Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten Anmeldung
Beschreibung
Wenn Sie in einer Beherbergungsstätte aufgenommen werden, müssen Sie sich bei der Meldebehörde anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von sechs Monaten überschreitet.
Haben Sie keine Wohnung innerhalb Deutschlands, müssen Sie sich bereits nach drei Monaten anmelden.
zuständige Stelle
Meldebehörde, in dessen Zuständigkeitsbereich die Beherbergungsstätte liegt
Ansprechpartner
Gemeindeverwaltung Sinn - Ordnungs- und Personenstandswesen (Fachbereich 2)
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Parkplatz: Parkplätze direkt am Rathaus
Gebührenfrei
Behindertenparkplatz: Parkplätze direkt am Rathaus
Gebührenfrei
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
Postfach 1261
35761 Sinn
Öffnungszeiten
- Montag bis Freitag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
- Montag und Dienstag: 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr
- Donnerstag: 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Kontakt
Internet
Weitere Informationen
Weitergehende Informationen finden Sie im Internet unter www.gemeindesinn.de
erforderliche Unterlagen
- Bestätigung des Wohnungsgebers
Voraussetzungen
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald ihr Aufenthalt die Dauer von sechs bzw. drei Monaten überschreitet.
Hinweise (Besonderheiten)
Die beschriebenen Informationen betreffen den Fall des „Wohnens“ in der Beherbergungsstätte (Hotel, Pension).
Für die in der Praxis typischen Kurzaufenthalte werden besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten verwendet (§ 29 Absätze 2 und 3 und § 30 BMG).
Dokumente
Ausgehend
Meldebestätigung (aktuell)
Dokumenttyp: Bescheinigung
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 07.04.2022