Kindertageseinrichtungen
Beschreibung
Kindertageseinrichtungen (Tageseinrichtungen für Kinder) sind Kinderkrippen für Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, Kindergärten für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, Kinderhorte für Kinder im Schulalter und altersübergreifende Tageseinrichtungen für Kinder, § 25 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB).
Tageseinrichtungen sollen die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen und den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können, § 22 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII).
Kinder ab dem ersten vollendeten Lebensjahr haben einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege, § 24 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII).
- Kindertagespflege(Hessisches Ministerium für Soziales und Integration)
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Über Anzahl der Betreuungseinrichtungen und Anzahl der Plätze sowie die Konzeptionen können Sie sich bei der örtlichen Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder im örtlichen Jugendamt informieren.
Dort erhalten Sie auch Kontaktadressen der in Frage kommenden Kindertageseinrichtungen . Die Anmeldung erfolgt in der jeweiligen Einrichtung und/oder bei der Verwaltung der Stadt bzw. Gemeinde, in der sich die Kindertageseinrichtung befindet.
Ansprechpartner
51.10 - Frühkindliche Förderung
Beschreibung
Beratung über Betreuungsangebote für Kinder und Vermittlung von Tagespflegepersonen
Kindertagesbetreuung
Für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen (Kinderkrippe, Kindergarten, Hort und Schülerbetreuung) können Familien von der Wirtschaftlichen Jugendhilfe eine Unterstützung erhalten.
Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden.
Die Übernahme von Kinderkrippen-/ Kindergartengebühren ist abhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Familie. Das Familieneinkommen darf die maßgebliche Einkommensgrenze, die individuell ermittelt wird, nicht übersteigen.
Für Ganztagsplätze in Kinderkrippen/ Kindergärten sowie für die Betreuung von Kindern im Alter von unter einem Jahr und im Alter von über 6 Jahren (Hort, Schülerbetreuung), ist Voraussetzung für eine Bezuschussung, dass die Eltern - oder der Elternteil bei dem das Kind lebt - wegen Berufstätigkeit, schulischer oder beruflicher Ausbildung auf eine Betreuung des Kindes angewiesen sind / ist. Auch hier muss das Einkommen unter der Einkommensgrenze liegen.
Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres gemäß § 24 (2) SGB VIII Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Eine Ganztagsbetreuung kann nur gefördert werden, wenn Sie einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen, sich in einer ganztägigen beruflichen Bildungsmaßnahme befinden oder einer Ausbildung in Vollzeit nachgehen.
Zur Förderung der Entwicklung des Kindes, insbesondere in den ersten Lebensjahren, kann eine Person vermittelt und anerkannt werden, die das Kind für einen Teil des Tages oder ganztags entweder im vorzugsweise im eigenen oder im Haushalt der Eltern betreut. Grundlage für die Betreuung und Förderung ist § 23 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII).
Kindertagespflege
Kindertagespflege ist eine individuelle und flexible Art der Kinderbetreuung. Sie ermöglicht eine Versorgung der Kinder außerhalb der üblichen Öffnungszeiten von Kindertagesstätten oder ergänzend zu einer solchen Betreuungsform, wenn dies aufgrund der familiären Situation (Ausbildung oder Berufstätigkeit der Eltern, Krankheit) erforderlich ist. Die praktische Umsetzung unterliegt den Absprachen zwischen der Tagespflegeperson und den Eltern des Kindes.
Die Vermittlung einer Tagespflegestelle kann auf privater Ebene oder über den Fachbereich Jugend und Familie stattfinden. In jedem Fall ist die Tagespflegeperson vom Fachbereich Jugend und Familie gemäß § 43 SGB VIII anzuerkennen. Voraussetzung für die Anerkennung ist u.a. die erfolgreiche Teilnahme an Qualifizierungskursen.
Für die Förderung des Kindes erhalten Pflegepersonen eine Geldleistung, darüber hinaus besteht die Möglichkeit, für Beiträge zu einer Unfallversicherung und zur Altersvorsorge der Pflegeperson einen Zuschuss zu erhalten.
Die Eltern des Kindes zahlen einen Kostenbeitrag für die Betreuung. Dieser kann auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Zahlung aufgrund entsprechender Einkommensverhältnisse nicht zuzumuten ist.
Fachberatung für Kindertageseinrichtungen
Die pädagogische Fachberatung ist Ansprechpartner für kommunale Kindertageseinrichtungen im Schwalm-Eder-Kreis und bietet Beratung und Begleitung zu pädagogisch-inhaltlichen Fragestellungen, zu den Grundsätzen und Prinzipien des Hessischen Bildungs- u. Erziehungsplanes sowie zu den Themen der Schwerpunkt-Kitas an.
Des Weiteren kann Fachberatung prozessbegleitend im Rahmen von Konzept-, Team- und Qualitätsentwicklung in Anspruch genommen werden. Ebenso ist eine Unterstützung durch die Fachberatung bei der Planung und Koordination von Fortbildungen für das pädagogische Fachpersonal möglich.
Das Angebot der Fachberatung für Kindertageseinrichtungen ist kostenfrei.
Fachberatung Bildungs- und Erziehungsplan (BEP):
Zur Sicherung des Anspruchs auf die Qualitätspauschale für Einrichtungen durch das Land Hessen ist eine kontinuierliche BEP Fachberatung notwendig. Die Arbeitsgruppe 51.10 bietet für kommunale und freie Kindertageseinrichtungen eine kostenpflichtige Beratung an. Für nähere Informationen nehmen Sie bitte Kontakt zu den BEP-Fachberatern auf.
Beratung von Tagespflegepersonen
Information über Qualifizierungs- und Fortbildungsmöglichkeiten für Tagespflegepersonen
Hinweise zur Datenschutzgrundverordnung
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Frühkindliche Förderung (AG51.10)
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Frühkindliche Förderung Fachberatung Kindertagespflege (AG51.10)
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Frühkindliche Förderung Wirtschaftliche Jugendhilfe (AG51.10)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Kontakt
Telefon: 05681 775-5204
Kontaktperson
Frau Jutta Petrich
E-Mail: Jutta.Petrich@schwalm-eder-kreis.de
Telefon Festnetz: 05681 775-5199
Frau Heike Schottenhammer
E-Mail: heike.schottenhammer@schwalm-eder-kreis.de
Telefon Festnetz: 05681 775-5205
Frau Kirsten Jäger
Telefon Festnetz: 05681 775-5204
Frau Steffanie Klippert
Telefon Festnetz: 05681 775-5202
Frau Daniela Kuppstadt
Telefon Festnetz: 05681 775-5201
Frau Sonja Kurowski-Wurscher
Telefon Festnetz: 05681 775-5200
Frau Sandra Mausehund
Telefon Festnetz: 05681 775-5196
Frau Alexandra Merker
Telefon Festnetz: 05681 775-5235
Frau Karin Garthe-Burchard
E-Mail: karin.garthe-burchard@schwalm-eder-kreis.de
Telefon Festnetz: 05681 775-5203
Frau Carina Gonther
E-Mail: carina.gonther@schwalm-eder-kreis.de
Telefon Festnetz: 05681 775-5208
Frau Letizia Grasso
Telefon Festnetz: 05681 775-5236
Annika Sibilitz
E-Mail: annika.sibilitz@schwalm-eder-kreis.de
Telefon Festnetz: 05681 775-5206
Gemeinde Knüllwald - Finanzverwaltung
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Parkplatz: Kundenparkplatz
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag-Freitag 9.00-12.00 Uhr
Mittwoch zusätzlich 15.00-18.00 Uhr
Kontakt
Handlungsgrundlage(n)
Kosten
Die Elternbeiträge werden von den jeweiligen Trägern (Gemeinde, Kirchen etc.) festgesetzt und können daher variieren. Nach § 90 Abs. 3 SGB VIII übernimmt das örtliche Jugendamt zum Teil oder ganz die Beiträge, wenn die Belastung den Eltern nicht zumutbar ist.
Ab 1.8.2018 fördert das Land Hessen die Beitragsfreistellung für den Besuch des Kindergartens im Umfang von sechs Stunden. Sofern Gemeinden an dieser Landesförderung teilnehmen, sind sie verpflichtet, alle Kinder im Gemeindegebiet, die im Alter vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt den Kindergarten bzw. eine altersübergreifende Gruppe besuchen, für sechs Stunden täglich von dem Kosten- und Teilnahmebeitrag freizustellen. Die Beitragsfreistellung gilt grundsätzlich für alle Kitas in kommunaler und freier Trägerschaft.
Eltern müssen, sofern die Gemeinde die erweiterte Beitragsfreistellung einführt, nichts veranlassen, um von der Beitragsfreistellung zu profitieren. Die Kommunen, die die Landesförderung in Anspruch nehmen, erheben insoweit keine Beiträge für eine Betreuungszeit von täglich bis zu sechs Stunden und sie stellen sicher, dass auch die freigemeinnützigen und sonstigen Träger von Kitas Kindertageseinrichtungen in ihrem Gebiet Eltern entsprechend freistellen.
Bemerkungen
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 09.08.2018
Stichwörter
Kindergarten, Kindertageseinrichtungen, Kindergärten, Hort, Kinderhort, Kita, Kindertagesstätten