Kindertageseinrichtungen
Beschreibung
Kindertageseinrichtungen (Tageseinrichtungen für Kinder) sind Kinderkrippen für Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, Kindergärten für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, Kinderhorte für Kinder im Schulalter und altersübergreifende Tageseinrichtungen für Kinder, § 25 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB).
Tageseinrichtungen sollen die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen und den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können, § 22 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII).
Kinder ab dem ersten vollendeten Lebensjahr haben einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege, § 24 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII).
- Kindertagespflege(Hessisches Ministerium für Soziales und Integration)
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Über Anzahl der Betreuungseinrichtungen und Anzahl der Plätze sowie die Konzeptionen können Sie sich bei der örtlichen Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder im örtlichen Jugendamt informieren.
Dort erhalten Sie auch Kontaktadressen der in Frage kommenden Kindertageseinrichtungen . Die Anmeldung erfolgt in der jeweiligen Einrichtung und/oder bei der Verwaltung der Stadt bzw. Gemeinde, in der sich die Kindertageseinrichtung befindet.
Ansprechpartner
Fachdienst 58 - Kinderbetreuung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag: 8:00 - 12:00 Uhr Dienstag: geschlossen Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 8:00 - 12:00 Uhr Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr Sowie nach Vereinbarung!
Kontakt
Telefon: 06421 201-2060
E-Mail: kinderbetreuung@marburg-stadt.de
Kontaktperson
Frau Carola Sohn (Sachbearbeitung)
Zuständig für
- Sonstiges: Antragsbearbeitung, Kostenermäßigung
Telefon Festnetz: 06421 201-1522
E-Mail: Carola.Sohn@marburg-stadt.de
Frau Anne Sturm (Städt. Kindertagesstätten – Fachberatung)
Zuständig für
- Sonstiges: Fachberatung für Kinderschutz
Telefon Festnetz: 06421 201-1925
E-Mail: Anne.Sturm@marburg-stadt.de
Fachdienst 54 - Kindertagesbetreuung
Adresse
Hausanschrift
Kontaktperson
Frau Cornelia Brings
Zuständig für
- Sonstiges: Fachberatung für Integration
Telefon Festnetz: 06421 201-1428
E-Mail: Cornelia.Brings@marburg-stadt.de
Frau Martina Frank
Zuständig für
- Sonstiges: Nur freie Träger: Antragsbearbeitung, Kostenermäßigung
E-Mail: Martina.Frank@marburg-stadt.de
Telefon Festnetz: 06421 201-1561
Frau Daniela Kuhl (Sachbearbeitung)
Zuständig für
- Sonstiges: Anmeldung, Antragsbearbeitung, Kostenermäßigung in der Kindertagespflege
Telefon Festnetz: 06421 201-1259
E-Mail: Daniela.Kuhl@marburg-stadt.de
Frau Luisa Paul (Sachbearbeitung)
Zuständig für
- Sonstiges: Antragsbearbeitung
Telefon Festnetz: 06421 201-1542
E-Mail: luisa.paul@marburg-stadt.de
Frau Petra Prenzel
Zuständig für
- Sonstiges: Fachberatung für die Kindertagespflege, Beratung von suchenden Eltern, Werbung, Qualifizierung, Beratung und Begleitung von Tagespflegepersonen
E-Mail: Petra.Prenzel@marburg-stadt.de
Telefon Festnetz: 06421 201-1562
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Die Elternbeiträge werden von den jeweiligen Trägern (Gemeinde, Kirchen etc.) festgesetzt und können daher variieren. Nach § 90 Abs. 3 SGB VIII übernimmt das örtliche Jugendamt zum Teil oder ganz die Beiträge, wenn die Belastung den Eltern nicht zumutbar ist.
Ab 1.8.2018 fördert das Land Hessen die Beitragsfreistellung für den Besuch des Kindergartens im Umfang von sechs Stunden. Sofern Gemeinden an dieser Landesförderung teilnehmen, sind sie verpflichtet, alle Kinder im Gemeindegebiet, die im Alter vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt den Kindergarten bzw. eine altersübergreifende Gruppe besuchen, für sechs Stunden täglich von dem Kosten- und Teilnahmebeitrag freizustellen. Die Beitragsfreistellung gilt grundsätzlich für alle Kitas in kommunaler und freier Trägerschaft.
Eltern müssen, sofern die Gemeinde die erweiterte Beitragsfreistellung einführt, nichts veranlassen, um von der Beitragsfreistellung zu profitieren. Die Kommunen, die die Landesförderung in Anspruch nehmen, erheben insoweit keine Beiträge für eine Betreuungszeit von täglich bis zu sechs Stunden und sie stellen sicher, dass auch die freigemeinnützigen und sonstigen Träger von Kitas Kindertageseinrichtungen in ihrem Gebiet Eltern entsprechend freistellen.
Weitere Informationen
Hinweise für Marburg: Kindertageseinrichtungen
Bemerkungen
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 09.08.2018
Stichwörter
Kinderhort, Kindergarten, Kindertagesstätten, Kita, Kindertageseinrichtungen, Hort, Kindergärten