Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten Anmeldung
Beschreibung
Wenn Sie in einer Beherbergungsstätte aufgenommen werden, müssen Sie sich bei der Meldebehörde anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von sechs Monaten überschreitet.
Haben Sie keine Wohnung innerhalb Deutschlands, müssen Sie sich bereits nach drei Monaten anmelden.
zuständige Stelle
Meldebehörde, in dessen Zuständigkeitsbereich die Beherbergungsstätte liegt
Ansprechpartner
Gemeinde Idstein - Bürgerbüro
Adresse
Postanschrift
König-Adolf-Platz 2
65510 Idstein
Öffnungszeiten
Montag bis Mittwoch 07:30 - 17:00 Uhr
Donnerstag 07:30 - 18:00 Uhr
Freitag 07:30 - 12:30 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Herr Daniel Blum
Postanschrift
König-Adolf-Platz 2
65510 Idstein
Fax: +49 6126 78-815
Telefon Festnetz: +49 6126 78-140
E-Mail: buergerbuero@idstein.de
Frau Tanja Hoyer
Postanschrift
König-Adolf-Platz 2
65510 Idstein
E-Mail: buergerbuero@idstein.de
Fax: +49 6126 78-815
Telefon Festnetz: +49 6126 78-141
erforderliche Unterlagen
- Bestätigung des Wohnungsgebers
Voraussetzungen
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald ihr Aufenthalt die Dauer von sechs bzw. drei Monaten überschreitet.
Hinweise (Besonderheiten)
Die beschriebenen Informationen betreffen den Fall des „Wohnens“ in der Beherbergungsstätte (Hotel, Pension).
Für die in der Praxis typischen Kurzaufenthalte werden besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten verwendet (§ 29 Absätze 2 und 3 und § 30 BMG).
Dokumente
Ausgehend
Meldebestätigung (aktuell)
Dokumenttyp: Bescheinigung
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 07.04.2022