Hundesteuer - Hund anmelden
Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund in seiner Wohnsitzgemeinde anzumelden. Aus der Anmeldung ergibt sich die Hundesteuer.
Beschreibung
Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Halten von Hunden erhoben werden.
Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie ihn anmelden und Hundesteuer bezahlen.
Hinweise für Schwalbach am Taunus: Hundesteuer
Für das Halten von Hunden wird in Schwalbach eine Hundesteuer erhoben. Rechtsgrundlage ist die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Schwalbach am Taunus.
Hundehalterinnen und Hundehalter sind danach verpflichtet, ihre Hunde innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme in den Haushalt beim Magistrat der Stadt Schwalbach am Taunus unter Angabe der Vorbesitzerin oder des Vorbesitzers sowie der Rasse des Tieres schriftlich anzumelden. Die Steuerpflicht entsteht grundsätzlich mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt aufgenommen wird.
Endet die Hundehaltung, so ist dies dem Magistrat innerhalb von zwei Wochen ebenfalls schriftlich anzuzeigen. Bei Abgabe des Hundes sind hierbei auch Name und Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters anzugeben. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung nachweislich beendet ist. Ohne Nachweis endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die schriftliche Abmeldung erfolgt.
Für das Halten von Hunden wird in Schwalbach eine Hundesteuer erhoben. Rechtsgrundlage ist die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Schwalbach am Taunus.
Hundehalterinnen und Hundehalter sind danach verpflichtet, ihre Hunde innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme in den Haushalt beim Magistrat der Stadt Schwalbach am Taunus unter Angabe der Vorbesitzerin oder des Vorbesitzers sowie der Rasse des Tieres schriftlich anzumelden. Die Steuerpflicht entsteht grundsätzlich mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt aufgenommen wird.
Endet die Hundehaltung, so ist dies dem Magistrat innerhalb von zwei Wochen ebenfalls schriftlich anzuzeigen. Bei Abgabe des Hundes sind hierbei auch Name und Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters anzugeben. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung nachweislich beendet ist. Ohne Nachweis endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die schriftliche Abmeldung erfolgt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung.
Ansprechpartner
Stadt Schwalbach am Taunus - Finanzverwaltung
Beschreibung
Adresse
Hausanschrift
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
von 08:00 bis 12:00 Uhr
Mittwoch:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
und 15:00 bis 18:00 Uhr
Donnerstag:
von 08:00 bis 12:00 Uhr
Freitag:
von 07:00 bis 12:00 Uhr
Kontakt
Internet
Stadt Schwalbach am Taunus - Bürgerbüro
Beschreibung
Das Bürgerbüro ist die erste Anlaufstelle im Rathaus.
Die Hauptaufgaben sind das Melde- und Passwesen.
Hier bekommen Sie auch Karten für städtische Veranstaltungen, verschiedene Formulare und Broschüren.
Im Bürgerbüro können Sie außer mit Bargeld auch mit ec-Card und Geldkarte bezahlen.
Adresse
Hausanschrift
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
von 08:00 bis 13:00 Uhr
und 14:00 bis 16:00 Uhr
Dienstag:
von 08:00 bis 13:00 Uhr
Mittwoch:
von 08:00 bis 13:00 Uhr
und 14:00 bis 18:00 Uhr
Donnerstag:
von 08:00 bis 13:00 Uhr
und 14:00 bis 16:00 Uhr
Freitag:
von 07:00 bis 13:00 Uhr
Kontakt
Internet
Stadt Schwalbach am Taunus
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Parkplatz: Parkdeck
Gebührenpflichtig
Behindertenparkplatz: Parkdeck
Gebührenpflichtig
Haltestellen
- Haltestelle: S-Bahnhof Schwalbach Limes
Linien:- Bus: Linie 810, 812
- S-Bahn: Linie Linie S 3
Aufzug vorhanden
Öffnungszeiten
Montag: 8:00 - 12:00 Uhr
Dienstag geschlossen
Mittwoch: 8:00 - 12:00 Uhr und 15:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag: 8:00 - 12:00 Uhr
Freitag: 7:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Internet
Voraussetzungen
Halter eines Hundes ist derjenige, der einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen aufgenommen hat.
Die kommunale Satzung sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig vor,
- wenn der Hund in den Haushalt aufgenommen wird,
- bei Zuzug mit Hund,
- bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten.
Rechtsgrundlage(n)
Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) in Verbindung mit der jeweiligen Satzung Ihrer Gemeinde
Verfahrensablauf
Sie können in der Regel Ihren Hund persönlich durch Vorsprache oder schriftlich bei der zuständigen Stelle anmelden. Für die Anmeldung können Sie das Formular "Anmeldung zur Hundesteuer" verwenden. Dieses Formular erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde oder es steht auf deren Internet-Seite zum Download bereit.
Hinweis: Erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer Gemeinde.
Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt oder am Halsband befestigt werden.
Fristen
Die Anmeldung muss unverzüglich erfolgen, nachdem Sie den Hund erworben haben oder Sie in die Gemeinde gezogen sind. Die Hundesteuersatzungen sehen in der Regel eine Anmeldefrist von 14 Tagen vor.
Kosten
Die Höhe der Hundesteuer wird von den Gemeinden in der örtlichen Gebührensatzung festgelegt und ist je nach Gemeinde unterschiedlich. Die Steuer kann sich für den zweiten und jeden weiteren Hund oder für bestimmte Rassen wesentlich erhöhen. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde.
Hinweise für Schwalbach am Taunus: Hundesteuer
Der Hundesteuersatz betragt jährlich 85,00 Euro pro Hund.
Werden gefährliche Hunde gehalten, so beträgt die Steuer jährlich 500,00 Euro pro Hund.
Als gefährliche Hunde gelten unter anderem Hunde, die sich als bissig erwiesen haben oder auf Angriffslust ausgebildet oder abgerichtet wurden.
Der Hundesteuersatz betragt jährlich 85,00 Euro pro Hund.
Werden gefährliche Hunde gehalten, so beträgt die Steuer jährlich 500,00 Euro pro Hund.
Als gefährliche Hunde gelten unter anderem Hunde, die sich als bissig erwiesen haben oder auf Angriffslust ausgebildet oder abgerichtet wurden.
Hinweise (Besonderheiten)
Das Halten von zum Beispiel Blinden- oder Behindertenbegleithunden, Diensthunden, Herdengebrauchshunden sowie Hunden von Forstbediensteten und bestätigten Jagdaufsehern kann von der Steuer befreit sein.
Bitte erkundigen Sie sich über die genauen Details in Ihrer Gemeinde.
Dies gilt nicht, wenn es sich um einen gefährlichen Hund handelt.
- Befreiung von der Hundesteuer beantragen(Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder)
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 31.03.2020
Stichwörter
Hund Anmeldung, Hundeabmeldung, Haustier, kommunale Steuer, Hundeanmeldung, Hundesteuer, Gemeindesteuern, Hund, Hunde abmelden, Hunde anmelden