Hundesteuer - Hund anmelden
Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund in seiner Wohnsitzgemeinde anzumelden. Aus der Anmeldung ergibt sich die Hundesteuer.
Beschreibung
Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Halten von Hunden erhoben werden.
Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie ihn anmelden und Hundesteuer bezahlen.
Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt.
Online-Dienst
Anmeldung eines Hundes
Online erledigen
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Zuständigkeit
Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung.
Ansprechpartner
Stadt Bad Arolsen - Fachbereich II - Finanzen
Beschreibung
Der Fachbereich Finanzen ist hauptsächlich zuständig für:
- Haushalts- und Finanzplanung
- Überwachung und Steuerung des Haushaltsvollzugs
- Erstellen der Jahresabschlüsse
- Zahlungsverkehr und Buchhaltung
- Controlling
- Beteiligungsmanagement
- Haushalts- und betriebswirtschaftliche Dienstleistungen
- Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer als Steuerschuldner
- Mahn- und Vollstreckungswesen
Adresse
Hausanschrift
Rathausstraße 3
34454 Bad Arolsen
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 08:00 - 12:30 Uhr
Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 08:00 - 12:30 Uhr
Donnerstag 08:00 - 16:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:30 Uhr
Kontaktperson
Frau Lena von der Becke
Hausanschrift
Rathausstraße 3
34454 Bad ArolsenE-Mail: Lena.von.der.Becke@Bad-Arolsen.de
Telefon Festnetz: 05691 801-128
Formulare
SEPA – Lastschriftmandat / Einzugsermächtigung
Weitere Informationen
Voraussetzungen
Halter eines Hundes ist derjenige, der einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen aufgenommen hat.
Die kommunale Satzung sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig vor,
- wenn der Hund in den Haushalt aufgenommen wird,
- bei Zuzug mit Hund,
- bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten.
Handlungsgrundlage(n)
Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) in Verbindung mit der jeweiligen Satzung Ihrer Gemeinde
Hinweise für Bad Arolsen: Spezielle Hinweise für Stadt Bad Arolsen
Hundesteuersatzung zum Download:
Verfahrensablauf
Sie können in der Regel Ihren Hund persönlich durch Vorsprache oder schriftlich bei der zuständigen Stelle anmelden. Für die Anmeldung können Sie das Formular "Anmeldung zur Hundesteuer" verwenden. Dieses Formular erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde oder es steht auf deren Internet-Seite zum Download bereit.
Hinweis: Erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer Gemeinde.
Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt oder am Halsband befestigt werden.
Hinweise für Bad Arolsen: Spezielle Hinweise für Stadt Bad Arolsen
Sie können Ihren Hund über folgende Online-Dienstleistung anmelden:
Sofern Sie über keine E-Mail-Adresse verfügen, können Sie Ihren Hund auch persönlich durch Vorsprache oder schriftlich im Fachdienst Finanzen anmelden.
Das Formular steht hier zum Download bereit:
Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt oder am Halsband befestigt werden.
Kosten
Die Höhe der Hundesteuer wird von den Gemeinden in der örtlichen Gebührensatzung festgelegt und ist je nach Gemeinde unterschiedlich. Die Steuer kann sich für den zweiten und jeden weiteren Hund oder für bestimmte Rassen wesentlich erhöhen. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde.
Hinweise für Bad Arolsen: Spezielle Hinweise für Stadt Bad Arolsen
Steuertermine sind der 15.02., 15.05., 15.08., und 15.11. jeden Jahres. Die erteilten Bescheide sind bis zum Erhalt eines neuen Bescheides gültig.
Jährliche Steuer
- für den ersten Hund: 60,00 €
- für den zweiten Hund: 96,00 €
- für jeden dritten und jeden weiteren Hund: 120,00 €
Hinweise (Besonderheiten)
Das Halten von zum Beispiel Blinden- oder Behindertenbegleithunden, Diensthunden, Herdengebrauchshunden sowie Hunden von Forstbediensteten und bestätigten Jagdaufsehern kann von der Steuer befreit sein.
Bitte erkundigen Sie sich über die genauen Details in Ihrer Gemeinde.
Dies gilt nicht, wenn es sich um einen gefährlichen Hund handelt.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 31.03.2020
Stichwörter
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