Kindertageseinrichtungen
Beschreibung
Kindertageseinrichtungen (Tageseinrichtungen für Kinder) sind Kinderkrippen für Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, Kindergärten für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, Kinderhorte für Kinder im Schulalter und altersübergreifende Tageseinrichtungen für Kinder, § 25 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB).
Tageseinrichtungen sollen die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen und den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können, § 22 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII).
Kinder ab dem ersten vollendeten Lebensjahr haben einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege, § 24 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII).
- Kindertagespflege(Hessisches Ministerium für Soziales und Integration)
Hinweise für Cölbe: Kindertageseinrichtungen
Wegweiser Kindertagesstätten:
Im Landkreis Marburg-Biedenkopf existiert durch das Engagement der Städte und Gemeinden sowie der freien und kirchlichen Träger ein aus qualitativer und quantitativer Sicht gutes Kinderbetreuungsangebot.
Der Wegweiser Kindertagesstätten vermittelt Ihnen diesbezüglich einen guten Einblick (siehe Links/Downloads).
Fortbildungsprogramm:
Die Qualität der Kindertageseinrichtungen hängt maßgeblich von der Qualifikation und dem Fachwissen der pädagogischen Fachkräfte ab.
Das aktuelle Fortbildungsprogramm bietet Ihnen einen Einblick in die Angebote (siehe Links/Downloads).
Meldepflichten:
Zur Gewährleistung des Kindeswohls in Tageseinrichtungen für Kinder hat der Träger einer Tageseinrichtung nach § 47 SGB VIII i. V. m. § 15 Abs. 3 und 4 und § 18 HKJGB Meldepflichten. Der Gesetzgeber möchte damit sicherstellen, dass möglichst frühzeitig Gefährdungssituationen oder negativen Entwicklungen entgegengewirkt werden kann. Nähere Informationen hierzu können dem Merkblatt "Meldepflichten – Anlage zur Betriebserlaubnis" des Hessischen Sozialministeriums entnommen werden (siehe Links/Downloads).
Wegweiser Kindertagesstätten:
Im Landkreis Marburg-Biedenkopf existiert durch das Engagement der Städte und Gemeinden sowie der freien und kirchlichen Träger ein aus qualitativer und quantitativer Sicht gutes Kinderbetreuungsangebot.
Der Wegweiser Kindertagesstätten vermittelt Ihnen diesbezüglich einen guten Einblick (siehe Links/Downloads).
Fortbildungsprogramm:
Die Qualität der Kindertageseinrichtungen hängt maßgeblich von der Qualifikation und dem Fachwissen der pädagogischen Fachkräfte ab.
Das aktuelle Fortbildungsprogramm bietet Ihnen einen Einblick in die Angebote (siehe Links/Downloads).
Meldepflichten:
Zur Gewährleistung des Kindeswohls in Tageseinrichtungen für Kinder hat der Träger einer Tageseinrichtung nach § 47 SGB VIII i. V. m. § 15 Abs. 3 und 4 und § 18 HKJGB Meldepflichten. Der Gesetzgeber möchte damit sicherstellen, dass möglichst frühzeitig Gefährdungssituationen oder negativen Entwicklungen entgegengewirkt werden kann. Nähere Informationen hierzu können dem Merkblatt "Meldepflichten - Anlage zur Betriebserlaubnis" des Hessischen Sozialministeriums entnommen werden (siehe Links/Downloads).
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Über Anzahl der Betreuungseinrichtungen und Anzahl der Plätze sowie die Konzeptionen können Sie sich bei der örtlichen Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder im örtlichen Jugendamt informieren.
Dort erhalten Sie auch Kontaktadressen der in Frage kommenden Kindertageseinrichtungen . Die Anmeldung erfolgt in der jeweiligen Einrichtung und/oder bei der Verwaltung der Stadt bzw. Gemeinde, in der sich die Kindertageseinrichtung befindet.
Ansprechpartner
Organisationen Marburg-Biedenkopf - Fachdienst Frühe Kindheit und Familie
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag von 08:00 bis 14:00 Uhr und nach Vereinbarung.
Bitte beachten Sie etwaige Ausnahmen innerhalb einzelner Bereiche bzw. bei bestimmten Leistungen der Kreisverwaltung.
Für Leistungen der Kfz-Zulassungs- und der Fahrerlaubnisbehörde steht eine Online-Terminvereinbarung zur Verfügung.
Internet
Gemeinde Cölbe - Kommunale Kindergärten
Adresse
Postanschrift
Kasseler Straße 88
35091 Cölbe
Kontakt
Telefon: 06421 48063-10
E-Mail: kindergarten@coelbe.de
Kontaktperson
Frau Liane Wagner
Postanschrift
Breslauer Straße 1
35091 Cölbe
Telefon Festnetz: 06421 48063-10
E-Mail: kindergarten@coelbe.de
Frau Marie Lesch
Gemeinde Cölbe - Kindertagesstätte "Löwenzahn" Cölbe
Adresse
Postanschrift
Breslauer Straße 1
35091 Cölbe
Kontakt
Telefon: 06421 48063-0
E-Mail: kita.loewenzahn@coelbe.de
Kontaktperson
Frau Liane Wagner
Postanschrift
Breslauer Straße 1
35091 Cölbe
E-Mail: kindergarten@coelbe.de
Telefon Festnetz: 06421 48063-10
Gemeinde Cölbe - Kindertagesstätte "Lummerland" Bürgeln
Adresse
Postanschrift
Ohmtalstraße 24
35091 Cölbe
Kontakt
Telefon: 06427 488
E-Mail: kita.lummerland@coelbe.de
Kontaktperson
Frau Marie Lesch
Postanschrift
Ohmtalstraße 24
35091 Cölbe
Telefon Festnetz: 06427 488
Fax: 06421 9850-28
E-Mail: kita.lummerland@coelbe.de
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Die Elternbeiträge werden von den jeweiligen Trägern (Gemeinde, Kirchen etc.) festgesetzt und können daher variieren. Nach § 90 Abs. 3 SGB VIII übernimmt das örtliche Jugendamt zum Teil oder ganz die Beiträge, wenn die Belastung den Eltern nicht zumutbar ist.
Ab 1.8.2018 fördert das Land Hessen die Beitragsfreistellung für den Besuch des Kindergartens im Umfang von sechs Stunden. Sofern Gemeinden an dieser Landesförderung teilnehmen, sind sie verpflichtet, alle Kinder im Gemeindegebiet, die im Alter vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt den Kindergarten bzw. eine altersübergreifende Gruppe besuchen, für sechs Stunden täglich von dem Kosten- und Teilnahmebeitrag freizustellen. Die Beitragsfreistellung gilt grundsätzlich für alle Kitas in kommunaler und freier Trägerschaft.
Eltern müssen, sofern die Gemeinde die erweiterte Beitragsfreistellung einführt, nichts veranlassen, um von der Beitragsfreistellung zu profitieren. Die Kommunen, die die Landesförderung in Anspruch nehmen, erheben insoweit keine Beiträge für eine Betreuungszeit von täglich bis zu sechs Stunden und sie stellen sicher, dass auch die freigemeinnützigen und sonstigen Träger von Kitas Kindertageseinrichtungen in ihrem Gebiet Eltern entsprechend freistellen.
Bemerkungen
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Soziales und Integration am 09.08.2018
Stichwörter
Kinderhort, Kindergarten, Kindertagesstätten, Kita, Kindertageseinrichtungen, Hort, Kindergärten