Familienname Änderung aufgrund der Erklärung zur Namensführung von Ehegatten (Ehename)
Beschreibung
Im Rahmen der Anmeldung der Eheschließung müssen Sie entscheiden, welche Namen Sie und Ihr Verlobter/Ihre Verlobte in der Ehe führen möchten. Sie können einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen oder die zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen beibehalten. Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder bisher geführten Familiennamen voranstellen oder anfügen, sofern der Ehename nicht schon mehrgliedrig ist (Begleitnamen).
Ist der Geburtsname oder bisher geführte Familienname mehrgliedrig, kann nur einer der Namen dem Ehenamen angefügt oder vorangestellt werden. Sie haben auch die Möglichkeit, bei der Eheschließung oder später – hierfür gibt es keine Frist – den Geburtsnamen oder den tatsächlich geführten Namen Ihrer Ehegattin/Ihres Ehegatten zum Ehenamen zu bestimmen. Als tatsächlich geführter Name kommt dabei auch der Name aus einer früheren Ehe einschließlich eines eventuellen Begleitnamens in Betracht. Ein angefügter oder vorangestellter Name kann auch während der Ehe wieder abgelegt werden.
Während des Bestehens der Ehe kann der Ehename nicht widerrufen werden.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das zuständige Standesamt.
Ansprechpartner
Gemeinde Haina (Kloster)
Adresse
Hausanschrift
Parkmöglichkeiten
Anzahl der Stellplätze: 10
Gebührenfrei
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 07:30 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Dienstag 07:30 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch 07:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag 07:30 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag 07:30 - 12:00 Uhr, 13:00 - 14:30 Uhr
Kontakt
Telefon: +49 6456 92890-00
E-Mail: rathaus@haina.de
Internet
Zahlungsweisen
Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Bezahlsysteme, Bargeldlose Zahlung, Überweisung, Paypal, Rechnung, Bargeldzahlung
Bankverbindung
Gemeindekasse Haina (Kloster)
Empfänger: Gemeindekasse Haina (Kloster)
IBAN: DE34 5235 0005 0008 0063 30
BIC: HELADEF1KOR
Bankinstitut: Sparkasse Waldeck-Frankenberg
Gemeindekasse Haina (Kloster)
Empfänger: Gemeindekasse Haina (Kloster)
IBAN: DE85 5001 0060 0240 1076 01
BIC: PBNKDEFF
Bankinstitut: Postbank Frankfurt
Gemeindekasse Haina (Kloster)
Empfänger: Gemeindekasse Haina (Kloster)
IBAN: DE24 5206 9029 0000 5000 03
BIC: GENODEF1GMD
Bankinstitut: Spar- und Kreditbank Gemünden
Gemeindekasse Haina (Kloster)
Empfänger: Gemeindekasse Haina (Kloster)
IBAN: DE96 5236 0059 0005 8221 49
BIC: GENODEF1KBW
Bankinstitut: Waldeck-Frankenberger Bank
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen benötigt werden, ist im Einzelfall abhängig vom Anlass der Erklärung und den jeweiligen persönlichen Voraussetzungen/Umständen. Auskünfte erhalten Sie beim zuständigen Standesamt.
Voraussetzungen
Eheschließung
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Bei der Anmeldung der Eheschließung geben Sie gegenüber dem Standesbeamten eine Erklärung ab, welchen Namen Sie und Ihre Verlobte/Ihr Verlobter künftig führen wollen. Wollen Sie zu einem späteren Zeitpunkt Ihren Namen ändern, sprechen Sie dazu beim Standesamt persönlich vor.
Ausländische Eheschließende unterliegen grundsätzlich dem Namensrecht ihres Heimatstaates. Wenn (mindestens) einer der Verlobten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, besteht ein Wahlrecht zwischen dem Recht des Staates, dem der/die ausländische Verlobte angehört, und dem deutschen Recht.
Kosten
Für die Erklärung zur Namensführung im Rahmen der Eheschließung fallen keine Gebühren an.
für eine spätere Erklärungen, sofern die Gemeinde durch Satzung keine abweichende Gebühr festgesetzt hat.: Gebühr 23.5 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Bei der Erklärung zur Namensführung gibt es verschiedene Möglichkeiten. In manchen Fällen sind zudem Besonderheiten zu beachten (z. B. für die Namensführung von ausländischen Verlobten oder wenn vor der Ehe geborene gemeinsame Kinder vorhanden sind). Lassen Sie sich daher gerade in diesen Fällen beim Standesamt beraten.
Kinder erhalten den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen. Führen die Eltern keinen Ehenamen, müssen Sie bei der Geburt des ersten Kindes festlegen, ob das Kind Ihren Namen oder den Namen Ihrer Ehegattin/Ihres Ehegatten als Geburtsnamen erhalten soll. Diese Erklärung gilt anschließend auch für etwaige weitere Kinder.
Gültigkeitsgebiet
Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 20.10.2022
Stichwörter
Namenserklärung, Namensgebung