Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten Anmeldung
    99115006104000

    Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten Anmeldung

    Beschreibung

    Wenn Sie in einer Beherbergungsstätte aufgenommen werden, müssen Sie sich bei der Meldebehörde anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von sechs Monaten überschreitet. 

    Haben Sie keine Wohnung innerhalb Deutschlands, müssen Sie sich bereits nach drei Monaten anmelden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Meldebehörde, in dessen Zuständigkeitsbereich die Beherbergungsstätte liegt

    Ansprechpartner

    Gemeinde Eichenzell - Bürgerbüro

    Adresse

    Hausanschrift

    Schlossgasse 4

    36124 Eichenzell

    Kontakt speichern

    Haltestellen

    • Haltestelle: Bahnhof
      Linien:
      • Regionalbahn: Linie Rhönbahn Fulda-Gersfeld

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Gemeindeverwaltung:

    Mo, Di, Do 08.00 bis 12.00 Uhr
    Mi              08.00 bis 12.00 Uhr
                      14.00 bis 18.30 Uhr
    Fr               08.00 bis 12.00 Uhr
     

    Bürgerbüro:

    Mo. Di. Do.   08.00 bis 16.00 Uhr
    Mi.                08.00 bis 12.00 Uhr
                         14.00 bis 18.30 Uhr
    Fr.                 08.00 bis 12.00 Uhr
    Sa.*              10.00 bis 12.00 Uhr
    * nur in geraden Kalenderwochen

    Kontakt

    Kontaktperson

    Internet

    Bankverbindung

    Gemeinde Eichenzell

    Empfänger: Gemeinde Eichenzell

    IBAN: DE15 5305 0180 0011 0074 01

    BIC: HELADEF1FDS

    Bankinstitut: Sparkasse Fulda

    Stichwörter

    Einwohnermeldeamt Bürgerservice Fundbüro, Meldeamt, Meldeamt-Passwesen, Meldewesen

    Version

    Technisch geändert am 05.04.2024

    Sprachversion

    de

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Bestätigung des Wohnungsgebers

    Voraussetzungen

    Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.

    Handlungsgrundlage(n)

    Fristen

    Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald ihr Aufenthalt die Dauer von sechs bzw. drei Monaten überschreitet.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die beschriebenen Informationen betreffen den Fall des „Wohnens“ in der Beherbergungsstätte (Hotel, Pension).

    Für die in der Praxis typischen Kurzaufenthalte werden besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten verwendet (§ 29 Absätze 2 und 3 und § 30 BMG).

    Dokumente

    Ausgehend

    Meldebestätigung (aktuell)

    Dokumenttyp: Bescheinigung

    Benötigte Signatur: Keine Signatur

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 07.04.2022

    Version

    Technisch erstellt am 17.11.2008

    Technisch geändert am 08.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ:

    English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 26.11.2019