Schülerbeförderung Durchführung
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    Schülerbeförderung

    Die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler obliegt den kommunalen Aufgabenträgern der Schülerbeförderung.

    Beschreibung

    Träger der Schülerbeförderung sind die Gemeinden, die Schulträger sind, d. h. die Kreisfreien Städte und die Landkreise. Sie sind für die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler zuständig.

    Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten haben die Schülerinnen und Schüler der Grundschule sowie der Mittelstufe (Sekundarstufe I.); hierzu zählt in der Regel auch das erste Jahr der Berufsschule (Grundstufe). Schüler und Schülerinnen der Oberstufe (Sekundarstufe II.) haben keinen Anspruch auf Schülerbeförderung.

    Eine Kostenübernahme für die Schülerbeförderung kommt erst bei einer Mindestlänge des Schulwegs in Betracht: Der Schulweg der Grundschülerinnen und -schüler muss über 2 Kilometer lang sein, bei Schülerinnen und Schülern ab der Jahrgangsstufe 5 muss dieser eine Länge von über 3 Kilometer haben. Nur wenn der Schulweg eine besondere Gefährdung darstellt oder die Schülerin oder der Schüler behindert ist, kann auch eine Kostenerstattung für eine kürzere Wegstrecke erfolgen.

    In der Regel hat der Schulträger die Schülerbeförderung über den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) abzuwickeln.

    Erstattet werden die Kosten für den Weg von der Wohnung zur zuständigen Schule. Für die Schülerinnen und Schüler der weiterführenden Schulen werden die Kosten für den Schulweg zur nächstgelegenen Schule, an welcher der gewünschte Abschluss am Ende der Mittelstufe erreicht werden kann, erstattet. Entscheiden sich die Eltern für den Besuch einer anderen als der zuständigen bzw. nächstgelegenen Schule, so werden maximal die Kosten erstattet, die beim Besuch der zuständigen bzw. nächstgelegenen Schule entstanden wären.

    Hinweise für Kassel: Schülerbeförderung

    Keine Gründe für die Bewilligung der Übernahme von Schülerbeförderungskosten sind:

    • Fremdsprachenfolge
    • Besuch der Förderstufe
    • Ganztagsbetreuungsangebot
    • spezielle Unterrichtsangebote/G-8-Zweig
    • konfessionelle Ausrichtung
    • Besuch einer Realschule, eines Gymnasiums
    • die Empfehlung z. B. der Grundschule, eine bestimmte Schule ab der Jahrgangsstufe 5 zu besuchen
    • Gestattung des Besuches einer anderen als der nächstgelegenen, zuständigen Schule

    Die Bewilligung oder Ablehnung erfolgt unabhängig vom Einkommen. Besondere Lebenslagen können nicht berücksichtigt werden.

    Beispiel: 
    Es besteht kein Anspruch, wenn Ihr Kind ein weiter entferntes Gymnasium besucht und der Fußweg zur nächstgelegenen Gesamtschule mit Gymnasialzweig weniger als 3 km beträgt. 

    Begründung: 
    Der gewünschte Abschluss am Ende der Mittelstufe kann auch an der weniger als 3 km entfernten Gesamtschule erreicht werden.

    Beispiel: 
    Es besteht Anspruch, wenn Ihr Kind eine integrierte Gesamtschule besucht, obwohl eine kooperative Gesamtschule in Ihrem näheren Umfeld liegt. 

    Begründung: 
    Eine Vergleichbarkeit zwischen Schulen ist nur bei gleicher Schulform möglich

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    An den kommunalen Schulträger (in der Regel ist dies der Landkreis bzw. die Stadt).

    Ansprechpartner

    Landkreis Kassel - Öffentlicher Personennahverkehr und Sport

    Beschreibung

    Als Aufgabenträger im Sinne des Hessischen ÖPNV-Gesetzes obliegt dem Fachdienst Nahmobilität und Sport insbesondere die Aufstellung eines lokalen Nahverkehrsplanes (NPV) sowie die Bestellung und Finanzierung der lokalen Nahverkehrsleistungen. 

    Zur Förderung des Radverkehrs verbessert der Landkreis Kassel mit der Erarbeitung eines umfassenden Radverkehrskonzeptes und der Ernennung eines Radverkehrsbeauftragten die Rahmenbedingungen für den zukünftigen Radverkehr in der Region.

    Zu den weiteren Aufgaben gehört die Erstattung von Schülerfahrtkosten von Schülerinnen und Schülern, die im Gebiet des Landkreises Kassel wohnen (Schulwegkostenträger nach dem Hessischen Schulgesetz). 

    Schließlich obliegt dem Fachdienst die Förderung von Sportvereinen. Insbesondere werden die Beschaffung langlebiger Sportgeräte, der vereinseigene Sportstättenbau und der Jugendsport gefördert.

    Adresse

    Hausanschrift

    Garnisonstraße 6
    34369 Hofgeismar

    Kontakt speichern

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0561 1003-2533

    Fax: 0561 1003-2195

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 08.11.2024

    Sprachversion

    de

    Sprache: de

    Öffentlicher Personennahverkehr und Sport

    Beschreibung

    Als Aufgabenträger im Sinne des Hessischen ÖPNV-Gesetzes obliegt dem Fachdienst Nahmobilität und Sport insbesondere die Aufstellung eines lokalen Nahverkehrsplanes (NPV) sowie die Bestellung und Finanzierung der lokalen Nahverkehrsleistungen. 

    Zur Förderung des Radverkehrs verbessert der Landkreis Kassel mit der Erarbeitung eines umfassenden Radverkehrskonzeptes und der Ernennung eines Radverkehrsbeauftragten die Rahmenbedingungen für den zukünftigen Radverkehr in der Region.

    Zu den weiteren Aufgaben gehört die Erstattung von Schülerfahrtkosten von Schülerinnen und Schülern, die im Gebiet des Landkreises Kassel wohnen (Schulwegkostenträger nach dem Hessischen Schulgesetz). 

    Schließlich obliegt dem Fachdienst die Förderung von Sportvereinen. Insbesondere werden die Beschaffung langlebiger Sportgeräte, der vereinseigene Sportstättenbau und der Jugendsport gefördert.

    Adresse

    Hausanschrift

    (Außenstelle Hofgeismar)
    Garnisonstraße 6
    34369 Hofgeismar

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    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0561 1003-2533

    Fax: 0561 1003-2195

    Kontaktperson

    • Herr Jörn Marco Becker
    • Herr Robin Faust

    Version

    Technisch geändert am 08.01.2025

    Sprachversion

    de

    Sprache: de

    Formulare

    Voraussetzungen

    • Sie wohnen im Zuständigkeitsgebiet des Trägers der Schülerbeförderung. Zuständig ist der Träger für Kinder und Schülerinnen und Schüler, die in seinem Gebiet wohnen.
    • Ihr Kind gehört zu dem Personenkreis, für den Schülerbeförderung vorgesehen ist.
    • Die Beförderung ist notwendig, weil
      • der kürzeste Schulweg länger ist als 2 km (Vorlauf-/Sprachkurs oder Grundschule) oder
      • der kürzeste Schulweg länger ist als 3 km (ab Jahrgangsstufe 5) oder
      • der Schulweg unabhängig von der Entfernung als notwendig anerkannt wird, weil er besonders gefährlich ist oder weil Ihr Kind den Weg wegen einer Behinderung nicht ohne Verkehrsmittel zurücklegen kann.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Entfällt

    Verfahrensablauf

    • Sie stellen einen Antrag auf Erstattung der Beförderungskosten.
    • Sie müssen den Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres stellen, in dem das Schuljahr endet.
    • Der zuständige Träger der Schülerbeförderung prüft Ihren Antrag. Er prüft, ob die Beförderungskosten als notwendig gelten und ob die Kosten für die maßgebliche Schule zu erstatten sind.
    • Sie erhalten eine Entscheidung über Ihren Antrag. Der Träger entscheidet, ob und in welchem Umfang Ihre Beförderungskosten erstattet werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Hessen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Kultusministerium am 23.08.2013

    Version

    Technisch erstellt am 13.11.2008
    Technisch geändert am 14.04.2026

    Stichwörter

    Schülerfahrtkosten, Schülerzeitkarten, Schulweg, Fahrtkostenerstattung, HKM, Schülerbeförderung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 26.11.2019