Wohnsitz Anmeldung
    99115005104000

    Wohnung Anmeldung

    Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

    Beschreibung

    Wenn Sie eine Wohnung beziehen, unabhängig davon, ob Sie von einem anderen Wohnort zu- oder aber innerhalb dem bisherigen Wohnort umziehen, haben Sie sich bei der Meldebehörde anzumelden.

    Sind Sie unter 16 Jahren obliegt die Anmeldung denjenigen, in deren Wohnung Sie einziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Sind Sie volljährig und ist für Sie ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Anmeldung.

    Haben Sie mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen Ihre Hauptwohnung.

    Hauptwohnung ist:

    • wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben: die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartnerschaft. Dies gilt auch, wenn Sie nur vorübergehend getrennt von Ihrer Familie oder Ihrem Lebenspartner wohnen.
    • wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben und dauernd getrennt wohnen: Ihre vorwiegend benutzte Wohnung.
    • wenn Sie minderjährig sind: die vorwiegend benutzte Wohnung Ihrer Eltern oder Pflegeeltern. Leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung, in der Sie vorwiegend wohnen.
    • Erst wenn sich die vorwiegend benutzte Wohnung nicht zweifelsfrei bestimmen lässt, ist auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen abzustellen. Anhaltspunkte dafür sind zum Beispiel die Art der Wohnung, persönliche Bindungen, gesellschaftliche und kommunalpolitische Aktivitäten sowie die Mitgliedschaft in Vereinen und anderen Organisationen.

    Bei jeder Anmeldung haben Sie der Meldebehörde mitzuteilen, ob und wenn ja, welche weiteren Wohnungen Sie im Inland haben und welche dieser Wohnungen ihre Hauptwohnung ist.
    Sie haben bei der Anmeldung der Meldebehörde eine schriftliche Bestätigung des Wohnungsgebers oder einer von ihm beauftragten Person vorzulegen (Wohnungsgeberbestätigung). Ihr Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person kann Ihren Einzug auch direkt gegenüber der Meldebehörde bestätigen.

    Die Bestätigung des Wohnungsgebers muss folgende Daten enthalten:

    1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers und wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers,
    2. Einzugsdatum,
    3. Anschrift der Wohnung sowie
    4. Namen der nach § 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) meldepflichtigen Personen.

    Für die Anmeldung haben Sie einen Meldeschein auszufüllen und zu unterschreiben.

    In der Regel wird die Meldebehörde Ihnen den Meldeschein jedoch vorausgefüllt vorgelegen. Er ist dann lediglich zu überprüfen und gegebenenfalls zu berichtigen beziehungsweise zu ergänzen.

    Gleiches gilt für die elektronische Anmeldung im Rahmen eines entsprechenden Online-Dienstes. 

    Wenn Sie aus bestimmten Gründen nicht wollen, dass persönliche Daten von Ihnen weitergegeben werden, haben Sie in einigen Fällen die Möglichkeit der Weitergabe zu widersprechen. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen besteht darüber hinaus gegebenenfalls die Möglichkeit eine Auskunfts- und Übermittlungssperre zu beantragen.

    Online-Dienst

    Wohnsitz Anmeldung

    ID: L100001_423852745

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Online-Ausweis mit zugehöriger PIN, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau hoch).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch erstellt am 15.05.2025

    Technisch geändert am 20.08.2025

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 14.05.2025

    zuständige Stelle

    Zuständig ist die Meldebehörde Ihres Wohnortes.

    Zuständigkeit

    an die Meldebehörde Ihres Wohnortes

    Ansprechpartner

    Stadt Steinau an der Straße

    Adresse

    Hausanschrift

    Brüder-Grimm-Straße 47

    36396 Steinau an der Straße

    Kontakt speichern

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Bitte beachten Sie, dass wir unsere Dienstleistungen ausschließlich über feste Terminvereinbarung anbieten.

    Für die Vereinbarung eines Termins nutzen Sie bitte unser Onlineterminbuchungssystem oder melden sich telefonisch in der zuständigen Fachabteilung.

    Unser Telefonverzeichnis finden Sie auf unserer Internetseite www.steinau.eu/Rathaus & Verwaltung/Stadtverwaltung/Telefonverzeichnis

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 06663 973-0

    Fax: 06663 973-50

    E-Mail: magistrat@steinau.de

    Internet

    Weitere Informationen

    Diese Dienstelleninformation wird durch die Zentralredaktion gepflegt.
    Hinweis der Zentralredaktion: Für die von Ihnen angefragte Leistung konnte noch keine direkte Zuständigkeit ermittelt werden. Informationen zur zuständigen Stelle erhalten Sie bei der angezeigten Adresse.

    Version

    Technisch geändert am 14.08.2025

    Sprachversion

    de

    Sprache: de

    Stadt Steinau an der Straße - Einwohnermelde- und Passamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Kumpen 1 - 3

    36396 Steinau an der Straße

    Kontakt speichern

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Bitte beachten Sie, dass wir unsere Dienstleistungen ausschließlich über feste Terminvereinbarung anbieten.

    Für die Vereinbarung eines Termins nutzen Sie bitte unser Onlineterminbuchungssystem oder melden sich telefonisch in der zuständigen Fachabteilung.

    Unser Telefonverzeichnis finden Sie auf unserer Internetseite www.steinau.eu/Rathaus & Verwaltung/Stadtverwaltung/Telefonverzeichnis

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 06663 973-52

    Telefon Festnetz: 06663 973-53

    Telefon Festnetz: 06663 973-54

    Fax: 06663 973-50

    E-Mail: einwohnermeldeamt@steinau.de

    Kontaktperson

    Internet

    Zahlungsweisen

    Folgende Zahlungsweisen sind möglich:

    • Debitkarte
    • Smartphone Bezahlsysteme
    • Girocard
    • Kreditkarten

    Weitere Informationen

    Bezahlmöglichkeiten: girocard (Die Girocard, umgangssprachlich auch als Girokarte bezeichnet, wurde vom Zentralen Kreditausschuss gegründet.), Smartphone Bezahlsysteme (Diverse App Bezahldienste), Debitkarte (Eine Bankkarte die zur bargeldlosen Bezahlung oder zum Abheben von Bargeld am Geldautomaten eingesetzt werden kann.), Kreditkarten (Eine der Scheckkart, mit der bargeldlos bezahlt werden kann.)

    Version

    Technisch geändert am 20.08.2025

    Sprachversion

    de

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Meldeschein (wird von den Gemeinden gegebenenfalls zum Download oder auch vorausgefüllt bereitgestellt)
    • Personalausweis und/oder Reisepass als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben
    • Wohnungsgeberbestätigung oder entsprechendes Zuordnungsmerkmal 

    Folgende Daten beziehungsweise Unterlagen werden zusätzlich benötigt von

    • aus dem Ausland zugezogenen Personen: die letzte Wohnanschrift in Deutschland (Anmeldebestätigung, Tag des Ein- und Auszugs)
    • betreuten Personen: schriftliche Vollmacht oder Betreuerausweis
    • Personen, die nicht selbst erscheinen können: schriftliche Vollmacht und Ausweisdokumente der anzumeldenden Person

    Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben Zuzugsdaten (Zuzugsdatum sowie frühere und derzeitige Wohnungen) sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden.
    Die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel Heiratsurkunde).
     

    Formulare

    Manche Meldebehörden bieten Formulare im Internet an.

    Hat die Meldebehörde Ihres neuen Wohnortes für die Anmeldung einen Internet-Zugang eröffnet, können Sie sich durch die Übermittlung der erforderlichen Angaben und unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz über diesen Zugang anmelden.

    Handlungsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Das persönliche Erscheinen bei der zuständigen Meldebehörde ist grundsätzlich Pflicht, es sei denn, die Anmeldung erfolgt elektronisch im Rahmen eines Online-Dienstes.

    Fristen

    Sie sind verpflichtet, sich nach Einzug innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes anzumelden.
    Verspätete Anmeldungen können mit einem Bußgeld geahndet werden.

    Bearbeitungsdauer

    Keine (der Meldeschein wird direkt bei der Meldebehörde ausgestellt)

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Dokumente

    Ausgehend

    Meldebestätigung der zuständigen Meldebehörde

    Dokumenttyp: Nachweis

    Benötigte Signatur: Keine Signatur

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz am 31.10.2025

    Version

    Technisch erstellt am 17.11.2008

    Technisch geändert am 13.11.2025

    Stichwörter

    Wohnsitzummeldung, ummelden, Ummeldung, Anmeldebestätigung, Wohnsitz ummelden, Ummeldebescheinigung, Ummeldebestätigung, Meldeschein, Anmeldung in einer anderen Gemeinde, Wohnung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ:

    English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 26.11.2019