Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten Anmeldung
Beschreibung
Wenn Sie in einer Beherbergungsstätte aufgenommen werden, müssen Sie sich bei der Meldebehörde anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von sechs Monaten überschreitet.
Haben Sie keine Wohnung innerhalb Deutschlands, müssen Sie sich bereits nach drei Monaten anmelden.
zuständige Stelle
Meldebehörde, in dessen Zuständigkeitsbereich die Beherbergungsstätte liegt
Ansprechpartner
Gemeinde <span style="hyphens:none;">Rodenbach</span> - Ordnungsamt
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Kontaktperson
Nicole Grimm
Hausanschrift
Fax: 06184 599-56
Telefon Festnetz: 06184 599-15
E-Mail: nicole.grimm@rodenbach.de
E-Mail: buergerbuero@rodenbach.de
Svenja Täufer
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06184 599-68
Fax: 06184 599-56
E-Mail: buergerbuero@rodenbach.de
E-Mail: svenja.taeufer@rodenbach.de
Bernd Weber
Hausanschrift
Fax: 06184 599-56
Telefon Festnetz: 06184 599-13
E-Mail: bernd.weber@rodenbach.de
E-Mail: buergerbuero@rodenbach.de
Vanessa Wegfahrt
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06184 599-14
Fax: 06184 599-56
E-Mail: buergerbuero@rodenbach.de
E-Mail: vanessa.wegfahrt@rodenbach.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Bestätigung des Wohnungsgebers
Voraussetzungen
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald ihr Aufenthalt die Dauer von sechs bzw. drei Monaten überschreitet.
Hinweise (Besonderheiten)
Die beschriebenen Informationen betreffen den Fall des "Wohnens" in der Beherbergungsstätte (Hotel, Pension).
Für die in der Praxis typischen Kurzaufenthalte werden besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten verwendet (§ 29 Absätze 2 und 3 und § 30 BMG).
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 07.04.2022