

    Dokumenttyp: Nachweis

    Benötigte Signatur: Keine Signatur

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 30.09.2021

    Version

    Technisch erstellt am 17.11.2008 (von: Katja Rose)

    Technisch geändert am 08.07.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Wohnsitz anmelden, Wohnsitzummeldung, Ummeldebescheinigung, Einwohnerwesen, Wohnsitzwechsel, Nebenwohnsitz, Anmeldebescheinigung, Hauptwohnsitz, Wohnung, Meldeschein, Zweitwohnsitz, Umzug, Wohnsitz, Anmeldebestätigung, Anmeldung in einer anderen Gemeinde, ummelden, Meldewesen, Ummeldung, Wohnsitz ummelden, Ummeldebestätigung, Anmeldung, Wohnsitzanmeldung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 26.11.2019 (von: Administrator)