Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten Anmeldung
Beschreibung
Wenn Sie in einer Beherbergungsstätte aufgenommen werden, müssen Sie sich bei der Meldebehörde anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von sechs Monaten überschreitet.
Haben Sie keine Wohnung innerhalb Deutschlands, müssen Sie sich bereits nach drei Monaten anmelden.
zuständige Stelle
Meldebehörde, in dessen Zuständigkeitsbereich die Beherbergungsstätte liegt
Ansprechpartner
Fachdienst - Servicebüro / Standesamt / Gewerbeangelegenheiten / Empfang
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Öffnungszeiten
Montag: 08:30 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr Dienstag: 08:30 - 12:00 Uhr Mittwoch: nur nach vorheriger Vereinbarung Donnerstag: 08:30 - 12:00 Uhr Freitag: 08:30 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon: 06183 9151-0
Telefax: 06183 9151-199
Kontaktperson
Sabine Zell
Fabian Bergmann
erforderliche Unterlagen
- Bestätigung des Wohnungsgebers
Voraussetzungen
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald ihr Aufenthalt die Dauer von sechs bzw. drei Monaten überschreitet.
Hinweise (Besonderheiten)
Die beschriebenen Informationen betreffen den Fall des „Wohnens“ in der Beherbergungsstätte (Hotel, Pension).
Für die in der Praxis typischen Kurzaufenthalte werden besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten verwendet (§ 29 Absätze 2 und 3 und § 30 BMG).
Dokumente
Ausgehend
Meldebestätigung (aktuell)
Dokumenttyp: Bescheinigung
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 07.04.2022