Wohnung Anmeldung
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
Beschreibung
Wenn Sie eine Wohnung beziehen, unabhängig davon, ob Sie von einem anderen Wohnort zu- oder aber innerhalb dem bisherigen Wohnort umziehen, haben Sie sich bei der Meldebehörde anzumelden.
Sind Sie unter 16 Jahren obliegt die Anmeldung denjenigen, in deren Wohnung Sie einziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Sind Sie volljährig und ist für Sie ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Anmeldung.
Haben Sie mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen Ihre Hauptwohnung.
Hauptwohnung ist:
- wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben: die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartnerschaft. Dies gilt auch, wenn Sie nur vorübergehend getrennt von Ihrer Familie oder Ihrem Lebenspartner wohnen.
- wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben und dauernd getrennt wohnen: Ihre vorwiegend benutzte Wohnung.
- wenn Sie minderjährig sind: die vorwiegend benutzte Wohnung Ihrer Eltern oder Pflegeeltern. Leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung, in der Sie vorwiegend wohnen.
- Erst wenn sich die vorwiegend benutzte Wohnung nicht zweifelsfrei bestimmen lässt, ist auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen abzustellen. Anhaltspunkte dafür sind zum Beispiel die Art der Wohnung, persönliche Bindungen, gesellschaftliche und kommunalpolitische Aktivitäten sowie die Mitgliedschaft in Vereinen und anderen Organisationen.
Bei jeder Anmeldung haben Sie der Meldebehörde mitzuteilen, ob und wenn ja, welche weiteren Wohnungen Sie im Inland haben und welche dieser Wohnungen ihre Hauptwohnung ist.
Sie haben bei der Anmeldung der Meldebehörde eine schriftliche Bestätigung des Wohnungsgebers oder einer von ihm beauftragten Person vorzulegen (Wohnungsgeberbestätigung). Ihr Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person kann Ihren Einzug auch direkt gegenüber der Meldebehörde bestätigen.
Die Bestätigung des Wohnungsgebers muss folgende Daten enthalten:
- Name und Anschrift des Wohnungsgebers und wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers,
- Einzugsdatum,
- Anschrift der Wohnung sowie
- Namen der nach § 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) meldepflichtigen Personen.
Für die Anmeldung haben Sie einen Meldeschein auszufüllen und zu unterschreiben.
Wenn Sie aus bestimmten Gründen nicht wollen, dass persönliche Daten von Ihnen weitergegeben werden, haben Sie in einigen Fällen die Möglichkeit der Weitergabe zu widersprechen. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen besteht darüber hinaus gegebenenfalls die Möglichkeit eine Auskunfts- und Übermittlungssperre zu beantragen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Zuständig ist die Meldebehörde Ihres Wohnortes.
Zuständigkeit
an die Meldebehörde Ihres Wohnortes
Hinweise für Erbach: Spezielle Hinweise für Stadt Erbach
Ansprechpartner
Stadt Erbach - Bürger- und Ordnungsamt
Adresse
Postanschrift
Neckarstraße 3
64711 Erbach
Öffnungszeiten
Montag 08.00 - 14.00 Uhr
Dienstag 08.00 - 14.00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 08.00 - 12.00 Uhr 13.30 - 17.30 Uhr
Freitag 08.00 - 12.00
Sonstige Termine nach Vereinbarung.
Kontakt
E-Mail: buergerservice@erbach.de
E-Mail: ordnungsamt@erbach.de
Kontaktperson
Frau Nadine Neumeuer
Postanschrift
Neckarstraße 3
64711 Erbach
E-Mail: buergerservice@erbach.de
Telefon Festnetz: 06062 64-273
Frau Birgit Zeller
Postanschrift
Neckarstraße 3
64711 Erbach
E-Mail: buergerservice@erbach.de
Telefon Festnetz: 06062 64-274
Frau Sabine Sommer
Postanschrift
Neckarstraße 3
64711 Erbach
E-Mail: buergerservice@erbach.de
Telefon Festnetz: 06062 64-275
Formulare
Anmeldung bei der Meldebehörde
erforderliche Unterlagen
- Meldeschein (wird von den Gemeinden gegebenenfalls zum download oder auch vorausgefüllt bereitgestellt)
- Personalausweis und/oder Reisepass als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben
- Wohnungsgeberbestätigung oder entsprechendes Zuordnungsmerkmal
Folgende Daten beziehungsweise Unterlagen werden zusätzlich benötigt von
- aus dem Ausland zugezogenen Personen: die letzte Wohnanschrift in Deutschland (Anmeldebestätigung, Tag des Ein- und Auszugs)
- betreuten Personen: schriftliche Vollmacht oder Betreuerausweis
- Personen, die nicht selbst erscheinen können: schriftliche Vollmacht und Ausweisdokumente der anzumeldenden Person
Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben Zuzugsdaten (Zuzugsdatum sowie frühere und derzeitige Wohnungen) sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden.
Die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel Heiratsurkunde).
Hinweise für Erbach: Spezielle Hinweise für Stadt Erbach
Bei persönlicher Vorsprache:
- Personalausweis, Nationalpasses (eAT reicht nicht aus) und Reisepass, wenn vorhanden (bei beiden Dokumenten ist eine Änderung der Adresse notwendig)
- bei ausländischen Mitbürgern: Aufenthaltstitel
- ausgefüllte Wohnungsgeberbescheinigung
Bei Vertretung durch Bevollmächtigten:
- schriftliche Vollmacht
- original Ausweisdokumente von beiden Personen
- Wohnungsgeberbescheinigung
Nachzug von Ehegatten/Familienmitgliedern aus dem Ausland zusätzlich:
- ggf. Eheurkunde / Scheidungsurteil, Geburtsurkunde und Ausweis der Kinder
Wichtig: Urkunden im Original und in deutscher Übersetzung vorlegen (durch Übersetzungsbüro)
Bei Zuzug eines Familienangehörigen (bei deutschen Staatsangehörigen):
Wohnungsgeberbescheinigung des bereits Wohnhaften (Ehefrau, Ehemann, Eltern) ist ausreichend.
Bei Kindern unter 16 Jahren:
- Kinderreisepass
- wenn nicht vorhanden: Geburtsurkunde
- Einverständniserklärung und Kopie des Ausweises der sorgeberechtigten Eltern
In Ausnahmefällen:
ggf. Heiratsurkunde (z.B. bei Zuzug aus dem Ausland, wenn Heirat in Deutschland noch nicht bekannt).
Bei persönlicher Vorsprache:
- Personalausweis, Nationalpasses (eAT reicht nicht aus) und Reisepass, wenn vorhanden (bei beiden Dokumenten ist eine Änderung der Adresse notwendig)
- bei ausländischen Mitbürgern: Aufenthaltstitel
- ausgefüllte Wohnungsgeberbescheinigung
Bei Vertretung durch Bevollmächtigten:
- schriftliche Vollmacht
- original Ausweisdokumente von beiden Personen
- Wohnungsgeberbescheinigung
Nachzug von Ehegatten/Familienmitgliedern aus dem Ausland zusätzlich:
- ggf. Eheurkunde / Scheidungsurteil, Geburtsurkunde und Ausweis der Kinder
Wichtig: Urkunden im Original und in deutscher Übersetzung vorlegen (durch Übersetzungsbüro)
Bei Zuzug eines Familienangehörigen (bei deutschen Staatsangehörigen):
Wohnungsgeberbescheinigung des bereits Wohnhaften (Ehefrau, Ehemann, Eltern) ist ausreichend.
Bei Kindern unter 16 Jahren:
- Kinderreisepass
- wenn nicht vorhanden: Geburtsurkunde
- Einverständniserklärung und Kopie des Ausweises der sorgeberechtigten Eltern
In Ausnahmefällen:
ggf. Heiratsurkunde (z.B. bei Zuzug aus dem Ausland, wenn Heirat in Deutschland noch nicht bekannt).
Formulare
Manche Meldebehörden bieten Formulare im Internet an.
Hat die Meldebehörde Ihres neuen Wohnortes für die Anmeldung einen Internet-Zugang eröffnet, können Sie sich durch die Übermittlung der erforderlichen Angaben und unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz über diesen Zugang anmelden.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Das persönliche Erscheinen bei der zuständigen Meldebehörde ist grundsätzlich Pflicht.
Hinweise für Erbach: Spezielle Hinweise für Stadt Erbach
Anmeldung:
- durch persönliche Vorsprache im Bürgerservice und Ordnungsamt
- die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich
- bei Zuzug von deutschen Staatsbürgern aus dem Ausland, oder nach früherer Abmeldung von Amtswegen, ist eine persönliche Vorsprache erforderlich
EU- und ausländische Mitbürger:
Der Familienstand muss durch eine beglaubigte Übersetzung der Heiratsurkunde oder des Scheidungsurteils belegt werden, sofern nicht ledig.
Bei Anmeldung von Minderjährigen, ist ein Ausweisdokument und Geburtsurkunde erforderlich.
Nachzug von Ehegatten oder Familienmitgliedern aus dem Ausland:
Persönliche Vorsprache aller anzumeldenden Familienmitglieder (auch Kinder) ist erforderlich.
Minderjährige:
Ab dem 16. Lebensjahr bei eigener Wohnung: müssen sich die Personen selbst anmelden (dies ist ohne Einverständnis der Eltern möglich).
Bei Umzug im Familienverband können die Eltern ihre Kinder bis zum 18. Lebensjahr mit anmelden.
Vor dem 16. Lebensjahr sind die Personen zur Anmeldung verpflichtet, deren Wohnung von dem unter 16-Jährigen bezogen wird, in der Regel von den Eltern.
Ausnahme von der Meldepflicht besteht bei:
Bezug einer (dienstlichen) Gemeinschaftsunterkunft (für Soldaten begrenzt auf 12 Monate), für Zivildienst- oder freiwilligen Dienst leistende Personen und für Angehörige des öffentlichen Dienstes währen Aus- und Fortbildungen für Personen die aus der Natur der Sache heraus eine Wohnung für nicht länger als 6 Monate beziehen (für Personen die sonst im Ausland wohnen, beträgt die Frist 3 Monate. Dies gilt nicht für Flüchtlinge und Asylbewerber) für Personen in Justizvollzugseinrichtungen (für nicht gemeldete Personen beginnt hier die Meldepflicht nach 3 Monaten).
Anmeldung:
- durch persönliche Vorsprache im Bürgerservice und Ordnungsamt
- die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich
- bei Zuzug von deutschen Staatsbürgern aus dem Ausland, oder nach früherer Abmeldung von Amtswegen, ist eine persönliche Vorsprache erforderlich
EU- und ausländische Mitbürger:
Der Familienstand muss durch eine beglaubigte Übersetzung der Heiratsurkunde oder des Scheidungsurteils belegt werden, sofern nicht ledig.
Bei Anmeldung von Minderjährigen, ist ein Ausweisdokument und Geburtsurkunde erforderlich.
Nachzug von Ehegatten oder Familienmitgliedern aus dem Ausland:
Persönliche Vorsprache aller anzumeldenden Familienmitglieder (auch Kinder) ist erforderlich.
Minderjährige:
Ab dem 16. Lebensjahr bei eigener Wohnung: müssen sich die Personen selbst anmelden (dies ist ohne Einverständnis der Eltern möglich).
Bei Umzug im Familienverband können die Eltern ihre Kinder bis zum 18. Lebensjahr mit anmelden.
Vor dem 16. Lebensjahr sind die Personen zur Anmeldung verpflichtet, deren Wohnung von dem unter 16-Jährigen bezogen wird, in der Regel von den Eltern.
Ausnahme von der Meldepflicht besteht bei:
Bezug einer (dienstlichen) Gemeinschaftsunterkunft (für Soldaten begrenzt auf 12 Monate), für Zivildienst- oder freiwilligen Dienst leistende Personen und für Angehörige des öffentlichen Dienstes währen Aus- und Fortbildungen für Personen die aus der Natur der Sache heraus eine Wohnung für nicht länger als 6 Monate beziehen (für Personen die sonst im Ausland wohnen, beträgt die Frist 3 Monate. Dies gilt nicht für Flüchtlinge und Asylbewerber) für Personen in Justizvollzugseinrichtungen (für nicht gemeldete Personen beginnt hier die Meldepflicht nach 3 Monaten).
Fristen
Sie sind verpflichtet, sich nach Einzug innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes anzumelden.
Verspätete Anmeldungen können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Hinweise für Erbach: Spezielle Hinweise für Stadt Erbach
Eine Wohnungsgeberbestätigung über den Tag des Einzugs ist vorzulegen.
Eine vorzeitige Anmeldung einer Wohnung ist nicht möglich.
Eine Wohnungsgeberbestätigung über den Tag des Einzugs ist vorzulegen.
Eine vorzeitige Anmeldung einer Wohnung ist nicht möglich.
Bearbeitungsdauer
Keine (der Meldeschein wird direkt bei der Meldebehörde ausgestellt)
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Erbach: Spezielle Hinweise für Stadt Erbach
Auto ummelden ohne Kreiswechsel
Wenn Sie als Fahrzeughalter innerhalb des Odenwaldkreises umziehen, müssen Sie Ihre neue Anschrift in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (ehemals Fahrzeugschein) eintragen lassen.
Die Eintragung kann beim Bürgerservice und Ordnungsamt und bei der Zulassungsstelle des Odenwaldkreises erfolgen.
Benötigte Unterlagen:
- Zulassungsbescheinigung Teil 1 (ehemals Fahrzeugschein)
Gebühren Adressenänderung KFZ-Schein: 10,80 €.
Auto ummelden ohne Kreiswechsel
Wenn Sie als Fahrzeughalter innerhalb des Odenwaldkreises umziehen, müssen Sie Ihre neue Anschrift in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (ehemals Fahrzeugschein) eintragen lassen.
Die Eintragung kann beim Bürgerservice und Ordnungsamt und bei der Zulassungsstelle des Odenwaldkreises erfolgen.
Benötigte Unterlagen:
- Zulassungsbescheinigung Teil 1 (ehemals Fahrzeugschein)
Gebühren Adressenänderung KFZ-Schein: 10,80 €.
Dokumente
Ausgehend
Meldebestätigung der zuständigen Meldebehörde
Dokumenttyp: Nachweis
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 30.09.2021
Stichwörter
Wohnsitz anmelden, Wohnsitzummeldung, Ummeldebescheinigung, Einwohnerwesen, Wohnsitzwechsel, Nebenwohnsitz, Anmeldebescheinigung, Hauptwohnsitz, Wohnung, Meldeschein, Zweitwohnsitz, Umzug, Wohnsitz, Anmeldebestätigung, Anmeldung in einer anderen Gemeinde, ummelden, Meldewesen, Ummeldung, Wohnsitz ummelden, Ummeldebestätigung, Anmeldung, Wohnsitzanmeldung