Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten Anmeldung
Beschreibung
Wenn Sie in einer Beherbergungsstätte aufgenommen werden, müssen Sie sich bei der Meldebehörde anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von sechs Monaten überschreitet.
Haben Sie keine Wohnung innerhalb Deutschlands, müssen Sie sich bereits nach drei Monaten anmelden.
zuständige Stelle
Meldebehörde, in dessen Zuständigkeitsbereich die Beherbergungsstätte liegt
Ansprechpartner
Friedhofswesen, Gewerbewesen, Anmeldung Kindergarten, Ordnungsamt, Einbürgerungen, Meldewesen, Wahlen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
MO: 08:00 -12:00 DI: 08:00 - 12:00 MI: 08:00 - 12:00 DO: 08:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 FR: 08:00 - 12:00
Kontakt
Telefon: 06482 9161-42
Telefon: 06482 9161-26
Telefon: 06482 9161-28
Telefon: 06482 9161-34
Telefon: 06482 9161-27
Telefax: 06482 9161-44
E-Mail: gabb@stadtrunkel.de
E-Mail: fuhrmann@stadtrunkel.de
E-Mail: collee@stadtrunkel.de
E-Mail: lindner@stadtrunkel.de
E-Mail: keiper@stadtrunkel.de
Kontaktperson
Herr Alexander Colle'e
Frau Heidi Lindner
Frau Elke Gabb
Frau Nicole Keiper
Frau Andrea Fuhrmann
Internet
Formulare
Anlage 1 Beiblatt Anmeldung
Erläuterung Abmeldung
Anmeldung bei der Meldebehörde
Erläuterung Anmeldung
Anlage 1 Beiblatt zur Abmeldung
Anlage 2 Beiblatt Anmeldung
Ummeldung bei der Meldebehörde
Erläuterung Ummeldung
Anlage 1 Beiblatt zur Ummeldung
Statuswechsel bei der Meldebehörde
Erläuterung Statuswechsel
Anlage 1 Beiblatt zur Anmeldung / Statuswechsel
Abmeldung bei der Meldebehörde
Stadt Runkel
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
MO: 08:00 - 12:00 DI: 08:00 - 12:00 MI: 08:00 - 12:00 DO: 08:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 FR: 08:00 - 12:00
Kontakt
Internet
Weitere Informationen
Hinweis der Zentralredaktion: Für die von Ihnen angefragte Leistung konnte noch keine direkte Zuständigkeit ermittelt werden. Informationen zur zuständigen Stelle erhalten Sie bei der angezeigten Adresse.
erforderliche Unterlagen
- Bestätigung des Wohnungsgebers
Voraussetzungen
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald ihr Aufenthalt die Dauer von sechs bzw. drei Monaten überschreitet.
Hinweise (Besonderheiten)
Die beschriebenen Informationen betreffen den Fall des "Wohnens" in der Beherbergungsstätte (Hotel, Pension).
Für die in der Praxis typischen Kurzaufenthalte werden besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten verwendet (§ 29 Absätze 2 und 3 und § 30 BMG).
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 07.04.2022